KFB/ § 11 RVG/ Verjährung

  • Hallo, habe hier einen Antrag des Klägervertreters auf Festsetzung nach § 11 RVG. Die Kostenentscheidung ist aus dem Jahr 2005. Die Kosten hat der Beklagte zu tragen, ein entsprechender KFB wurde nach Abschluss des Verfahrens erlassen. Offensichtlich hat der Beklagte die mit dem KFB festgesetzten Kosten nicht gezahlt, so dass der RA die Kosten von seiner eigenen Partei haben möchte.
    1.Geht das?
    2. Was ist mit dem KFB, muss der eingezogen werden?
    3. Was ist mit der Verjährung des Anspruchs nach § 11 RVG?

  • 1. Ja, das geht. Du musst zwischen dem Anspruch des Klägervertr. ggü. dem Kläger und dem Anspruch des Klägers ggü. dem Beklagten unterscheiden.

    2. Daher muss der KFB auch nicht eingezogen werden.

    3. Die Einrede der Verjährung muss der Kläger erheben. Tut er es nicht, ist das von dir nicht weiter zu beachten.

  • Ich häng mich mal hier an.
    Das Verfahren datiert aus 2004. Die Klage wurde im Jahre 2005 zurückgenommen. Dieser Schriftsatz wurde wohl nicht an den Beklagten übersandt.
    Dieser erhält erst Ende 2009 vom Gericht aufgrund Nachfrage die Mitteilung, dass die Klage zurückgenommen wurde.
    Nun beantragt der Beklagte eine Kostengrundentscheidung incl. Kostenfestsetzung.
    Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung. Kenntnis von der Rücknahme hat er erst Ende 2009 erhalten?
    Was jetzt? :gruebel:

  • Das Verfahren datiert aus 2004. Die Klage wurde im Jahre 2005 zurückgenommen. Dieser Schriftsatz wurde wohl nicht an den Beklagten übersandt.
    Dieser erhält erst Ende 2009 vom Gericht aufgrund Nachfrage die Mitteilung, dass die Klage zurückgenommen wurde.
    Nun beantragt der Beklagte eine Kostengrundentscheidung incl. Kostenfestsetzung.
    Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung. Kenntnis von der Rücknahme hat er erst Ende 2009 erhalten?
    Was jetzt? :gruebel:



    Mal ne blöde Frage. Was hast Du damit zu tun? Der Beklagte beantragt den Erlass einer KGE inkl. Kostenfestsetzung. Für den Erlass der KGE ist doch der Richter zuständig. Damit hast Du nichts zu tun. Wenn der Richter die KGE erlässt, machst Du den Kfb. Wenn er die KGE nicht erlässt, machst Du auch keinen Kfb.
    Oder habe ich den SV falsch verstanden?:gruebel:

  • Ne, den Sachverhalt hast du richtig verstanden.
    Der Richter hat die Kostengrundentscheidung auch schon erlassen. Danach kam die Einrede.
    Danke Hubi, deine Fundstelle hatte ich gesucht.

  • Mir gingen die gleichen Gedanken durch den Kopf wie P. Dass die KGE schon existent ist, kann man natürlich nicht ahnen.

  • Meine ist auch ganz benebelt. :D

  • hallo, ich hab noch ein Frage zu dem Thema:Was mache ich denn, wenn die Akte schon ausgesondert ist? Der KFA ist natürlich offensichtlich verjährt. Höre ich die Partei dennoch an? Und was ist, wenn keine Einwendungen gegen den KFA eingehen?Vielen Dank im Voraus

  • Die Ansätze müssen glaubhaft gemacht werden (§11 II S.3 RVG i.V.m. §103 II S. 1 ZPO). Auf die Akte kann sich dann natürlich nicht mehr bezogen werden.
    Ich würde mir den erforderlichen Sachvortrag zumindest anwaltlich versichern lassen. Ggf. können auch Kopie aus der Handakte (z.B. Abschrift des Terminprotokolls) als Nachweis dienen. Problematisch könnte der Streitwert sein. Hierzu sollte auch ausdrücklich vorgetragen werden, ob es eine Festsetzung gab, da diese bindend wäre.

    Die Anhörung der Gegenseite ist natürlich erforderlich, wenn du den KFA nicht insgesamt zurückweisen willst. Dies halte ich doch für unwahrscheinlich, da zumindest eine Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale glaubhaft sein dürfte. Wenn keine Einwendungen erhoben werden wird festgesetzt, soweit die Ansätze glaubhaft sind. Die Einrede der Verjährung muss erhoben werden.

  • Im Rahmen des § 11 RVG setzt ihr alle also, auch wenn die Forderung des Rechtsanwalts ausweislich der Akte zweifelsfrei und unbestritten verjährt ist, trotzdem noch fest? Obwohl sehenden Auges bewusst, dass rechtlich gesehen kein Anspruch besteht und die Partei einfach nur zu dumm, faul, etc. war, dies selbst vorzutragen?

  • Im Rahmen des § 11 RVG setzt ihr alle also, auch wenn die Forderung des Rechtsanwalts ausweislich der Akte zweifelsfrei und unbestritten verjährt ist, trotzdem noch fest? Obwohl sehenden Auges bewusst, dass rechtlich gesehen kein Anspruch besteht und die Partei einfach nur zu dumm, faul, etc. war, dies selbst vorzutragen?

    Ja, Verjährung begründet nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das einredeweise geltend gemacht werden muss, § 214 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch besteht ja, er ist eben nur bei erhobener Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar. Wenn der Rechtsanwalt aber vorträgt, dass sein Mandant bereits außerprozessual die Einrede der Verjährung erhoben hat (wird selten vorkommen), ist die Verjährung zu berücksichtigen. Würde man auf die Idee kommen, dem Schuldner einen Hinweis auf die eingetretene Verjährung zu geben, kann dies durchaus die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Im Rahmen des § 11 RVG setzt ihr alle also, auch wenn die Forderung des Rechtsanwalts ausweislich der Akte zweifelsfrei und unbestritten verjährt ist, trotzdem noch fest? Obwohl sehenden Auges bewusst, dass rechtlich gesehen kein Anspruch besteht und die Partei einfach nur zu dumm, faul, etc. war, dies selbst vorzutragen?

    Wir sind "das Gericht". Das Gericht ist nicht der Anwalt eines Beteiligten. Das Gericht ist eine Stelle, die neutral über gestellte Anträge entscheidet.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das ist klar und stand nie in Abrede oder zur Debatte. Es geht allein darum, ob ich sehenden Auges eine Festsetzung vornehmen darf, wenn die Umstände so sind, wie erwähnt.
    Bei der Geschäftsgebühr prüft man ja auch immer, ob diese anzurechnen ist oder nicht. Selbst wenn sich dort keiner darauf beruft....

  • Die Anrechnung ist doch gesetzlich vorgeschrieben, was vom Gericht zu beachten ist, während die Verjährung "nur" eine Einrede ist, die ich als Partei erheben kann oder eben auch nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Rahmen des § 11 RVG setzt ihr alle also, auch wenn die Forderung des Rechtsanwalts ausweislich der Akte zweifelsfrei und unbestritten verjährt ist, trotzdem noch fest? Obwohl sehenden Auges bewusst, dass rechtlich gesehen kein Anspruch besteht und die Partei einfach nur zu dumm, faul, etc. war, dies selbst vorzutragen?


    Natürlich.

  • Die Anrechnung ist doch gesetzlich vorgeschrieben, was vom Gericht zu beachten ist, während die Verjährung "nur" eine Einrede ist, die ich als Partei erheben kann oder eben auch nicht.

    Ganz meine Meinung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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