Noch zu gründende Stiftung soll Nacherbe sein

  • Liebe Grundbuchkollegen,

    folgender Fall: EM verstirbt. EF beantragt die Berichtigung des Grundbuchs. Laut not. Testament ist befr. Vorerbin die EF, "Nacherbe soll die noch zu gründende Stiftung ... sein". Ein Testamentsvollstr. soll die Stiftung "gründen und ihr eine Satzung mit folgenden Eckpunkten (im Einzelnen ausgeführt) geben".
    Auch unter Berücksichtigung der §§ 84, 2101 Abs. 2 BGB bin ich nicht sicher wegen des Nacherbenvermerks. Muss ich Ermittlungen dahingehend anstellen, ob die Stiftung mittlerweile gegründet worden ist und anerkannt wurde?
    Für eure Hinweise bin ich dankbar.

  • Möglich ist diese Konstruktion wohl auf jeden Fall.

    Auch der NE-Vermerk soll für die Stiftung einzutragen sein (BeckOK Bamberger/Roth, Edition 18, Rn. 4 zu § 83 BGB).

    Allerdings weiß ich nicht, wie man die Stiftung im NE-Vermerk benennt und wer im Fall der Fälle für die Nacherbin einer (unentgeltlichen) Vfg. der Vorerbin zustimmen müsste?
    Die Stiftung kann bei befreiter Vorerbschaft jedenfalls wohl erst mit Eintritt des Nacherbfalles anerkannt werden (aaO).
    Vielleicht wird man hier dann den TV als Zustimmungsberechtigt ansehen müssen (obwohl der ja nach dem Testament nur die Stiftung gründen soll).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht helfen Dir folgende Fundstellen weiter:

    1. hier

    2. hier

    Weiß nicht, ob man auf einen Erbschein bestehen kann, der dann auch die Stiftung als Nacherben ausweist.

  • Ich hänge mich hier mal an:
    Es liegt ein notarielles Testament und der Antrag des Vorerben auf Grundbuchberichtigung vor.
    Die Erblasserin hat für den Fall ihres Todes folgendes bestimmt: Ich setze meinen Sohn ... zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise in erster Linie dessen etwaige Abkömmlinge zu untereinander gleichen Anteilen nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Ersatzweise in zweiter Linie setze ich die eventuell künftig existierende ... Stiftung der ... Bank ein und ersatzweise in dritter Linie - falls die vorbezeichnete Stiftung im Zeitpunkt meines Todes noch nicht oder nicht mehr existieren sollte - die ... Bank.
    Mein Sohn ... soll jedoch nur Vorerbe sein. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich eine Befreiung möglich ist.
    Ich bestimme zum Nacherben meines Sohnes ... die vorbezeichneten Ersatzerben in der angegebenen Reihenfolge.
    Die Ersatzerbeneinsetzung ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Vorerbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass damit die Nacherbfolge erlischt. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben.

    M.E. müsste ich einen Erbschein verlangen, da der Nacherbe (Ersatznacherbe) in der öffentlichen Verfügung von Todes wegen nicht zweifelsfrei bezeichnet ist (RdNr. 3499 HRP). Lt. einem Schreiben der Betreuerin des Vorerben in der beigezogenen Nachlassakte hat dieser keine Kinder. Zur als Ersatznacherbin eingesetzten Stiftung findet sich in der Nachlassakte nichts, aber lt. Erbenfeststellung ist Ersatznacherbe die ... Stiftung der ... Bank. Im bayer. Stiftungsverzeichnis finde ich sie nicht (rechtsfähig? gegründet? noch/nicht mehr bestehend?), gegründet soll sie wohl aber 2010 worden sein - nach den Seiten der Bank im Internet zu schließen.

    Meinungen :oops:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich hänge mich hier mal an:
    Es liegt ein notarielles Testament und der Antrag des Vorerben auf Grundbuchberichtigung vor.
    Die Erblasserin hat für den Fall ihres Todes folgendes bestimmt: Ich setze meinen Sohn ... zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise in erster Linie dessen etwaige Abkömmlinge zu untereinander gleichen Anteilen nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Ersatzweise in zweiter Linie setze ich die eventuell künftig existierende ... Stiftung der ... Bank ein und ersatzweise in dritter Linie - falls die vorbezeichnete Stiftung im Zeitpunkt meines Todes noch nicht oder nicht mehr existieren sollte - die ... Bank.
    Mein Sohn ... soll jedoch nur Vorerbe sein. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich eine Befreiung möglich ist.
    Ich bestimme zum Nacherben meines Sohnes ... die vorbezeichneten Ersatzerben in der angegebenen Reihenfolge.
    Die Ersatzerbeneinsetzung ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Vorerbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass damit die Nacherbfolge erlischt. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben.

    M.E. müsste ich einen Erbschein verlangen, da der Nacherbe (Ersatznacherbe) in der öffentlichen Verfügung von Todes wegen nicht zweifelsfrei bezeichnet ist (RdNr. 3499 HRP). Lt. einem Schreiben der Betreuerin des Vorerben in der beigezogenen Nachlassakte hat dieser keine Kinder. Zur als Ersatznacherbin eingesetzten Stiftung findet sich in der Nachlassakte nichts, aber lt. Erbenfeststellung ist Ersatznacherbe die ... Stiftung der ... Bank. Im bayer. Stiftungsverzeichnis finde ich sie nicht (rechtsfähig? gegründet? noch/nicht mehr bestehend?), gegründet soll sie wohl aber 2010 worden sein - nach den Seiten der Bank im Internet zu schließen.

    Meinungen :oops:?

    Das muss wohl Nacherbe heißen.

    Da objektiv ungewiss ist, ob der Sohn einmal Abkömmlinge hinterlässt, sind die Nacherben nach meiner Ansicht insgesamt i. S. des § 1913 BGB unbekannt, weil man nicht weiß, ob nun diese oder jene Person oder Institution letztlich als Nacherbe zum Zuge kommt.

    Ich würde den Nacherbenvermerk im Hinblick auf den Kreis der in Betracht kommenden Nacherben daher entsprechend den testamentarischen Vorgaben inhaltlich ausgestalten (incl. der auflösenden Bedingung, auch wenn diese Bedingung wohl nur schwerlich eintreten kann). Zunächst würde ich aber rechtssicher ermitteln, ob es die besagte rechtsfähige Stiftung bereits gibt, damit der Nacherbenvermerk bereits von vorneherein im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit und den Namen der Stiftung zutreffend ist.

  • Das muss wohl Nacherbe heißen. Richtig: Nacherbe (sorry, verschrieben) .

    Da objektiv ungewiss ist, ob der Sohn einmal Abkömmlinge hinterlässt, sind die Nacherben nach meiner Ansicht insgesamt i. S. des § 1913 BGB unbekannt, weil man nicht weiß, ob nun diese oder jene Person oder Institution letztlich als Nacherbe zum Zuge kommt.

    Ich würde den Nacherbenvermerk im Hinblick auf den Kreis der in Betracht kommenden Nacherben daher entsprechend den testamentarischen Vorgaben inhaltlich ausgestalten (incl. der auflösenden Bedingung, auch wenn diese Bedingung wohl nur schwerlich eintreten kann). Zunächst würde ich aber rechtssicher ermitteln, ob es die besagte rechtsfähige Stiftung bereits gibt, damit der Nacherbenvermerk bereits von vorneherein im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit und den Namen der Stiftung zutreffend ist.

    Rechtssicher ermitteln hieße, von der evtl. Stiftungsaufsichtsbehörde eine Bestätigung anfordern? Blöde Frage: Darf ich das denn als GBA (ermitteln) - wäre das nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts (gewesen)?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens schon. Ich hätte es aber auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens getan, um den Grundbuchkollegen die Sache etwas einfacher zu machen (der berühmte Blick über den Tellerrand des eigenen Schaffens).

  • Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens schon. Ich hätte es aber auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens getan, um den Grundbuchkollegen die Sache etwas einfacher zu machen (der berühmte Blick über den Tellerrand des eigenen Schaffens).

    So hätte ich mir das auch gewünscht ... :roll:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!