Ööööhm, wenn ich mal aus Refa-Sicht dürfte:
Das Mahnverfahren ist ja nun in erster Linie dazu da, möglichst flott Ansprüche in einen Titel zu packen, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die Gegenseite in irgendeiner Form mault. Wenn damit zu rechnen ist, dann sollte anstelle des Mahnverfahrens geklagt werden.
Hier hat die Gegenseite - wenn auch im Rahmen der Anhörung im PKH-Verfahren - gemault, nämlich behauptet, es bestünde eine Rückzahlungsvereinbarung. Ob wahrheitswidrig oder nicht, könnte also nur in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden, und das ist das Mahnverfahren nun mal nicht.
Da es das nicht ist und die Gegenseite mault, besteht auch für das Mahnverfahren keine Aussicht auf Erfolg - der Widerspruch ist zumindest vorprogrammiert, wenn nicht eh schon eingelegt. M. E. wurde der PKH-Antrag also völlig zu Recht zurückgewiesen.
Warum allerdings nicht - wie beim Klageverfahren ja nun auch nicht unüblich - der Mahnbescheidsantrag nur unter dem Vorbehalt der Gewährung von PKH gestellt wurde (auch das geht), kapier ich nun so gar nicht. Das ist meiner Ansicht nach ein Anwaltsfehler und eigentlich ein Fall für die Berufshaftpflicht.