Vollstreckung aus Schiedsspruch

  • Mir liegt eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schiedsspruchs vor, Klausel durch OLG erteilt und zugestellt.
    Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären...
    Muss dann nicht die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung mit dem Schiedsspruch verbunden sein?
    Oder sehe ich das zu eng?

  • Seltener Fall, ich weiß. Habe bei unserem OLG nachgefragt: Danach ist die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, also Vollstreckungstitel. Die Klausel gehört nicht auf den Schiedsspruch. Dieser ist jedoch im Falle der Vollstreckung beizufügen.

  • Dazu würde mich noch interessieren ob hinsichtlich der Zuständigkeitsprüfung im Klauselverfahren auf die Vollstreckbarerklärung abgestellt wird oder auf den Schiedssspruch..

    Beispiel:

    Der Schiedsspruch mit dem Inhalt:

    der Beklagte hat an den Kläger 10.000 euro zu zahlen wenn der Kläger Auskunft über so und so erteilt

    wird für den Antragsteller für vorläufig vollstreckbar erklärt

    usw.....

    Stell ich jetzt bei der Prüfung hinsichtlich der Frage wer fkt. die Klausel erteilt auf das kursiv gedruckte oder lediglich auf das fettgedruckt ab ?! Titel ist ja eigentlich lediglich das fett gedruckte ?!

  • Habe da auch mal eine Frage.
    Habe hier einen Schiedsspruch mit Vollstreckbarerklärung. Nachgewiesen ist lediglich die Zustellung des Schiedsspruchs im Parteibetrieb.

    Muss für die Vollstreckung auch die Vollstreckbarerklärung (zusammen mit dem Schiedsspruch) zugestellt werden? Es befindet sich keinerlei Vermerk auf dem Beschluss.

    Eine schnelle Antwort wäre toll :)

  • Schließe mich mal mit einer Frage an:

    Antragsteller möchte einen Vergleich vor dem Schiedsgericht für vollstreckbar erklärt haben.
    Nach einiger Suche hab ich ihn dann wegen §§ 1060, 1062, 1064 ZPO an das OLG verwiesen.
    Jetzt ruft er an und teilt mit, das OLG hätte ihn zurück zum AG geschickt, da hier eine ehrenamtliche Schiedsperson zuständig war.
    Auf der Seite des BDS (Bund Deutscher Schiedsfrauen-und Männer eV) hab ich nur gefunden, dass das AG zuständig ist.
    Aber wer? Und wie? und aus welcher Grundlage?
    Richter/Rpfl?
    Zivil/Vollstreckung?
    Hab keine Ahnung und nichts gefunden, wieso man plötzlich zum AG kommt...

    Danke für die Hilfe!

  • Vielen Dank für die unglaublich hilfreichen und vor allem zahlreichen Beiträge

    :daumenrun

    Ich weiß nicht, warum :daumenrun.
    Oder hast du dich noch nie geärgert, wenn auf eine Frage (die man sicherlich nicht aus Spaß an der Freude einstellt) keiner antwortet, während bei den sinnlosesten Smaltalkthemen hunderte Beiträge geschrieben werden und beinahe 10.000 Hits zu verzeichnen snd.
    Aber sei es drum:

    Zitat

    Im übrigen: § 36 Abs. 2 NSchÄG.

    Dies hat mir (bzw. dem ASt.) sehr weitergeholfen, da mir sowohl voris als auch juris keine Treffer unter den von mir eingegebenen Suchbegriffen angezeigt hat, mit denen ich auch was anfangen konnte...
    Nun weiß ich zumindest, dass wir als AG zuständig sind und kann dem Antragsteller weiterhelfen; dafür dir vielen Dank!

  • Wahrscheinlich weiß hier auch keiner so recht wer zuständig ist.

    Ich weiß, dass ich so einen Fall auch mal hatte und nirgends was gefunden hatte, außer dass das AG zuständig ist.
    Ich durfte dann das Gericht wechseln bevor ich wirklich etwas machen musste. Wie mein Nachfolger das Ganze gehandhabt hat, weiß ich leider nicht. Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass ich der Meinung war, dass das der Richter macht, aber das ist leider echt schon wieder zu lange her.

    Vielleicht kannst du mal einen Gerichtsvollzieher fragen. Der hatte sowas vielleicht schon.

  • Vor liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
    aufgrund eines Beschlusses des OLG gem. § 1063 Abs. 3 ZPO
    OHNE Vollstreckungsklausel und OHNE Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner.

    Gesetzeswortlaut spricht dagegen: §§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 795 i.V.m. §§ 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO.

    Argumentiert wird stattdessen mit analoger Anwendung der Arrestvorschriften § 929 ZPO, historisch / teleologisch.

    Das OLG als Vollstreckbarerklärungsgericht hat in seinem Beschluss die parallele Pfändung analog § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgelehnt.

    Entsprechend wird es nun beim VG versucht.

    Weiß jemand dazu weitere RS außer OLG Frankfurt und LG Verden -
    oder wie würdet ihr entscheiden ?

    Ein echter Exot, höchstrichterlich nix gefunden.

    (Abgewandelt geht es um die Paarung Bulgarien gegen Kasachstan mit Deutschland als Schiri, man sollte einen diplomatischen Kriegsauslöser also weitestgehend vermeiden, pfff... - aber nicht uninteressant, das.)

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (26. Januar 2015 um 21:01)

  • Nun erwartungsgemäße Beschwerde gegen Zurückweisung zum LG.
    Wie auch immer, m.E. bereits unterschiedliche OLG-RS und höchstrichterlich ungeklärt ...

  • Hierzu aktuell:

    Bert / Dr. Rinscheid, "Anmerkung: Die Sicherungsvollstreckung von Schiedssprüchen in Deutschland", SchiedsVZ 2017, 38 ff. (auch verfügbar über beck-online)


    Die "Entscheidungskette Berliner Gerichte" wäre nicht nötig gewesen, wenn das KG entsprechend des dem § 1063 Abs. 3 ZPO immanenten Beschleunigungscharakters den Pfändungsbeschluss entsprechend § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO selbst erlassen - oder der Gesetzgeber dazu mal was weiteres geregelt hätte.

    ;)

    (Man hätte auch einen Zuständigkeitsstreit zur Frage der sachlichen Zuständigkeit zwischen AG und KG draus basteln können, dann hätten wir ggf. eine höchstrichterliche Entscheidung bekommen, aber das wäre dann wohl nicht so flott gegangen.)

  • Seltener Fall, ich weiß. Habe bei unserem OLG nachgefragt: Danach ist die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, also Vollstreckungstitel. Die Klausel gehört nicht auf den Schiedsspruch. Dieser ist jedoch im Falle der Vollstreckung beizufügen.

    Diese Auffassung wird unter Erwähnung dieses Beitrages kritisch gewürdigt von Herzberg/Eller in SchiedsVZ 2018, 336, dort Fn. 64.

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