Teilerbschein für Auszahlung ausreichend?

  • Hallo an alle Hinterlegungsfans,

    in folgendem Fall bin ich etwas unsicher:

    Hinterlegt ist zugunsten unbekannter Erben.
    Ein Erbe legt Teil-Erbschein zu 3/4 vor und beantragt die Auszahlung von 3/4 des Betrages an ihn.
    Kann ich einfach 3/4 auszahlen? Oder brauche ich bzgl. des fehltenden 1/4 irgendeinen Nachweis?

    Danke im Voraus.

  • Geht nicht, § 2039 S.1 BGB.

    Man wird einen Nachlasspfleger für die noch unbekannten Erben (1/4) bestellen müssen, damit dieser an der Teilauszahlung an die bekannten Erben mitwirkt.

    Hier erweist sich wieder einmal der Unsinn von Hinterlegungen, solange noch keine Erbenermitlung (oder noch keine vernünftige) stattgefunden hat, zumindest, wenn auf Veranlassung des Nachlassgerichts hinterlegt wurde.

  • Dass hinterlegt wird kann ich nachvollziehen, wo der Unsinn steckt nicht. Es ist dach Sache der Empfangsberechtigten sich auseinanderzusetzen und einigen, das müssen sie, ob hinterlegt wurde oder nicht.

  • Ich sagte: ... wenn auf Veranlassung des Nachlassgerichts hinterlegt wurde."

    Ich sehe keine Sinn darin, erst zu hinterlegen und dann erst mit der Erbenermittlung zu beginnen, sondern man hinterlegt erst -wenn überhaupt-, wenn die Erbenermittlung erfolglos geblieben ist.

  • An Cromwell:

    Wer hat die Bestellung des Nachlasspflegers zu veranlassen?
    Ich würde dem Antragsteller mitteilen, er müsse entspr. Antrag beim Nachlassgericht stellen.
    Übrigens:
    Hinterlegt hatte in meinem Fall ein Insolvenzverwalter einen Betrag von ca. 3.000,00 EUR.
    Danke noch mal.

  • Es geht hier um die Realisierung des den festgestellten Erben zustehenden Auseinandersetzungsanspruchs nach § 2042 Abs.1 BGB gegen die noch unbekannten Miterben. Dies ist ein Fall des § 1960 BGB und keiner des § 1961 BGB, weil sich der Anspruch nicht gegen den Nachlass, sondern gegen die unbekannten Miterben persönlich richtet (MüKo/Leipold § 1961 Rn.5. Etwas anders gilt nur, wenn ein Erbscheinsmiterbe verstorben ist und dessen Erben unbekannt sind; in diesem Fall wird die Nachlasspflegschaft aber nicht für die unbekannten Erben des ursprünglichen Erblassers, sondern für die unbekannten Erben des Miterben angeordnet). Gleichwohl wird man die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben (nur!) des restlichen 1/4-Erbanteils im vorliegenden Fall nicht verweigern können.

    Im Zuge der Auszahlung des 3/4-Anteils an die bekannten Erben ist die Berechtigung dahin zu ändern, dass nunmehr nur noch für die unbekannten Erben der betreffenden 1/4-Erbquote hinterlegt ist. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist aus dem restlichen hinterlegten 1/4-Betrag zu bestreiten (Festsetzungsbeschluss samt Auszahlungsgenehmigung). Eine Vergütung aus der Staatskasse kommt erst in Betracht, wenn kein Aktivnachlass mehr vorhanden ist.

  • Ich habe ein anderes Problem.

    Hinterlegt ist vom Nachlasspfleger und als Empfangsberechtigte werden 4 Personen angegeben.

    Frage ist klar...warum ist hinterlegt worden?

    Aber...ist nunmal so...!

    Jetzt möchte eine Miterbin mit T-Erbschein zu 1/4 die Auszahlung.
    Die anderen Erben wirken nicht mit - denen ist das egal.

    Müssen die anderen Miterben nun auf Abgabe einer WE verklagt werden, das das Hinterlegte Geld den Erben in Gesamthand zusteht? Oder steh ich auf dem Schlauch?

  • Ja, es müssen alle Erben zusammen handeln, da Ihnen das Geld zu gesamten Hand zusteht.
    Ein Teilerbschein oder ein Antrag einer Miterbin zur Auszahlung ihres Teils reicht nicht aus. Du darfst erst auszahlen, wenn es die anderen Miterben "bewilligen".



  • Erblasser (oft: Betreuter) verstorben, keine Erben bekannt, keine Anträge gestellt, keine Erbenermittlung, also Hinterlegung.



    Stimmt, genau so läuft es und zwar immer häufiger.
    Die Betreuer legen in der Regel die "Anweisung" des Betreuungsgerichtes
    zur Hinterlegung des Vermögens dabei vor.

    Hast Du denn eine andere Idee ?
    Das Nachlassgericht kann doch während der Erbenermittlung Geldbeträge auch nicht über die Gebühr in Büroverwahr nehmen und zur Einleitung einer Pflegschaft bedarf es in der Regel schon einiger Ermittlungsversuche von Angehörigen.

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