TV-Vermerk nach Tod des Erben eintragen?

  • Habe hier folgenden Fall vorliegen:

    Eigentümerin setzt ihren Enkel A als Alleinerben ein.
    Seinen Geschwistern B,C und D wendet Sie vermächnisweise das gesamte Barvermögen zu (außerdem sind sie Ersatzerben).
    Außerdem ordnet sie TV für den Fall an, dass ihre Enkel A,B,C und D oder einer von Ihnen noch nicht 25 ist. Sollte nur einer ihrer Enkel noch nicht 25 sein, wird die TV nur hinsichtlich des Erbes bzw. des Vermächtnisses des betreffenden Enkels angeordnet.
    Die TV soll für jedes Enkelkind mit Vollendung des 25. Lebensjahres enden.

    Nun verstirbt die Eigentümerin. Alleinerbe A ist 24.
    Einen Monat später verstirbt A und wird von seinen Geschwistern B, C und D beerbt (nur D ist unter 25).
    So und jetzt soll ich das GB nach beiden Erbfolgen berichtigen.
    Dass B, C und D in EG eingetragen werden ist klar.
    Meine Frage ist nun, ob ich nun den TV-Vermerk eintragen muss.
    Wäre A nicht verstorben hätte ich ihn natürlich eingetragen.
    Vom Gefühl her würde ich das jetzt auch tun.
    Allerdings kann A nun ja nicht mehr 25 werden, ist die TV damit hinfällig oden nur noch für D angeordnet????

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Ich schiebe die Frage mal hoch. Ich habe einen ähnlichen Fall und weiß auch nicht weiter.

    Wäre nach der ursprünglichen Eigentümerin berichtigt worden hätte der TV-Vermerk keine Schwierigkeiten bereitet. Aber nachdem der Alleinerbe nun verstorben ist... :confused:
    Die TV bzgl. des A ist ja durch dessen Ableben hinfällig. Oder wandelt sich das in eine Dauervollstreckung um? Kann ja nicht im Sinne des Erfinders bzw. der Erblasserin sein. Also ist die TV komplett gegenstandslos? Ich habe keinen Plan. :(

  • Ob der TV-Vermerk schon eingetragen ist oder nicht, ist nicht das entscheidende Kriterium. Ist er noch nicht eingetragen, stellt sich die Frage, ob er eingetragen werden darf, und ist er eingetragen, eben die Frage, ob er gelöscht werden muss, weil die TV erloschen ist. Entscheidend ist somit alleine die materiellrechtliche Frage, ob die TV noch besteht oder nicht.

    Für die Vermächtnisvollstreckungen (§ 2223 BGB) im Hinblick auf das zugewendete Bargeld ergibt sich kein Problem. Das sind von der Erben-TV völlig unabhängige Testamentsvollstreckungen, die einerseits für B und C bereits beendet sind und für D bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahrs noch fortdauert.

    Es verblieb somit nach erfolgter Erfüllung der Vermächtnisse nur noch der Grundbesitz im Nachlass und im Eigentum des Alleinerben A. Für diesen war eine befristete Erben-TV bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres angeordnet. Diesen Zeitpunkt hat A nicht mehr erlebt, weil er seinerseits nach dem Eintritt des Erbfalls und nach erfolgter Erbannahme verstorben ist.

    Nach meiner Ansicht ist die Erben-TV mit dem Ableben des Alleinerben A erloschen. Ich möchte dafür zwei Gründe anführen:

    Zum einen könnte es keinem Zweifel unterliegen, dass die TV erloschen gewesen wäre, wenn A erst ein Jahr später (also nach Vollendung seines 25. Lebensjahres) verstorben wäre. Denn es gibt keine Grundlage für die Annahme, dass die bereits erloschene TV am Nachlass der ursprünglichen Erblasserin wieder "auflebt". Und der Alleinerbe A, dessen Nachlass auch den Nachlass der ursprünglichen Erblasserin umfasst, hat für seinen Nachlass keine TV angeordnet. Wäre A im Zeitpunkt seines Todes demnach bereits 25 Jahre alt gewesen, hätte es überhaupt nicht in Frage gestanden, dass seine Erben B, C und D TV-frei erworben hätten. Ich sehe nicht, weshalb sich hieran etwas ändern sollte, nur weil A kurz vor seinem 25. Lebensjahr verstorben ist.

    Zum anderen war die TV ausdrücklich befristet und nur zum Schutz des Alleinerben A angeordnet und dieses Schutzbedürfnis ist mit dessen Tod entfallen. Der Erblasser hat diesen Fall offenbar nicht bedacht und ihn deshalb nicht geregelt. Eine unterlassene Verfügung lässt sich aber nicht im Wege der Auslegung ersetzen (OLG München Rpfleger 2010, 511).

    Eine andere Frage ist, ob die vorstehenden Fragen vom Grundbuchamt zu klären sind oder ob man zum Nachweis für das Bestehen oder Nichtbestehen der TV einen Erbschein nach der ursprünglichen Erblasserin verlangt. Und wenn ein solcher (mit TV-Vermerk) erteilt worden sein sollte, stellt sich die Frage, ob er infolge des evtl. durch das Ableben des Alleinerben eingetretenen materiellen Erlöschens der TV wieder einzuziehen ist. In beiden Fällen wäre die Sache aus der Sicht des Grundbuchamts geklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (6. September 2010 um 11:46) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt


  • Eine andere Frage ist, ob die vorstehenden Fragen vom Grundbuchamt zu klären sind oder ob man zum Nachweis für das Bestehen oder Nichtbestehen der TV einen Erbschein nach der ursprünglichen Erblasserin verlangt. Und wenn ein solcher (mit TV-Vermerk) erteilt worden sein sollte, stellt sich die Frage, ob er infolge des evtl. durch das Ableben des Alleinerben eingetretenen materiellen Erlöschens der TV wieder einzuziehen ist. In beiden Fällen wäre die Sache aus der Sicht des Grundbuchamts geklärt.




    :daumenrau Super! Danke für die ausführliche Antwort! :daumenrau

    Einen Erbschein nach der ursprünglichen Erblasserin gibt es (noch) nicht. Ich hoffe, er wird dann ohne den TV-Vermerk erteilt (ist nicht unser Gericht, sonst würd ich dem NL-Richter ja jetzt unter die Arme greifen können). :D

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