Verwaltung / Verwendung von Mündelgeld

  • Hallo,
    benötige mal wieder Euer geballtes Praxis-Fachwissen.

    Vormund (die Oma) hat in der Vermögensübersicht angeben, dass das Kind u.a. ein Konto hat.
    Auf meine Rückfrage wurde mitgeteilt, dass monatliche Unterhaltszahlungen nicht auf dieses Konto, sondern die Oma auf ihr eigenes Konto überweisen lässt. Mit der Halbwaisenrente möchte sie ebenso verfahren.
    Grund: Lebensunterhalt, Kleidung usw. für das Kind.

    Ich habe ihr erklärt, dass der Unterhalt sowie die Halbwaisenrente
    auf ein eigenes Konto des Kindes fließen und sie im Rahmen der Rechnungslegung die Bewegungen nachweisen muss.

    Gibt es evtl. die Möglichkeit, dass die Oma einen bestimmten monatlichen Betrag vom Kindeskonto auf ihr Konto überweisen lässt für die Lebenhaltungskosten?
    Gibt es hierzu irgendwelche Regelungen?

    Schon mal vielen, vielen Dank :)

    Grüße aus dem regnerischen BW

  • Ich bestehe immer auf getrennte Konten, Ausnahme: Bedarfsgemeinschaft, kein eigenes Einkommen. So würde ich auch hier verfahren.

    Soll doch der Vormund mal darstellen, wie das Einkommen verwendet wird. Wenn das alles plausibel erscheint, habe ich auch nichts gegen die (Dauer-) Überweisung eines Festbetrages.

  • Halbwaisenrente und der ergänzende Unterhalt gehören doch wohl in die Hände desjenigen, mit dem das Kind in einem Haushalt lebt. Aus der Anfangsdarstellung geht nicht hervor, dass das Kind einen eigenen Haushalt führt.

  • Ich bespreche die Regelung mit dem Vormund in der Form, dass ein Betrag in Höhe des Sozialhilfesatzes für Kinder im Alter von ..... nicht abrechnungspflichtig ist (wenn sie überhaupt soviel Einnahmen haben). Alles was darüber hinaus geht, muss belegt werden, insbesondere größere Anschaffungen.

  • Erst mal vielen Dank für die Antworten.
    Das Kind ist erst 11 Jahre alt, wohnt bei der Oma.
    Mtl. kommt ein Unterhalt i.H.v 327,00 Euro und es wird noch die Halbwaisenrente dazukommen.
    Das Kindergeld i.H.v. 184,00 wird der Oma überwiesen.

    Das mit dem Sozialhilfesatz ist eine gute Idee, denn der Gesamtbetrag wird sicherlich nicht monatlich verbraucht.

    Ein bestimmter Betrag muss doch der Oma zufließen, da
    sie ja auch Lebensmittel einkauft und auch sonst höhere Ausgaben
    (Wasser...) hat.

  • Bei diesen Einkünften wird es zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel sein. Die Einkünfte werden so gerade die Lebenshaltungs- und Schulkosten decken. Zum Ansparen oder für Anschaffungen wird nicht viel übrig bleiben, es sei denn, Oma reibt ihre Rente fürs Kindelein auf.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Höhe ist noch nicht bekannt. Ist bisher nur beantragt.

    Momentan stehen somit 511,00 Euro (Unterhalt und Kindergeld) zur Verfügung.

    Aber diesen Betrag verbraucht das Kind doch monatlich nicht an Nahrungsmittel und auch die "zusätzlichen" Haushaltskosten werden diesen Betrag nicht erreichen.

    Die Ausgaben für Kleidung, Fahrkarten, Schulutensilien usw. können ja vom Konto des Kindes genommen und belegt werden.

    Wenn ich der Oma den Sozialhilfesatz i.H.v. 251,00 Euro + Kindergeld
    zubillige hat sie für die "höheren" Haushaltskosten durch das Kind einen Betrag i.H.v. 440,00 Euro zur Verfügung.




  • M. E. sollte das eigentlich reichen, so dass die Halbwaisenrente für größere bzw. unerwartete Ausgaben angespart werden kann.

    Diese müsste der Vormund dann durch Rechnungen u. ä. belegen.

  • Protest!

    Unterhalt darf nur für Unterhalt verwendet werden. Die Rente wird auf den Unterhalt angerechnet werden. Das Kindergeld ist schon zur Hälfte angerechnet und wird nach Rentenbezug in voller Höhe angerechnet.

    Der Unterhaltsbedarf eines Kindes richtet sich nach der Lebensstellung seiner Eltern und nicht nach Sozialhilfe. In diesem Fall: Der Unterhaltsbedarf von 327 € wurde der Einkommensgruppe 4 der DT (2301€ - 2700€ bereinightes Netto des Vaters) entnommen!

    Und wenn schon Sozialhilfe herhalten muss, dann bitte ich auch zusammen mit den Kosten für die Wohnung. Und dabei gilt das Kopfteilungsprinzip der gesamten WOhnkosten.

  • Da stimme ich mit Moosi überein.
    Von den Unterhalts- und Renteneinkünften ist der gesamte Lebensunterhalt zu zahlen. Dazu gehören auch die (anteiligen) Kosten für Wohnraum und Nebenkosten. Weiter kommen Bekleidung, Nahrung, Schulmittel etc. hinzu.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mündel ist aufgrund hoher Opferentschädigungszahlung und laufender hoher Beschädigtenbezüge vermögend.

    Das Jugendamt ist Vormund und möchte jetzt 100.000,00 € (etwas mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens)
    in eine Privatrente bei einer sicheren Bank anlegen.

    Das Mündel wird nächstes Jahr volljährig.
    Das Geld ist zwar sicher, aber die nächsten fünf Jahre fest "angelegt".
    Auch kann der Zinssatz von 1,7 % Zinsen nicht garantiert werden, jedoch ist diese Sparvariante möglicherweise gewinnbringender als ein Sparkonto mit derzeit 0,2 % Zinsen.

    So ist das Mündel abgesichert (alles behindertengerecht gebaut, Auto usw.) und es bleiben ca 40 % des Vermögens zur laufenden Verwendung.

    Hättet ihr irgendwelche Bedenken?

  • Der junge Mann ist geistig sehr behindert und dürfte mit der Anhörung überfordert sein. Aber ich kann ja mal den Vormund fragen, inwieweit das machbar wäre.

  • Also gerade recherchiert: eine Anhörung ist nicht möglich, schwerste Behinderung, kann nicht sprechen, nicht sehen .... und er wird fremden "Stimmen" gegenüber aggressiv

  • Ohnmächtig musste ich mit ansehen, wie die Kosten für eine gesetzliche Betreuung ein stattliches OEG/Unfall-Vermögen verzehrt haben. Mein Fehler: Ich hatte während der Minderjährigkeit die Anlage nicht langfristig genug vorgenommen und an den Betreuer lediglich appelliert, seine Kosten gegenüber der Versicherung des Täters geltend zu machen.

    Das Versorgungsamt hatte eine Übernahme abgelehnt und auf die (ihr gegenüber erstattungspflichtige) KFZ-Haftpflicht verwiesen.

    Der Zinssatz ist nicht relevant, da ja monatlich neues Geld hinzukommt. Wichtig ist, die Verwendungszwecke der zu erwartenden Rente so genau zu beschreiben, dass sie nicht zweckidentisch mit Leistungen nach dem SGB sind.

  • Das Mündel wird also nach Volljährigkeit in der Betreuung landen. Da hätte ich kein Problem, das Geld längerfristig fest anzulegen. Es handelt sich ja hier nach dem Sachverhalt auch nicht um das Gesamtvermögen, was angelegt werden soll, so dass noch genug zur freien Verwendung zur Verfügung steht.

  • Mündel ist aufgrund hoher Opferentschädigungszahlung und laufender hoher Beschädigtenbezüge vermögend.

    Das Jugendamt ist Vormund und möchte jetzt 100.000,00 € (etwas mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens)
    in eine Privatrente bei einer sicheren Bank anlegen.

    ....


    Das Jugendamt als Vormund benötigt keine Genehmigung des Familiengerichtes für eine andersartige Geldanlage im Sinne des § 1811 BGB (§ 56 Abs. 2 SGB VIII).


  • Das Jugendamt als Vormund benötigt keine Genehmigung des Familiengerichtes für eine andersartige Geldanlage im Sinne des § 1811 BGB (§ 56 Abs. 2 SGB VIII).

    .. wenn kein Vertrag damit verbunden ist, der über die Vj hinaus bindet. Die nicht näher beschriebene Privatrente wäre ein solcher Vertrag. Oder?


    Du hast offenbar den § 1822 Ziff. 5 BGB im Blick, oder? :gruebel:

    Dieser setzt jedoch u. a. wiederkehrende Leistungen des Mündels voraus, die bei Einzahlung eines Einmalbetrages in eine Rentenversicherung nicht vorliegen.

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