Belastungsgegenstand eines Wohnrechts

  • Im BV sind eingetragen:
    Nr. 1: 5.000/10.000 MEAnteil an dem Grundstück verbunden mit dem SE an
    Wohnung Nr. 1
    Nr. 2: 1.000/5.000 MEAnteil an dem Grundstück verbunden mit dem SE an
    dem Garageneinstellplatz Nr. 1
    Nr. 3: 1/50 MEAnteil an folgendem Teileigentum:
    54.314/1.000.000 MEAnteil an dem Grundstück verbunden mit dem SE
    an dem Schwimmbad und Nebenräumen im Kellergeschoss.
    Der Eigentümer beantragt die Eintragung eines Wohnungsrechts gem. §§
    1090-1092 BGB ohne Ausschluss des Eigentümers und eines Löschungs-
    erleichterungsvermerks nach § 23 GBO.
    Die diversen Fundstellen verwirren mich ehrlich gesagt. Kann das Recht als Gesamtrecht eingetragen werden? Ich tendiere dazu.
    Der Löschungserleichterungsvermerk geht aber wohl nicht, das Rückstände
    von Leistungen ausgeschlossen sind!?

  • Die Löschungserleichterung ermöglicht eine schnellere Löschung des Rechts nach dem Tode des Berechtigten bei Rechten, bei denen Rückstände nicht ausgeschlossen werden können.

    Das Wohnungsrecht ist ein Recht, das grundsätzlich nicht mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Es berechtigt lediglich zur Nutzung des Wohnraums. Demnach handelt es sich um ein rückstandsloses Recht. Eine Löschungserleichterung nach § 23 GBO kann daher nicht eingetragen werden, da diese überflüssig und somit unzulässig ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 1270).

    Eine Vorlöschungsklausel kann bei einem Wohnungsrecht nur ausnahmsweise eingetragen werden, wenn als Nebenleistungspflicht eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wurde, die das Entstehen von Rückständen ermöglicht.

  • Danke, aber was meint ihr zu der Gesamtbelastung?



    Das Problem hatten wir erst kürzlich in ähnlicher Form. Die Bezeichnung für die Dienstbarkeit ist hier unglücklich gewählt. Erstens ist es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein "Wohnungs"-, sondern ein "Wohnrecht" und zweitens wäre es, da die Nutzung bei Schwimmbad und Garage nicht eigentlich auf ein Wohnen hinausläuft, durch "Mitbenutzungsrecht" (vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 15 m.w.N.) treffender bezeichnet. Könnte man sich ja noch klarstellen lassen.

  • Sollte als Inhalt des Rechts nur das "Wohnen" aufgeführt sein, kann meines Erachtens an der Garage und dem anderen Teileigentum das Recht nicht eingetragen werden. Hier müsste ein seperates Stellplatzrecht bzw. Schwimmbadbenutzungsrecht eingetragen werden.

  • Allerdings liegt der Fall nicht ganz wie beim Wohnungsrecht. Bei einer Dienstbarkeit nach § 1093 BGB geht es um`s Wohnen. Sonst ist es eben kein Recht nach § 1093 BGB. In dem Fall hier geht es dagegen um eine bestimmte Art der Nutzung, die ausreichend bezeichnet sein muß. Wobei selbstverständlich eine Garage nicht in dem Sinn "bewohnt" wird. Es ist aber, unabhängig von der Bezeichnung, so oder so eine Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff BGB.

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