Regress (Riesterrente und Schonbeträge)

  • Hallo!
    Vielleicht kennt sich ´jemand aus
    Die Betreute ist zu Geld gekommen.
    Habe einen Rückforderungsbeschluss über gezahlte Betreuungskosten aus der Landeskasse gegen das Vermögen der Betreuten erstellt.
    Diese nimmt sich jetzt einen Anwalt. Der legt Beschwerde ein.

    7000 €wären in eine Riesterrente geflossen.
    Diese sei gem. § 90 II Nr. 2 SGB XII geschützt.

    Das übrige Vermögen von 9000 nach Abzug des Schonbetrages von 2600 € sei nach 90 II SGB XII geschützt, da die Betreute aufgrund Ihrer Behinderung bis zum EIntritt des Rentenalters nicht arbeiten wird und aufgrund Ihrer Behinderung in Zukunft einen Mehrbedarf brauchen könnte.

    Hatte jemand schon mal einen ähnlich gelagerten Fall ?

    Ist es dann egal, wieviel Geld in die Riesterrente geht?

    dann würde die Betreute weiterhin als Mittellos gelten und mit einem Geburtsdatum von 1980 würde weiterhin das Geld für den Betreuer aus der Landeskasse fließen.


    Überschrift angepasst
    li_li (Mod)

  • Die Riesterrente stellt geschützes Vermögen dar, jedoch nicht die übrigen 9.000,- €.

    Ein Schutz über den Freibetrag von 2.600,- € hinaus besteht hinsichtlich des übrigen Vermögens nicht.

  • Ich verstehe das hier gar nicht so richtig, wieso ist die Betreute plötzlich zu 7.000 EUR aus der Riesterrente gekommen. War das überhaupt ihre eigene Rentenversicherung?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Betreute ist nicht zu 7.000,- € aus der Riesterrente gekommen, sondern der Betrag wurde wohl in eine entsprechende Rente angelegt.

  • Hallo, wenn die 7.000 Euro als Einmaleinzahlung in einen Riestervertrag geflossen sind, übersteigt das ja den geförderten jährlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro. Dieser ungeförderte Teilbetrag (hier also 4.900 Euro) unterliegt dann aber nicht dem Pfändungsschutz! Rene

  • Ich bin mir mangels Kenntnis von entsprechenden Entscheidungen und ohne Literatur nicht ganz sicher. Aber:

    § 90 II Nr. 2 SGB XII schützt das zu Beginn der Bedürftigkeit bereits vorhandene Vermögen in Form von Kapital der Riesterrente.

    Hier war aber die Bedürftigkeit zuerst da. Danach hat die Betreute irgendwoher Geld bekommen und dieses flugs flugs Frau Schmitz in einer Riesterrente angelegt.
    Das Sozialamt würde sicherlich den Schutz des § 90 II Nr. 2 SGB XII nicht angedeihen lassen. Warum sollte die Justiz die Schutzwirkung annehmen?

  • Hallo,
    m.E. ist der Hauptpunkt, dass es sich beim § 90 Nr. 2 (2) um ein gefördertes Vermögen handelt:

    eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde.
    Dies ist aber nur bis zum jährlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro der Fall. Wurden die 7.000 Euro auf einen Schlag einbezahlt, sind hier eben 4.900 Euro nicht geschützt.

    Daneben bin ich aber der Meinung dass ein nach Beginn der Bedürftigkeit entstandenes (gefördertes) Vermögen auch geschützt ist ... ansonsten würde jeder Bedürftige nicht mal den Sockelbeitrag einzahlen dürfen (und die fetten Zulagen verschenken).

    Rene

  • Ich bin nicht der Meinung, dass im Ausgangsfall der in die Riesterrente gezahlte Betrag geschützt ist.

    a)
    Bei § 90 SGB XII geht der Gesetzgeber davon aus, dass die im dortigen Katalog genannten Vermögenswerte der Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegen stehen. Sie müssen somit schon vorhanden sein, wenn die Frage der Hilfegewährung im Raum steht.

    b)
    Grundätzlich gilt, dass bei Wegfall der Bedürftigkeit eine Leistung nach SBG XII nicht mehr verlangt werden kann und automatisch wegfällt.
    Die Einmalzahlung des erhaltenen, einzusetzenden Vermögens in eine Riesterrente unterläuft diesen Grundsatz.

    c)
    Nach § 90 Abs. 2 Ziffer 2 SGB XII muss die Ansammlung des Riesterrentenvermögens staatlich gefördert sein. Der Gesetzgeber hat das Bild vor Augen, dass jemand - wie bei der gesetzlichen Rente - gewisse Beträge periodisch wiederkehrend einzahlt.
    Eine Einmalzahlung ist keine periodisch wiederkehrende Zahlung und damit keine Ansammlung im Sinne der genannten Vorschrift.
    Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Betroffene jetzt jeden Monat den genannten Betrag einzahlen kann.

    _______________________________________________________

    Das Argument mit dem Höchstbetrag zieht m. E. nicht. Damit wird die Förderung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Das hindert mich aber nicht, jeden Monat bedeutend mehr in die Riesterrente einzuzahlen. Auch der Mehrbetrag ist dann Riesterrentenkapital.

    Ich habe noch mal im Netz gesucht. Es ist tatsächlich so, dass der Schutz nur in Höhe des geförderten Höchstbetrages gegeben ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (10. September 2010 um 09:16) aus folgendem Grund: neue Erkenntnisse

  • Ich habe keinen passenderen Fred gefunden und frage deshalb hier:

    Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 2 ist gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG geschützt. Ich habe hier eine Betroffene, die zwei laufende Rentenversicherungen bei verschiedenen Anbietern hat, die beide die staatliche Förderung für sich in Anspruch nehmen. Auf eine werden monatliche Raten gezahlt (RKW ca. 3000 EUR), auf die andere nur einmal im Jahr (RKW ca. 7000 EUR). Für eine Versicherung liegt mir eine Bescheinigung nach § 92 EStG vor. Die andere bestätigt die Förderung nur formfrei.

    Wie kann das sein? Meines Wissens kann man doch nur einmal Förderung erhalten? Ich war erst davon ausgegangen, dass einer der Verträge beitragsfrei gestellt und der Anbieter gewechselt wurde (das würde gehen). Aber hier werden auf beide Versicherungen Beiträge gezahlt.

    Stellen beide Versicherungen dann Schonvermögen dar? Dann könnte ein Betroffener ja beliebig viele Verträge abschließen und sich so "arm rechnen"... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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