Vermögensverzeichnis § 1640 BGB-weitere Anfragen notwendig?

  • Hallo, ich habe ein Verfahren wg. Vermögensverzeichnis bei Tod eines Elternteils laufen; das Vermögensverzeichnis wurde mir vom anderen elternteil jetzt schon zugesandt; zudem habe ich die erbenmitteilung vom N-G. erhalten; die kinder erben zu 1/4; es ist grundbesitz vorhanden; habe ich jetzt noch etwas zu veranlassen, z. B. Berichtigung des Grundbuchs anstreben?

  • Nein. Das Verzeichnis dient nur dazu dass sich das Kind später als Volljährige(r) eine Überblick verschaffen kann was aus seinem Vermögen/Erbschaft geworden ist um evtl. Ansprüche noch verwirklichen zu können.

  • Da muss ich auch nochmal nachfragen. Habe selbigen Fall wie oben. Das Vermögensverzeichnis ist mir zurückgesandt mit der Erklärung, dass kein Vermögen über 15.000,00€ vorhanden ist.
    Da ich die Familiensachen ganz neu bearbeite, weiß ich da noch überhaupt nicht bescheid.

    Ist die Sache dann jetzt einfach wegzulegen? Da ja kein Vermögen vorhanden ist, dürfte doch meinerseits nichts weiter zu veranlassen sein, oder?

  • Ich lege nicht gleich weg, sondern fordere nach angemessener Zeit die Nachlassakte ( beim Notariat hier ) an.

    Ich habe schon vielfach erlebt, dass "weniger als 15.000,- EUR" angekreuzt wurde, obwohl in Wirklichkeit ein überschuldeter Nachlass vorliegt.
    Rechnerisch ist die Angabe des Elternteils allerdings in dem Fall richtig.:D

    Im übrigen würde ich "Ohne Kosten" sowieso nicht verfügen, da nach dem FamGKG Kosten jetzt anfallen können.;)

  • Und was machst Du, wenn nach der NL-Akte dann der NL überschuldet erscheint? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die Ausschlagungsfrist ( in der Regel ) abgelaufen ist, schreibe ich die Eltern/den Elternteil an,

    a.) wie ( ggf. monatlich ) die Rückzahlung der Schulden
    erfolgt/sichergestellt ist und

    b.) weise ich auf die Notwendigkeit von
    Haftungsbeschränkungsmaßnahmen hin.

    Mit der Vertröstung auf § 1629 a BGB gebe ich mich nicht zufrieden.

    Ich hab da ein anderes Verständnis von Minderjährigenschutz nach dem Motto :

    "Verschiebe nichts auf die Volljährigkeit , was Du während der Minderjährigkeit schon erledigen kannst".

  • Könnte man (der die anfechtunsgberechtigte/r) doch so konsturieren, dass ein Irrtum über die Werthaltigkeit bzw. über die Zusammensetzung des Nachlasses vorlag (sofern die Frist hierfür nicht schon abgelaufen ist).

  • ... dass ein Irrtum über die Werthaltigkeit bzw. über die Zusammensetzung des Nachlasses vorlag ...

    Woher soll der Anfechtungsberechtigte wissen, was die Eltern wussten und was nicht?

    Ich sehe weder einen Grund, den Eltern die Sorge zu entziehen (Die Entscheidung über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft für ein mj. Kind treffen alleine die Eltern.), noch einen Anfechtungsgrund.

  • Zitat

    Woher soll der Anfechtungsberechtigte wissen, was die Eltern wussten und was nicht?



    Die Eltern würden doch für das Kind selbst anfechten :confused:

    Zitat

    Ich sehe weder einen Grund, den Eltern die Sorge zu entziehen (Die Entscheidung über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft für ein mj. Kind treffen alleine die Eltern.), noch einen Anfechtungsgrund.


    Ich finde da macht man es sich doch etwas einfach. Wenn die Eltern für das Kind einen überschuldeten Nachlass annehmen und dies nicht rechtfertigen können (z.B. durch sehr hohes eigenes Vermögen) ist meiner Meinung nach eine Gefährdung des Kindeswohls in der Vermögenssorge nicht auszuschließen und Handeln v.A.w. geboten (§ 1667)

    Zum Anfechtungsgrund habe ich alles gesagt. Solange die Frist eingehalten ist und die Nachlassverbindlichkeitn sich ggf. aus vielen Forderungen zusammensetzen wäre dies meiner Meinung nach eine recht praktische Möglichkeit.

  • Gleichwohl sind die Eltern in diesem Fall m.E. gehalten , alle Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten zu nutzen/einzuleiten, nachdem die Vermögensgefährdung mit Erbschaftsannahme bereits eingetreten ist.



  • Das kommt mir alles sehr verspätet vor.
    Da ziehe ich es vor, mit der Anforderung des NL-Verzeichnisses den Hinweis zu verbinden, dass bei Schulden oder sogar Überschuldung des Nachlasses die Möglichkeit der Erbausschlagung binnen einer Frist von sechs Wochen besteht, und stehe für Rückfragen zur Verfügung. Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nachdem das Kind im Brunnen schon abgesoffen ist, halte ich für nicht konstruktiv.


  • Da ziehe ich es vor, mit der Anforderung des NL-Verzeichnisses den Hinweis zu verbinden, dass bei Schulden oder sogar Überschuldung des Nachlasses die Möglichkeit der Erbausschlagung binnen einer Frist von sechs Wochen besteht, und stehe für Rückfragen zur Verfügung. Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nachdem das Kind im Brunnen schon abgesoffen ist, halte ich für nicht konstruktiv.



    Ist ohne Kosten wgl. denn konstruktiver?
    Es könnte doch z.B. Nachlassinsolvenz angeregt werden.

  • NL-Inso wird im Zweifel mangels Masse nicht eröffnet (da ich von InsO keine Ahnung habe, ist diese Angabe ohne Gewähr).

    Man könnte auf die Möglichkeit der Anfechtung der Fristversäumung hinweisen. Soweit mir bekannt, ist aber eine falsche Einschätzung der Werthaltigkeit des Nachlasses kein Anfechtungsgrund.
    Die übliche Ausrede, keine Ahnung von den Fristen gehabt zu haben, ist schwer widerlegbar, aber mir kommt da jedesmal das Gefühl, wieder vera..... zu werden.

    Der Hintergrund des § 1640 BGB ist mir bekannt, er wurde auch schon oben schön geschildert.

    Nicht Hintergrund ist, dass das Familiengericht vorbeugend oder im Nachhinein auf alle denkbaren Möglichkeiten des Erbrechtes hinzuweisen hat.

    Zum Problemkreis der Entziehung der Vermögenssorge stößt mir der nachfolgend zitierte Satz unangenehm auf:
    "Wenn die Eltern für das Kind einen überschuldeten Nachlass annehmen und dies nicht rechtfertigen können (z.B. durch sehr hohes eigenes Vermögen) ist meiner Meinung nach eine Gefährdung des Kindeswohls in der Vermögenssorge nicht auszuschließen und Handeln v.A.w. geboten (§ 1667)".

    Wieso in aller Welt sollen Eltern die Annahme der Erbschaft dem F-Gericht gegenüber rechtfertigen müssen? Wieso dies durch ein "sehr hohes eigenes Vermögen"?
    Was haben die Eltern mit den Schulden des Kindes zu tun?
    Wo ist der Rechtsgrund, dass Eltern die Schulden des Kindes begleichen?
    Was soll die Frage von Steinkauz nach den (monatlichen) Tilgungsmöglichkeiten des Kindes? Wenn die Antwort kommt, das da keine Möglichkeit besteht, ist die Frage doch schon als Feigenblatt entlarvt.

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