Zustellung (nur) per Fax?

  • Zitat

    Mich würde interessieren, ob sich schon irgendwo durchgesetzt hat, Entscheidungen nicht mehr schriftlich, sondern gemäß § 174 Abs.2 ZPO nach Möglichkeit nur noch per Fax gegen EB zuzustellen.

    Das wird bei uns in M- Sachen bei Vorabfreigaben so gehandhabt, wenn bekannt ist, dass beim Drittschuldner nicht die Gefahr besteht, dass das Fax "verloren geht".

    Bisher gab es keinerlei Probleme....

    Geht schneller und man tut dem Regenwald etwas Gutes :)

  • Zitat

    Mich würde interessieren, ob sich schon irgendwo durchgesetzt hat, Entscheidungen nicht mehr schriftlich, sondern gemäß § 174 Abs.2 ZPO nach Möglichkeit nur noch per Fax gegen EB zuzustellen.

    Das wird bei uns in M- Sachen bei Vorabfreigaben so gehandhabt, wenn bekannt ist, dass beim Drittschuldner nicht die Gefahr besteht, dass das Fax "verloren geht".

    Bisher gab es keinerlei Probleme....

    Geht schneller und man tut dem Regenwald etwas Gutes :)

    Interessant, nur finden Banken gem. § 174 Abs. 1 ZPO ausdrücklich keine Erwähnung.

  • Und das was man dann faxt, muss doch ausgefertigt sein, zumindest habe ich es so gemacht.



    Ich glaube nicht, dass das was man faxt, ausgefertigt sein muss.
    Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift, weil man das Original nicht aus der Hand gibt - was beim Faxen ja wegfällt.
    Die Urschrift ist höherwertig, wenigstens aber gleichwertig mit der Ausfertigung.



    so isses :daumenrau
    Daher zur Urschrift noch ein Deckblatt mit Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" fertigen, die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat - dazu und ab aufs Fax!

    rechtsanwälte nutzen jede möglichkeit schreiben per telefax statt per post zu versenden. einfache gründe: billiger und schneller. warum sollte für uns etwas anderes gelten? wenn wir selbständige rechtsanwälte wären, würden wir allein schon um die kosten zu senken, möglichst viel post per fax abwickeln - statt per post. klar, wer würde denn schon geld verschenken... und bei gericht? klar kommt jetzt das argument, das es doch nix kostet, wenn die post den anwälten per gerichtspostfach zugeht - o.k. bleiben aber immer noch die auswärtigen rechtsanwälte und ein ausdruck kostet je Seite ca. 5cent...

    die gründe die hier gegen das faxen angeführt werden, sind schon witzig; sinngemäß... :ironie:

    hilfe - wie muss das deckblatt fürs fax den aussehen? gibts da ein muster?

    ich habe kein fax gerät im zimmer, haben wir eigentlich überhaupt ein faxgerät in der etage im gebäude, bei gericht?

    bestimmt würde das faxgerät mit den unmengen von faxen gar nicht klarkommen... dann bräuchten wir neue faxgeräte, die sind so teuer und die landeskasse ist leer...

    faxen oder per post - geht doch sowieso alles über die SE...

    § 174 Abs. 2 ZPO - kenn ich nicht, kanns noch nicht so lange geben, dann besser alles wie gehabt, neumodischer kram...
    :flucht:

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Die Vorbehalte gegen die Nutzung des Faxgerätes als Absender und als Empfänger wundern mich auch gelegentlich; denn es handelt sich nunmal um ein zulässiges Kommunikationsmittel.

    Andererseits enthalten viele Empfangsbekenntnisse schon den Hinweis, dass eine Rücksendung per Fax möglich ist oder gar favorisiert wird.

  • Ich unterstelle Banken und ihren Mitarbeitern bei der Verwaltung fremder Gelder immer noch eine erhöhte Zuverlässigkeit.

    Vielen Dank. :)

    Nichtsdestotrotz sind Banken (bis auf öffentlich-rechtliche KI) keine Personen oder sonst aufgeführte Institutionen des § 174 Abs. 1 ZPO.

    siehe auch:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…fangsbekenntnis

    Nettes Argument mit dem Kostensparen. Die Mehrkosten hat ja dann der Drittschuldner (der z.T. auch heute noch Empfangsbekenntnisse nach 212a ZPO erhält...:cool:)


  • Nichtsdestotrotz sind Banken (bis auf öffentlich-rechtliche KI) keine Personen oder sonst aufgeführte Institutionen des § 174 Abs. 1 ZPO.

    siehe auch:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…fangsbekenntnis

    Das ist richtig. Es dürfte bei solchen Zustellungen aber Heilung nach § 189 ZPO eintreten (siehe Zöller/Stöber, Rdnr. 4 zu § 174).


  • Aber selbst dann: Wirkung erst zum Zeitpunkt der Heilung /Bestätigung und nicht dem tatsächlichen Eingang.

    Auf einem Empfangsbekenntnis an eine nicht unter den Anwendungsbereich des § 174 ZPO zu fassende Person hat diese aber doch ein Empfangsdatum angegeben. Die Heilung tritt m.E. nach dem Wortlaut von § 189 ZPO (bereits) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich bekommen hat (Zöller/Stöber, Rdnr. 7 zu § 189).


  • Aber selbst dann: Wirkung erst zum Zeitpunkt der Heilung /Bestätigung und nicht dem tatsächlichen Eingang.

    Auf einem Empfangsbekenntnis an eine nicht unter den Anwendungsbereich des § 174 ZPO zu fassende Person hat diese aber doch ein Empfangsdatum angegeben. Die Heilung tritt m.E. nach dem Wortlaut von § 189 ZPO (bereits) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich bekommen hat (Zöller/Stöber, Rdnr. 7 zu § 189).

    :daumenrau seh ich auch so

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Das Fax/der Beschluss wurde z.B. am 30.11. an eine Filiale im Nirgendwo gesandt, das dieses/n an die bearbeitende Stelle weiterleitet. Der Bearbeiter als Empfänger kann nun, so überhaupt (= nur dann wenn im Original vorliegend), die Empfangsbescheinigung erst zu dem Tag (z.B. 03.12.) abgeben, wenn er das Schreiben vor sich liegen hat.

  • Da der Bearbeiter in Deinem Beispiel das EB mit Datum 03.12. unterschreibt, ergibt sich gar kein Widerspruch zu den Beiträgen #30 und #31 . Ich denke, eigentlich sind wir uns einig ;)

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