PKH im Mahnverfahren

  • Welche Voraussetzungen bestehen bei der Bewilligung von PKH im Mahnverfahren?

    Eine 73-jährige Frau beauftragt RA mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Es geht um die Rückzahlung aus einem privaten Darlehen. RA beantragt auftragsgemäß PKH, da sie nur Witwenrente über 600,- € erhält abzgl. Miete. Der Rechtspfleger des Mahngerichts fragt allen Ernstes vor Zustellung des Mahnbescheids bei der Gegenseite, ob rechtliche Einwände bestehen. Die Gegenseite behauptet wahrheitswidrig, es bestünde eine Rückzahlungsvereinbarung. Der Rechtsflegel, äh...pardon...Rechtspfleger versagt PKH mit der Begründung, es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Mahnverfahren.

    Rechtens?

    P.S. die Sache geht noch weiter, ich möchte mal nur die Meinungen der Praktiker hier hören.

    1. Wenn überhaupt, gibt es PKH im Mahnverfahren nur für die Gerichtskosten, jedoch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts.
    2. § 118 I 1 ZPO: Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderem Grund unzweckmäßig erscheint.

    Wenn Du nicht vorgetragen hast, warum das verherige rechtliche Gehör unzweckmäßig ist / sein soll, spricht nichts dagegen.

  • Ich persönlich höre bei PKH-Anträgen in Mahnverfahren den Schuldner nicht an, weil es m. E. unzweckmäßig erscheint. Da im Mahnverfahren die Begründetheit nicht geprüft wird, kann ich auch über evtl. Erfolgsaussichten des Antrags nicht entscheiden.

    Eine Bewilligung hängt bei mir lediglich von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

    Allerdings kommt bei mir auch grundsätzlich keine RA-Beiordnung in Betracht, da das Mahnverfahren ein so einfach gelagertes Antragsverfahren ist, dass es dem A´St ohne weiteres zuzumuten ist, selbst das Formular auszufüllen.

  • @ Grisu:

    Die Anhörung im Mahnverfahren, in welchem die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden, ist unzweckmäßig, weil sie das auf Schnelligkeit angelegte Verfahren unnötig verzögert. Unkenrufen zu Folge bei meinem Mahngericht zirka 6 Monate.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke für die bisherigen Meinungen.

    Ich habe also gegen die Versagung von PKH Rechtsmittel eingelegt. Dieses als sofortige Beschwerde weitergeführte Verfahren ging dann über das Amtsgericht, weiter zum Landgericht.

    Zwischenzeitlich wurde der MB zugestellt und die Gegenseite hat Widerspruch eingelegt.

    Nun die Begründung des Landgerichts, die der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat und stattdessen der hilfebedürftigen Person, die PKH begehrte, auch noch 50 € Gerichtskosten auferlegte:

    Der Rechtspfleger hätte nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen prüfen dürfen, da diese im Mahnverfahren grundsätzlich nicht geprüft werden. Es soll nur geprüft werden, ob die formellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit / Voraussetzungen zur Zustellung des MB) vorliegen. Da jedoch die Gegenseite bereits Widerspruch eingelegt hat, verneint das Landgericht aus diesem Grund die Erfolgsaussichten des Mahnverfahren, das auf die Erzielung eines schnellen Titels gerichtet ist.

    Ich könnt platzen....:mad::mad::mad:

    P.S. Sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung gegeben? Ich glaube nur die Rechtsbeschwerde, die aber einen bestimmten Streitwert haben muss, oder?

  • Rechtspfleger versagt PKH mit der Begründung, es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Mahnverfahren.


    und

    Nun die Begründung des Landgerichts, ...: Da jedoch die Gegenseite bereits Widerspruch eingelegt hat, verneint das Landgericht aus diesem Grund die Erfolgsaussichten des Mahnverfahren, das auf die Erzielung eines schnellen Titels gerichtet ist.


    Beide Begründungen sind in meinen Augen Blödsinn, es ändert aber nicht wirklich was an dem Problem deiner Mandantin.
    Im Zöller steht unter § 121 Rn. 5 (Stichwort "Mahnverfahren"), dass weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegendes Antragsgegner Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes haben. Damit bleibt deine Mandantin in jedem Fall auf deinen RA-Kosten sitzen, sofern sie nicht das Verfahren gewinnt, ist aber in jedem Fall dir gegenüber in der Pflicht. Mit einer möglichen PKH-Bewilligung hätte sie lediglich die 1,0 Gerichtsgebühr erst mal nicht vorstrecken brauchen, was aber hier sicher nur einen verschmerzbaren Teil ausmacht.
    Ein RM ist m.E. jetzt nicht mehr gegeben und selbst wenn es eines geben würde, würde das deine Mandantin mit der größeren Quote verlieren, weil es PKH im Mahnverfahren nur ohne Beiordung eines RA gibt und insoweit das RM wieder abgewiesen würde.

  • Das Ärgerliche ist auch weniger, dass die Mandantin meine Kosten zahlen muss, als vielmehr, dass sie nun auch noch zusätzlich 50 € für ein erfolgloses Rechtsmittel bezahlen muss, zzgl. weiteren (ca.) 50 € für den Mahnbescheid, der ja zugestellt wurde.

    Ich werde nun auf jeden Fall ins streitige Verfahren gehen, aber eins hat es mir mich gelehrt: Beantrage niemals PKH für´s Mahnverfahren, denn erstens verzögert es die Zustellung des MB enorm und zweitens ist man der Willkür der Gerichte ausgesetzt, wenn man gegen die Versagung Rechtsmittel einlegt.

    Andere Frage: Kann man nun eigentlich noch im Urkundsverfahren klagen? Oder ginge das nur, wenn auch zuvor ein MB im Urkundsverfahren beantragt worden wäre?

  • Irgendwie ärgert mich hier schon der Ton der Frage bzw. Postings und zwar ganz gewaltig, aber grade daher hier die Antwort:

    1) Die Anhörung nach § 118 Abs. I ZPO ist zwingend, eine Ausnahme ergibt sich nicht.

    2) Die Anwaltsbeiordnung im Mahnverfahren findet, wie mehrfach erwähnt nicht statt.

    3) Hätte der Vertreter der Partei mal in einen x-beliebigen ZPO Kommentar geschaut, wäre 2) bekannt gewesen. Das Rechtsmittel ist daher in dem eingelegten Umfang m.E. mutwillig, weil überflüssig. Daher ist hier die Zurückweisung zurecht erfolgt. Schade, dass in solchen Fällen die Antragsteller die Kosten zahlen und nicht die, die es hätten besser machen sollen.

    4) Und die oben angeführte Bezeichnung verbitte ich mir, wenn ich da nun wirklich nicht pingeling bin. Ich finde, hier ist nicht der Ort für solche Anmache.

  • Moment Herr Liebglingsrechtspfleger, bei den meisten Gerichten wird nicht angehört. Wozu auch, der Antragsgegner kann nix beitragen. Außerdem kann es wohl in ganz wenigen Ausnahmefällen auch eine Beiordnung geben. Sage bloß niemals nie!

    Mal abgesehen davon, dass hier überhaupt keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde, zumindest die Gerichtskosten sind prozesskostenhilfefähig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Lieblingsanwältin: Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben und zwar nicht kann, sondern muss, vgl Gesetzeswortlaut.

    Und ich sag eh niemals nie, aber hier schon, weitere Begründung siehe PN...

  • Dann mal her mit der PN. Haben wohl nur Angst, dass ich zur Prügelei meinen großen kleinen Bruder mitbringe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich vor Prügelei Angst ?


    Brauchst Du etwa Hilfe? Tipp genügt! :D ;)

  • Mh, ich grübel mal nach, ob ich mit einem gemeinen Trick einen hilfsbereiten Dino in eine Forumtstreffenfalle locke...

    Aber wir schweifen wohl ab...:eek:

  • @ Grisu:

    Die Anhörung im Mahnverfahren, in welchem die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden, ist unzweckmäßig, weil sie das auf Schnelligkeit angelegte Verfahren unnötig verzögert.



    Das steht wo?

    Ich habe, wenn Du mein Posting liest, vollkommen wertneutral geantwortet und darauf hingewiesen, dass die Handlung des Mahngerichts vom Gesetz gedeckt ist. Mehr nicht. Aber auch nicht weniger.

  • Wenn ihr Euch hier darüber ärgert, dass für die Entscheidung über die PKH aus Tatsachen zurückgegriffen wurde, die zum Zeitpunkt der PKH-Beantragung noch gar nicht bekannt wurde, frage ich mich, warum sich darüber noch niemand in vielen anderen Bereichen aufgeregt hat. An vielen Gerichten ist es doch inzwischen üblich, dass über den PKH-Antrag zeitlich ganz kurz vor dem Urteil / Vergleich entschieden wird. Oft ist die PKH-Entscheidung sogar Bestandteil des Verhandlungsprotokolls.

    Das ist ein Unding.

  • Das steht wo?

    Ich habe, wenn Du mein Posting liest, vollkommen wertneutral geantwortet und darauf hingewiesen, dass die Handlung des Mahngerichts vom Gesetz gedeckt ist. Mehr nicht. Aber auch nicht weniger.



    Das ist Auslegung von unzweckmäßig.

    Warum Du Dich jetzt angegriffen fühlst, verstehe ich nicht. ich habe ganz wertneutral ein Argument geliefert, dass Du, wenn ich mich richtig erinnere, vor einigen Jahren selbst noch vertreten hast.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Warum Du Dich jetzt angegriffen fühlst, verstehe ich nicht. ich habe ganz wertneutral ein Argument geliefert, dass Du, wenn ich mich richtig erinnere, vor einigen Jahren selbst noch vertreten hast.



    Ich fühle mich nicht angegriffen, Gegs. Und es ging eben gerade nicht drum, wie ich es gemacht habe, ich wollte lediglich aufzeigen, dass die Handlungsweise durchaus gedeckt und rechtens ist.

  • Klar kann man im Mahnverfahren anhören, kein Thema. Aber bitte was soll es außer Zeitverzögerung bringen. Erfolgsaussichten werden nicht gepüft, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Gegner nicht zugänglich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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