Kauf von Erbteilen einer großen Erbengemeinschaft

  • Guten Tag liebe Forumsmitglieder!

    Ich habe einen Kunden zu betreuen, der ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft erwerben möchte. Die Erbengemeinschaft besteht aus 20 Erben zu 3/4 (EG I.) des Nachlasses sowie aus ca. 20 Erben zu 1/4 (EG II.) des Nachlasses.

    Dieses 1/4 kann über eine Pflegerin nach Verkehrswert erworben werden. Die anderen 3/4 müssen separat von jedem der 20 Erben (EG II.) erworben werden.

    Problematisch kann das Verhalten von einigen der 20 Erben von EG II. sein. Es hat grundsätzlich kein Erbe ein Interesse am Kauf, da hierfür die finanziellen Mittel fehlen. Allerdings gibt es unter den Erben der EG II. Streitigkeiten bezüglich anderweitiger Probleme.

    Hier meine Frage: Reicht eine bestimmte Anzahl von Erbteilen aus, zum Beispiel 51 % bzw. 25/49, um den Rest zum Verkauf zu "zwingen"?

    Im Voraus vielen Dank für eure Antworten!

  • Die Antwort ist einfach: nein.
    Entweder die Erbengemeinschaft veräußert ihren 3/4 Miteigentumsanteil an den Käufer, erklärt also die Auflassung an ihn. Hierbei müssen zwingend alle Miterben mitwirken. Oder der Käufer erwirbt den Erbanteil jedes einzelnen Miterben. Funktioniert aber nur dann, wenn der Nachlass nur noch aus dem Grundbesitzanteil besteht, denn eine Erbteilsübertragung an einzelnen Nachlassgegenständen ist nicht möglich.
    Beide Varianten erfordern das Handeln aller Miterben.

    Life is short... eat dessert first!

  • Vorausgesetzt, der Nachlass I besteht nur noch aus der Beteiligung am Grundstück, könnte er Anteile an der Erbengemeinschaft erwerben (Notarvertrag), die Höhe ist egal. Anschließend hat er die Möglichkeit die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. Hierzu muss die Erbteilsübertragung im Grundbuch eingetragen werden und er muss die Anschriften aller Miterben kennen.
    Er kann aber auch einen der beteiligten Erben überzeugen, die Teilungsversteigerung selbst zu beantragen. Lohnt sich aber nur, wenn das Objekt nicht über Wert belastet ist, sonst geht nur ein Kauf unter Mitwirkung aller Beteiligten.

  • Guten Abend und vielen Dank für eure Antworten.

    Zur Erläuterung:

    Der gesamte Nachlass des Erblassers besteht nur aus einem Grundstück. Der Erblasser ist 1900 verstorben, seitdem ist das Grundstück NIE von einem der direkten Nachkommen (Kinder) genutzt oder darüber verfügt worden. In der DDR wurde das Grundstück unter Verwaltung gestellt.

    Mittlerweile bestehen Untererbengemeinschaften nach insgesamt 19 Kindern des Erblassers, die sich auf ca. 40 Personen bis in die 4. Generation aufteilen.

    Das Grundstück ist unbelastet, also frei von Hypotheken oder Grundpfandrechten. Für die unbekannten Erben wurde die Pflegschaft nach § 1913 BGB beantragt, welche auch genehmigt wurde. Die Pflegschaft trifft für die Erben zu 1/4 vollständig sowie für die 3/4 teilweise zu.

    Es ist nach meiner Einschätzung problematisch alle Erben an einen Tisch zu bekommen, da einige nur eine geringe Quote am Erlös haben.

    Ich wünsche allen einen schönen Abend.

  • Ohne Rechtsberatung zu erteilen kann man in solchen Fällen wohl nur das erwägen, was naja in #3 schon beschrieben hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen!

    Vielen Dank für die weiteren Antworten.

    Es handelt sich hierbei um ein Grundstück, welches für eine Projektentwicklung angedacht ist. Ohne dieses Grundstück können die Hinterliegergrundstücke nicht erschlossen werden - können die Hinterliegergrundstücke nicht erschlossen werden, hat das Nachlassgrundstück selbst keinen großen Wert, da die Bebaubarkeit eingeschränkt ist.

    Für eine Teilungsversteigerung müssen doch alle Erben einverstanden sein, oder? Eine Teilungsversteigerung birgt natürlich die Gefahr, dass ein Dritter das Grundstück ersteigert.

    Wünsche euch einen erfolgreichen Tag!

  • Sinn einer Teilungsversteigerung ist ja gerade, dass man das Grundstück veräußern kann, ohne dass alle Erben einverstanden sein u. mitwirken müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!