KFB/ § 11 RVG/ Verjährung

  • Wie unter #15 schon richtig dargestellt, mache ich mit der Festsetzung eines Anspruches, gegen den man die Einrede der Verjährung erheben kann, ja nichts falsches. Man tituliert einen Anspruch der entstanden ist. Mit der Einrede der Verjährung kannst du nur die Titulierung verhindern.

  • Okay. Dann bin ich ja erstmal froh, dass hier alle der gleichen Meinung sind. So einen Fall hatte ich nämlich jetzt zum ersten Mal nach all den Jahren vorliegen und die noch länger (seit vielen Jahrzehnten)tätige Vertreterin hatte die Verjährung dick und mit mehreren Ausrufezeichen in der Akte markiert.
    Dann kann die Festsetzung aber ruhigen Gewissens erfolgen. Danke!

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