GbR: Gesellschafterwechsel und UB

  • Hallo,

    in einer GbR gibt es verschiedene Änderungen im Gesellschafterbestand, nämlich
    das Ausscheiden von Gesellschaftern wegen
    a) Insolvenz sowie wegen
    b) Pfändung eines Gesellschaftsanteils. Außerdem Änderungen aufgrund
    c) erbrechtlicher Nachfolgeklausel.

    Davon ausgehend, dass ich die Änderungen im Grundbuch verlautbaren möchte:
    Brauche ich für jeden Fall eine UB? Diese ist ja für wesentliche Veränderungen im Gesellschafterbestand erforderlich.

    Liegt im Fall c) ein "Grundstückserwerb von Todes wegen" vor, der von der Besteuerung ausgenommen ist?

    Danke für Eure Hilfe!

  • vielleicht hilft Dir diese Entscheidung des OLG Frankfurt weiter, soweit zu Deiner ersten Frage. Zu diesem Zeitpunkt war ja zumindest schon die BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der GbR-Teilrechtsfähigkeit in der Welt, so dass ich die UB anfordern würde, wenn ich davon ausginge, dass ich die Bestandsberichtigungen vornehmen könnte, was ich nicht tue.

  • vielleicht hilft Dir diese Entscheidung des OLG Frankfurt weiter, soweit zu Deiner ersten Frage. Zu diesem Zeitpunkt war ja zumindest schon die BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der GbR-Teilrechtsfähigkeit in der Welt, so dass ich die UB anfordern würde, wenn ich davon ausginge, dass ich die Bestandsberichtigungen vornehmen könnte, was ich nicht tue.


    Vielleicht solltest Du Dich in den GbR-Threads zur Berichtigung der Gesellschafter mal einlesen.
    Ansonsten wie Carsten: UB hätte ich verlangt, wenn ich es den eintragen würde, was ich bestimmt nicht tue.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke für Eure Nachrichten.

    Ich finde auch, dass der Eintritt von Gesellschaftern aufgrund erbrechtlicher Nachfolgeklausel nicht nur ein "Grundstückserwerb von Todes wegen" ist. Schließlich werden hier die Nachfolger nicht als Erben, sondern als Mitgesellschafter eingetragen. Deshalb werde ich wohl die UB anfordern.

    Bzgl. der Grundsatzfrage.....: Ich bin für die Eintragungsfähigkeit des Gesellschafterwechsels. Die GbR muss verkehrsfähig bleiben. Ich möchte die Grundbücher auch unbedingt auf dem Laufenden halten.

    Grüße von der Kollegin

  • Habe jetzt einen Kommentar zum GrEStG erhalten:

    Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen ist schon in § 1 Abs. 2 a S. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. "Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG braucht daher für derartige Fälle erst gar nicht bemüht zu werden" (Weilbach, GrEstG, § 3 , 4.3.2).

    Im Fall c) daher keine UB erforderlich.

  • Also bevor ich einen Kommentar zum Steuerrecht bemühe, verlange ich die UB.
    M.E. darf die UB nicht nur in Fällen verlangt werden, in denen GrdESt anfällt sondern eben auch in Fällen, in denen sich das GBA nicht sicher ist, ob GrdESt anfallen könnte oder ob Befreiung besteht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also bevor ich einen Kommentar zum Steuerrecht bemühe, verlange ich die UB.
    M.E. darf die UB nicht nur in Fällen verlangt werden, in denen GrdESt anfällt sondern eben auch in Fällen, in denen sich das GBA nicht sicher ist, ob GrdESt anfallen könnte oder ob Befreiung besteht.



    Ja, aber ich denke, der Fall ist vergleichbar mit einem normalen Erbfall.
    Da verlangen wir ja auch keine UB.

  • Mal angenommen, Dein OLG oder irgendwann später der BGH würden entscheiden, dass Anteilsübertragungen oder Anteilserbfolgen nicht im Grundbuch vollzogen werden können. Dann wären natürlich Amtswidersprüche gegen alle bisherigen diesbezüglichen Eintragungen vonnöten, weil die eingetragenen „neuen“ Gesellschafter zusammen mit den übrigen Gesellschaftern wegen § 899a BGB über das eingetragene Recht der GbR zugunsten eines gutgläubigen Dritten verfügen könnten.

    Wird demnach über die nunmehr erfolgenden Eintragungen eine Liste geführt, um die betreffenden Amtswidersprüche dann auch eintragen zu können?

  • Also bevor ich einen Kommentar zum Steuerrecht bemühe, verlange ich die UB.
    M.E. darf die UB nicht nur in Fällen verlangt werden, in denen GrdESt anfällt sondern eben auch in Fällen, in denen sich das GBA nicht sicher ist, ob GrdESt anfallen könnte oder ob Befreiung besteht.


    Habe kürzlich eine - m.E. richtige - obergerichtliche Entscheidung gelesen (weiß nicht mehr von welchem OLG), wonach bloße Unsicherheit des Grundbuchamts hinsichtlich der Rechtslage es nicht rechtfertigt, die Vorlage einer UB zu verlangen.

  • Mal angenommen, Dein OLG oder irgendwann später der BGH würden entscheiden, dass Anteilsübertragungen oder Anteilserbfolgen nicht im Grundbuch vollzogen werden können. Dann wären natürlich Amtswidersprüche gegen alle bisherigen diesbezüglichen Eintragungen vonnöten, weil die eingetragenen „neuen“ Gesellschafter zusammen mit den übrigen Gesellschaftern wegen § 899a BGB über das eingetragene Recht der GbR zugunsten eines gutgläubigen Dritten verfügen könnten.

    Wird demnach über die nunmehr erfolgenden Eintragungen eine Liste geführt, um die betreffenden Amtswidersprüche dann auch eintragen zu können?



    Wären dann wirklich Amtswidersprüche einzutragen??
    Voraussetzung ist doch u.a. eine Gesetzesverletzung bei Eintragung, also die Rechtslage bei Eintragung. Aber die ist ja eben nicht klar.

  • Die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird man m.E. nicht unterstellen können. Jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Grundbuch richtig ist, nach der Eintragung der Anteilsübertragung deutlich höher als vorher. Jemand, der die Eintragung der Übertragung seines Anteils bewilligt, ist jedenfalls sicher nicht mehr Gesellschafter.

  • Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs muss die Grundbuchunrichtigkeit lediglich glaubhaft sein.

    Die Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Grundbuch nach der Eintragung einer Anteilsübertragung richtig ist, höher sei, als wenn man die Eintragung unterließe, unterstellt bereits, dass der übertragende Gesellschafter im Zeitpunkt der Übertragung auch tatsächlich noch Gesellschafter war. Ob er dies war, ist aber gerade die Frage, wenn § 899a S.1 BGB dafür nicht gilt.

  • Jedenfalls ist das Grundbuch nach der Eintragung der Anteilsübertragung nicht "falscher" als vorher. Dass die GB-Unrichtigkeit in diesen Fällen glaubhaft sein soll, sehe ich nicht.

  • Wenn jemand einen GbR-Anteil überträgt, obwohl (mangels Geltung des § 899a S.1 BGB) nicht feststeht, dass er im Zeitpunkt der Übertragung auch Rechtsinhaber dieses Anteils war und die Anteilsübertragung gleichwohl eingetragen wird, dann ist die Grundbuchunrichtigkeit ohne weiteres glaubhaft, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der wahre Rechtsinhaber übertragen hat.

  • Und wieso sollte ich vom Gegenteil ausgehen???
    Der Umstand, dass möglicherweise die gesetzliche Vermutung hier nicht greift (was ich im Übrigen anders sehe), lässt doch nicht gleich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs schließen. Erst recht wird dadurch nicht glaubhaft gemacht, dass das, was im Grundbuch steht, unrichtig ist.

  • Wollen wir jetzt auch noch beginnen, über Selbstverständlichkeiten zu diskutieren?

    Um es deutlich zu machen, schlage ich vor, dass wir von der GbR weggehen und so tun, als wenn es § 891 BGB nicht gäbe (das ist die gleiche Rechtslage wie bei den Gesellschaftern, wenn § 899a S.1 BGB nicht gilt). Wenn nun ein eingetragener und den Brief besitzender Briefgrundschuldgläubiger die Abtretung seines Rechts bewilligen würde, dann dürfte die Abtretung nicht eingetragen werden, weil -§ 891 BGB gibt es ja nicht- man nicht davon ausgehen kann, dass der Zedent auch tatsächlich Gläubiger ist (die Briefgrundschuld wähle ich deshalb, weil bei ihr ebenso wie beim GbR-Anteil eine Übertragung außerhalb des Grundbuchs möglich ist). Also müsste er nachweisen, dass er Gläubiger ist und das kann er nicht. So weit, so schlecht.

    Wenn man die Abtretung nun trotzdem einträgt, ist klar, dass die hierdurch eingetretene Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft ist, weil nicht feststeht, dass der Berechtigte abgetreten hat.

    Genauso, wie außerhalb der GbR alles an der Vermutung des § 891 BGB hängt, so hängt bei den Gesellschaftern alles an derjenigen des § 899a S.1 BGB. Und wenn letztere nicht gilt, ist eben Ende der Fahnenstange.

    Das Hauptproblem scheint mir zu sein, dass man sich nicht klar macht, dass man Grundbucheintragungen (außerhalb der GbR) überhaupt nur wegen der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB vornehmen kann, dass man das aber vergessen hat, weil es selbstverständlich ist. Ruft man sich dies aber wieder ins Gedächtnis zurück, so wird auf einmal klar, welche fatalen Folgen die inhaltliche Beschränkung der Vermutung des § 899a S.1 BGB haben muss. Ohne gesetzliche Vermutung für die Rechtsinhaberschaft auch keine Grundbucheintragung aufgrund einer Verfügung des Eingetragenen!

  • Wollen wir jetzt auch noch beginnen, über Selbstverständlichkeiten zu diskutieren?


    Es zwingt dich doch niemand mitzudiskutieren. Nur weil du denkst, "selbstverständlich" mal wieder im Recht zu sein, heißt das nicht, dass ich mir den Mund verbieten lasse. Außerdem kann ich mir vorstellen, dass der ein odere andere Kollege nichts gegen ein kritisches Hinterfragen deiner Aussagen einzuwenden hat.

    Wenn man die Abtretung nun trotzdem einträgt, ist klar, dass die hierdurch eingetretene Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft ist, weil nicht feststeht, dass der Berechtigte abgetreten hat.


    Beim aufmerksamen Lesen deines vorstehenden Beitrags wirst du den Widerspruch feststellen. Es soll also etwas glaubhaft sein, nur weil das Gegenteil nicht feststeht. Diese Logik erschließt sich nun wirklich nicht, auch nicht vor dem Hintergrund des § 891 BGB. Es geht hier nicht um unbestimmte Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten, sondern um das Glaubhaft machen.

  • Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich den Fall abwandle.

    Es tritt nicht der eingetragene Briefgrundschuldgläubiger A, sondern der nichteingetragene B die Grundschuld an C ab und das Grundbuchamt trägt die Abtretung ein.

    Nach Deiner Argumentation wäre auch hier kein Amtswiderspruch möglich, weil C Berechtigter gewesen sein und die Verfügung deshalb wirksam sein könnte, obwohl weder Abtretung noch Brief vorgelegt wurden und deshalb nicht von seiner Rechtsinhaberschaft ausgegangen werden konnte. Das ist (jetzt: bei unterstellter Nichtexistenz von § 891 BGB!) aber kein anderer Fall, als wenn der eingetragene B abtritt, weil man mangels gesetzlicher Vermutung ebenfalls nicht von seine Rechtsinhaberschaft ausgehen kann.

    Richtigerweise wäre deshalb in beiden Fällen ein Amtswiderspruch einzutragen. Der von Dir ausgemachte Widerspruch in meinen Ausführungen existiert daher nicht. Es verhält sich vielmehr so, dass Deine Vorstellungen von den Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs unzutreffend sind.

  • Das Beispiel ist gut, weil hier der Unterschied zur GbR deutlich wird. In deinem Fall ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass C der wahre Berechtigte ist, viel geringer als bei der GbR, wo der verfügende Gesellschafter zweifelsfrei tatsächlich einmal Anteilseigner war (sonst wäre er nicht ins Grundbuch gekommen). Dass er seine Gesellschafterstellung noch immer innehat, kann aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Vermutung (nochmals der Hinweis, dass m.E. eine solche Vermutung durchaus besteht) vielleicht angezweifelt werden, eine Glaubhaftmachung des Ausscheidens lässt sich daraus aber nicht konstruieren.

    Ob in deinem Fall, dass B die Grundschuld abtritt, ein Widerspruch einzutragen wäre, bleibt Spekulation, da die Konstellation wegen der hier einschlägigen gesetzlichen Vermutungen nie praxisrelevant werden kann.

    Übrigens:
    Für wenn willst du eigentlich diese Widersprüche eintragen? Für die ehemaligen Gesellschafter, die gegenüber dem Grundbuchamt erklärt haben, dass sie ausgeschieden sind?:gruebel:
    Der Amtswiderspruch ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz des Staates vor Schadensersatzansprüchen (vgl. Meikel, Demharter u.a.). Wie aber soll hier ein solcher Anspruch entstehen können, wenn alle eingetragenen Gesellschafter mitwirken?

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