Abtretung einer "fälligen Grundschuld"

  • Guten Morgen allerseits!

    Ich stehe gerade irgendwie auf der Leitung - aber ihr könnt mir bestimmt "herunterhelfen"... :) Habe natürlich auch die Suchfunktion benutzt, aber nichts Passendes gefunden.

    Ich habe eine Abtretungserklärung bzgl. eines 1977 eingetragenen Rechts vorgelegt bekommen. Eingetragen ist eine "fällige Grundschuld".

    Habe ich da jetzt irgendwie heutzutage ein Problem mit § 1193 BGB oder kann ich die Abtretung problemlos vollziehen?

  • Da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 eingetragen wurde, war die sofortige Fälligkeit möglich und zulässig. § 1193 BGB n.F. gilt für dieses "Altrecht" somit m.E. nicht. Daher kann auch die Abtretung problemlos eingetragen werden.

    (Etwas anderes würde nur bei einer Nachverhaftung gelten, da dieses bezogen auf den neu haftenden Bestand eine Neubestellung wäre, für die dann der neue § 1193 BGB gelten würde. Dies war an anderer Stelle bereits Thema.)

    Ulf

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  • Da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 eingetragen wurde, war die sofortige Fälligkeit möglich und zulässig. § 1193 BGB n.F. gilt für dieses "Altrecht" somit m.E. nicht. Daher kann auch die Abtretung problemlos eingetragen werden.

    (Etwas anderes würde nur bei einer Nachverhaftung gelten, da dieses bezogen auf den neu haftenden Bestand eine Neubestellung wäre, für die dann der neue § 1193 BGB gelten würde. Dies war an anderer Stelle bereits Thema.)



    Genau, die Regelung bei der Nachverhaftung war mir nämlich bekannt, deswegen stand ich wohl irgendwie auf dem Schlauch...

    Danke auf jeden Fall für die schnelle Hilfe!!! :daumenrau

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