Grundbuchberichtigung unbekannte Erben

  • Genau den brauchst Du.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei mir sind 4/6 des Nachlasses an unbekannte Erben gegangen, es besteht Nachlasspflegschaft für diese 4/6.
    Die Erbin eines 1/6 Anteils und die Erbeserben eines 1/6 Anteils sind bekannt.
    Es ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Grundbuchberichtigung beantragt, ich soll also auch die unbekannten Erben mit eintragen.
    Hab ich mir jetzt korrekt angelesen, dass die Berichtigung erst möglich (weil auch erst dann NÖTIG) ist, falls/wenn eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden soll?

  • Wenn die Eintragung auf Grund einer Bewilligung eines Nachlasspflegers erfolgt, dann ist in keinem Fall eine Voreintragung erforderlich (vgl. § 40 Abs. 1 GBO).

    Ich wusste nicht, dass das auch gilt, wenn der NL-Pfleger nur einer der Bewilligenden ist. Hat da jemand eine Fundstelle, die ich bei beck-online öffnen kann?

  • Hallo,

    auch ich muss mich einmal mit meinem Fall dranhängen:

    Mir liegen Antrag und Bewilligung einer Eigentümerin A vor, die auf die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld für die (teilweise) unbekannten Nacherben von B in Erbengemeinschaft im Grundbuchblatt 1 abzielen. Die Sicherungsgrundschuld soll zur Sicherung aller Ansprüche der unbekannten Nacherben von B, die mit dem Verkauf Ihres Grundstücks Blatt 2 und dem diesbezüglich beurkundeten Kaufvertrag bestehen, dienen.

    Die Eigentümerin A ist die Vorerbin der B. Die Nacherben von B sind zum Teil bekannt und zum Teil nicht bekannt (gemäß Erbschein sind Nacherben die Enkelkinder von B).

    Im DNotI-Report 2000, 142 (wurde auch in den bisherigen Beiträgen schon erwähnt) heißt es unter Ziffer 2. b), dass die Rechtsprechung (BayObLGZ 1994, 158, 161 f.) für die Voraussetzung der "Notwendigkeit der Eintragung" wohl lediglich darauf abstellt, ob die Eintragung zum Rechtserwerb erforderlich ist.

    Bei einer Sicherungsgrundschuld wäre das aber ja nicht der Fall oder ? dem steht aber die Ausführung unter Ziffer 1. a) entgegen, wonach die "Notwendigkeit" gegeben ist, wenn die Eintragung für den Erwerb einer bestimmten grundbuchlichen Sicherung die rechtliche Voraussetzung ist (finde ich bei einer Sicherungsgrundschuld zutreffend).


    Im Anschluss an diese Fragen würde ich zudem auch noch wissen wollen, ob die Bestellung eines Pflegers vor der Eintragung der Grundschuld (falls überhaupt möglich) erfolgt sein muss (laut dem DNotI-Report muss ein zur Verfügung über das Recht berechtigtes Organ vorhanden sein) ? Oder fällt das hier weg, da kein Bedürfnis besteht (es bewilligt und beantragt die Eigentümerin) ? Zudem ist diese Voraussetzung laut dem DNotI-Report eine außergrundbuchliche Voraussetzung.


    Vielen Dank bereits jetzt für jede Hilfe.

  • Ohne Pfleger keine Einigung.

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  • Eintragbar aus meiner Sicht, solange Du den vertretungsberechtigten Pfleger hast.

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  • Wenn die Eintragung auf Grund einer Bewilligung eines Nachlasspflegers erfolgt, dann ist in keinem Fall eine Voreintragung erforderlich (vgl. § 40 Abs. 1 GBO).

    Ich wusste nicht, dass das auch gilt, wenn der NL-Pfleger nur einer der Bewilligenden ist. Hat da jemand eine Fundstelle, die ich bei beck-online öffnen kann?


    Ich habe genau diesen Fall. Für 1/2 des Nachlasses ist ein Miterbe bekannt und ein Mindestteilerbschein vorhanden.
    Für den restlichen 1/2 Anteil sind die Erben unbekannt und es ist ein Nachlasspfleger bestellt.

    Erbe und Nachlasspfleger haben einen Kaufvertrag geschlossen, der Erbe soll Alleineigentümer werden und bestellt eine Finanzierungsgrundschuld.
    Ich überlege ob Voreintragung erforderlich ist, da ja eben nicht nur der Nachlasspfleger handelt, sondern auch der Erbe, für den § 40 Abs. 1 GBO nicht gilt.
    Was meint ihr?

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