Vermögensverzeichnis § 1640 BGB-weitere Anfragen notwendig?

  • Eine Anfechtung, wenn man sich über die Eigenschaft des Nachlasses, zu der auch eine Überschuldung desselben gehört, ist grundsätzlich möglich nach § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum). Das ist besonders dann der Fall, wenn man sich über die Zusammensetzung des Nachlasses im Irrtum war (z.B. Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Schuldnen); nur dann nicht, wenn man den Wert einzelner Gegenstände falsch eingeschätzt hat. Natürlich auch die Sache mit dem Nicht-Kennen der Ausschlagungsfrist, wenn man schlüssig darlegen kann, dass man bei Kenntnis dieser Frist die Ausschlagung erklärt hat (kausaler Zusammenhang).

    Den Fragen am Schluss schließe ich mich im Übrigen an. Das verstehe ich auch nicht, dass man sich solche Fragen überhaupt stellt:
    Was haben die Eltern mit den Schulden des Kindes zu tun?
    Wo ist der Rechtsgrund, dass Eltern die Schulden des Kindes begleichen?

    Das kann überhaupt nur der Fall sein, wenn die Eltern sich schadenersatzpflichtig gegenüber ihren Kindern gemacht haben. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass es Aufgabe des Rechtspflegers ist, diese materiell-rechtliche Frage (siehe § 1664 BGB "nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eingenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen") zu entscheiden.

  • Hallo,

    hier muss ich mich mal dran hängen...

    KV verstorben. KM reicht nun VV ein und kreuzt an, dass erworbenes Vermögen <15T€; Angaben zum Erbanteil wurden nicht gemacht. Es gibt die KM als Ehefrau und insgesamt 3 Kinder.
    VV des Verstorbenen enthält Angaben zum Grundbesitz und Grundschulden, welche in etwa dem Grundstückswert entsprechen.

    Gebt ihr das VV zurück und lasst die Angaben zum Erbanteil ergänzen?
    Den angegebenen Wert des Grdst. nehm ich als gegeben hin? Oder sollte man sich da was nachweisen lassen?

    Danke schon mal.

  • Soweit es hauptsächlich um ein Grundstück geht, besteht ja keine Gefahr für das Kindesvermögen. Da würde ich dann nichts mehr unternehmen. Und soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe "< 15000" nicht zutreffen könnte, würde ich auch nichts weiter unternehmen. Letztlich dient die Inventarisierungpflicht ja den Vermögensinteressen des Kindes, welche durch die geregelte Aufbewahrung der Akte dann auch nach Eintritt der Volljährigkeit leichter Ansprüche auf Herausgabe und Rechenschaftslegung gegenüber dem Elternteil verfolgen können soll.
    Weiter gehende Maßnahmen des Familiengerichts sind ja auch nur dann angezeigt, wenn es naheliegt, dass das Vermögen der Kinder durch die Verwaltung des Elternteils in Gefahr sein könnte. Ggf. würde ich, wenn der überlebende Elternteil als Schuldner amtsbekannt ist oder eine Insolvenzmitteilung vorliegt, schon mal etwas genauer hinschauen ....

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