Alles anzeigenIch habe so viel gelesen und habs irgendwie doch noch nicht verstanden...
In meinem Fall wurde der Zahlungsklage stattgegeben, der übrige Antrag auf Zahlung der vorgerichtlichen RA Kosten wurde abgewiesen.
Muss jetzt auf Antrag wegen der letzten Alternative des Abs. 2 von § 15 a RVG auf Antrag angerechnet werden?
Meiner Meinung nach liegt keine Titulierung vor, sodass ich nicht anrechnen muss.
Aber wie gesagt, bin ich mir nicht sicher.
Würde mich daher über eine Klarstellung freuen!
Pullmoll:
Der Vollständigkeit halber und weil es darauf ja im Einzelfall auch mal ankommen kann:
Aus welchen Gründen wurde denn der übrige Antrag auf Zahlung der vorgerichtlichen RA Kosten überhaupt abgewiesen?