Aufhebung Briefausschluss

  • Hallo, kleines technisches Problemchen. Aus einer Buchgrundschuld wird eine erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Alles i.O. Nun soll aber für den abgetretenen Teilbetrag der Briefausschluss aufgehoben werden und ein Brief(Teilbrief) erteilt werden. Wie sieht das aus. Einen Teilbrief kann ich ja nicht ausstellen, gab ja keinen vorher. Nun einen neuen Brief mit Teilbetrag, welcher Text? Oder muss die GS erst geteilt werden. Für Ideen wäre ich dankbar.

  • Da es sich bei der bisherigen einheitlichen Grundschuld um ein Buchrecht handelt, werden Teilabtretung und Rangänderung erst mit erfolgender Grundbucheintragung dieser Rechtsänderungen wirksam. Aufgrund dieser Teilabtretung wird der abgespaltene Grundschuldteil zu einer selbständigen Grundschuld, für welche gleichzeitig (wiederum eintragungsbedürftig) die Aufhebung des Briefausschlusses aufgehoben werden kann.

    Zu beachten ist, dass die nachträgliche Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung nicht nur vom bisherigen Gläubiger, sondern auch vom Eigentümer bewilligt werden muss (Meikel/Böttcher § 19 RdNr.85 m.w.N.).

    Aus den genannten Gründen ist im Anschluss an die erfolgten Rechtsänderungen ein ganz "normaler" Grundschuldbrief zu erteilen.

    Der Eintragungsvermerk lautet in etwa wie folgt (1 ist Restrecht, 1a ist abgetretenes Teilrecht):

    Teilbetrag von X € mit Zinsen seit ... abgetreten an ...; III/1a hat Rang vor III/1. Für III/1a ist die Ausschließung der Brieferteilung aufgehoben. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Der Inhalt des Briefes ist etwas kompliziert, weil der vorliegende Fall nicht alle Tage vorkommt. Ich empfehle folgendes:

    In der Ziffern-Betragsspalte ist aus den genannten Gründen nur der Teilbetrag 1a (z.B. 50.000 €) anzugeben.

    Als "Inhalt der Eintragung" würde ich die ursprüngliche Nummer der Grundschuld (1) und den ursprünglichen Inhalt der Grundbucheintragung in Abt.III Spalte 4 mit dem vollen ursprünglichen Grundschuldbetrag (z.B. 120.000 €) samt Datum der seinerzeitigen EB und der ursprünglichen Grundschuldeintragung wiedergeben.

    Sodann würde ich (noch vor dem Passus "Belastetes Grundstück") folgenden Vermerk anfügen:

    Von vorstehender Grundschuld ist ein Teilbetrag (III/1a) von 50.000 € mit Rang vor dem Restrecht III/1 zu 70.000 € samt Zinsen seit ... unter Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung abgetreten an ..... Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...; über den abgetretenen Teilbetrag von 50.000 € ist der vorliegende Brief erteilt.

    Sodann der Rest des Briefes (Belastetes Grundstück usw.) wie üblich.

    Eine Rötung im Passus "Inhalt der Eintragung" würde ich weder im Hinblick auf den ursprünglichen Gläubiger noch in Bezug auf den ursprünglichen Grundschuldbetrag vornehmen. Ganz abgesehen davon, dass das Restrecht Nr.1 noch materiell existiert und dem ursprünglichen Gläubiger zusteht, ergibt sich die zutreffende Rechtslage eindeutig aus dem vorgeschlagenen angefügten Vermerk.


  • Zu beachten ist, dass die nachträgliche Aufhebung der Ausschließung der Brieferteilung nicht nur vom bisherigen Gläubiger, sondern auch vom Eigentümer bewilligt werden muss (Meikel/Böttcher § 19 RdNr.85 m.w.N.).


    Richtig! Allerdings bevollmächtigt der Eigentümer regelmäßig in den Grundschuldbestellungsurkunden den Gläubiger, die Bewilligung zur nachträglichen Brieferteilung für ihn zu erklären.

    Ansonsten ist juris2112 mal wieder nichts hinzuzufügen. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...was u.U. (falls nur eine beglaubigte Abschrift der Urkunde sich in der Grundakte befindet) bedeuten kann, dass man per Zwischenverfügung eine Ausfertigung der Urkunde anfordern muss (= Vorlage der Vollmacht in Ausfertigung).

  • An Ulf:Wird die Vollmacht zur Brieferteilung eigentlich mitabgetreten?


    Gute Frage! Das Problem hatte ich so noch nie aber ich würde wohl davon ausgehen, dass die Befugnisse aus der Vollmacht mit "abgetreten" werden bzw. dass hier dem neuen Gläubiger insoweit (stillschweigend) Untervollmacht erteilt wird, was m.E. auch zulässig ist.

    Ulf

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  • Ich denke, dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Teilrecht unter gleichzeitiger Umwandlung in ein Briefrecht abgetreten wird. Insoweit handelt also der bisherige Gläubiger und die ihm erteilte Vollmacht wäre in jedem Fall ausreichend.

  • Ich denke, dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Teilrecht unter gleichzeitiger Umwandlung in ein Briefrecht abgetreten wird. Insoweit handelt also der bisherige Gläubiger und die ihm erteilte Vollmacht wäre in jedem Fall ausreichend.


    Ja, so habe ich den Ausgangsfall auch verstanden aber dennoch kann die Frage von GRG-Uwe ja mal anderweitig relevant werden. Oder vielleicht ist im hiesigen Fall das Recht (komplett) ja schon mal abgetreten worden. Dann wäre die Frage auch interessant.

    Ulf

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  • In einem solchen Fall dürfte es darauf ankommen, ob die Vollmacht dem Erstgläubiger persönlich oder dem jeweiligen Grundschuldgläubiger erteilt wurde. Im erstgenannten Fall kann ein Neugläubiger die Vollmacht m.E. nicht ausüben, weil sie infolge Gläubigerwechsels bereits gegenstandslos geworden ist.

  • Kann man im Falle dieser formularmäßig regelmäßig durch den Eigt. erteilten Vollmachten nicht sonst auch durch Auslegung der Vollmacht dahin kommen, dass die Vollmacht jedem Gläubiger des Grundpfandrechts erteilt wird?! Bei diesen Formular-Vollmachten dürfte es dem Eigt. doch egal sein, wer als Gläubiger die Brieferteilung bewilligt und beantragt.

    Ulf

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  • Man müsste sich einmal ansehen, wie diese Vollmachten im Regelfall formuliert sind. Erteilt der Eigentümer undifferenziert "dem Grundschuldgläubiger" Vollmacht, so muss das nicht unbedingt heißen, dass damit nur der erste Grundschuldgläubiger gemeint ist, sondern es kann auch bedeuten, dass die Vollmacht auch jedem künftigen (also dem jeweiligen) Grundschuldgläubiger erteilt ist.

    Bei nicht eindeutiger Formulierung der Vollmacht sind wir dann aber wieder beim Thema, inwieweit sich das GBA auf eine solche Auslegung einlassen sollte.

  • So, jetzt habe ich tatsächlich mal einen Fall, wo es auf die Formulierung/Auslegung der Vollmacht zur Bewilligung der nachträglichen Briefbildung des Eigentümers an den Gläubiger ankommt.

    Der Fall liegt wie folgt:

    Eingetragen ist eine brieflose Grundschuld für die A Bank.
    In der Grundschuldbestellungsurkunde, die sich in Ausfertigung in der Grundakte befindet, heißt es u.a.:
    "Der Eigentümer bewilligt und beantragt ... für die A Bank - nachstehend Bank bezeichnet - ... eine Grundschuld ... einzutragen.
    ...
    Der Besteller ist mit einer späteren Umwandlung der Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld einverstanden und bevollmächtigt die Bank, jederzeit die Eintragung der Umwandlung zu bewilligen und zu beantragen."

    Nun wird eine übliche Abtretungserklärung eingereicht, in der die A Bank die eingetragene Grundschuld "mit allen Nebenrechten und Nebenleistungen" an die B Bank abtritt.

    Die B Bank beantragt nun die Eintragung der Abtretung und die Erteilung eines Briefes unter Bezugnahme auf die Vollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde.

    Geht das??

    M.E. spricht der Wortlaut der Vollmacht unpraktischerweise eher dafür, dass nur die A Bank bevollmächtigt wurde.
    Wäre die Formulierung allgemeiner gehalten (z.B. "bevollmächtigt die Grundpfandrechtsgläubigerin"), wäre die Vollmacht jetzt von der B Bank ausübbar. Aber so?! :gruebel:

    Ulf

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  • Meines Erachtens ist nur die A-Bank bevollmächtigt und zwar nur solange, wie sie selbst auch Grundschuldgläubigerin ist.

    Es müssten also folgende Schritte erfolgen:

    Zunächst Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung durch Bewilligung der A-Bank (in Vollmacht auch für den Eigentümer).

    Sodann Abtretung des Briefrechts mit Aushändigungsbestimmung nach § 60 GBO zugunsten des Zessionars.

    Selbst wenn die B-Bank bevollmächtigt wäre, genügt für die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung kein bloßer Antrag auf Erteilung eines Briefs. Er muss vielmehr von Gläubiger und Eigentümer (für letzteren ggf. in Vollmacht) i.S. des §§ 19, 29 GBO formgerecht bewilligt werden.

  • Danke juris2112!

    Ich sehe das hier ebenso.

    Möglich wäre ja aber auch die Bewilligung der Briefbildung durch die B Bank und den Eigentümer - also ohne von der Vollmacht gebrauch zu machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist natürlich ebenso möglich.

    In diesem Fall kann die Aufhebung des Briefausschlusses der Abtretung des Buchrechts aber nur zeitlich nachfolgen.

  • Habe hier einen ähnlichen Fall und würde gerne Eure Meinung dazu hören. Ich versuche mal, das ganze (hoffentlich verständlich und vollständig) darzustellen.

    Eingetragen ist eine Grundschuld ohne Brief.

    Diese stand ursprünglich der A-Bank zu. In der Bestellungsurkunde heißt es:
    "Der Besteller ist mit jeder späteren Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht oder eines Briefrechts in ein Buchrecht einverstanden und bevollmächtigt die Bank, die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen."
    Auf der ersten Seite der Urkunde heißt es:
    "...bestellen ... für die ... [A-Bank] - nachstehend Bank - ... ."

    Die A-Bank hat das Recht an die B-Bank abgetreten.

    Nun tritt die B-Bank das Recht an die C-Bank ab. In der Bewilligung der B-Bank steht:
    "Wir bewilligen, die Abtretung im Grundbuch einzutragen. Zugleich bewilligen wir aufgrund der vom Eigentümer in der Grundschuldbestellungsurkunde erteilten Vollmacht die Umwandlung der Buchgrundschulden in Briefgrundschulden und die Zusendung der Grundschuldbriefe an die ... [C-Bank] ... ."

    Den Antrag auf Eintragung stellt die C-Bank.

    Irgendwie kann ich mich nicht wirklich entscheiden, was ich machen soll.
    Eigentlich dachte ich, dass nur die C-Bank als neue Gläubigerin die Briefbildung bewilligen kann. Wenn ich hier aber so lese, dann müsste das auch die B-Bank als alte Gläubigerin können. Von der habe ich aber widerrum keinen Antrag. Und den darf die C-Bank meiner Meinung nach als nur mittelbar Berechtigte nicht stellen.
    Weiteres Problem ist die Vollmacht des Eigentümers. Gilt sie nur für die A-Bank oder auch für spätere Gläubiger? Und selbst wenn sie gilt, dann liegt sie mir nur in beglaubigter Abschrift vor.
    Am einfachsten fände ich es, per Zwischenverfügung die Bewilligung der C-Bank und des Eigentümers zu verlangen. Aber ich muss ja eigentlich alle Behebungsmöglichkeiten aufzählen.

    Was würdet Ihr machen?

  • Weiteres Problem ist die Vollmacht des Eigentümers. Gilt sie nur für die A-Bank oder auch für spätere Gläubiger? Und selbst wenn sie gilt, dann liegt sie mir nur in beglaubigter Abschrift vor.
    Am einfachsten fände ich es, per Zwischenverfügung die Bewilligung der C-Bank und des Eigentümers zu verlangen. Aber ich muss ja eigentlich alle Behebungsmöglichkeiten aufzählen.

    Was würdet Ihr machen?



    M.E ist nur "die Bank" also die A-Bank bevollmächtigt worden. Es wurde nicht die jeweilige Gläubigerin bevollmächtigt. Ich gehe nicht davon aus, dass die Vollmacht automatisch übergehen soll, da nicht sicher ist, dass der Eigentümer jedem beliebigen Gläubiger dieses Vertrauen entgegen bringen wollte.

    Ich würde daher, soweit sich aus der Grundschuldbestellungsurkunde nicht noch an anderer Stelle etwas anderes ergibt, eine Bewilligung des Eigentümers für die Umwandlung in ein Briefrecht verlangen.

  • @ HorstK:
    Danke! Hab eine Zwischenverfügung erlassen und u. a. auch die Bewilligung des Eigentümers bzw. eine formgerechte Vollmacht für die jetzige Gläubigerin (wäre ja rein theoretisch auch möglich) verlangt. Bin mal gespannt, ob ich alles bekomme.

  • Hallo zusammen,

    habe zu diesem Thema noch eine Frage.

    Für die Aufhebung des Briefausschlusses ist die Bewilligung vom Gläubiger und vom Eigentümer erforderlich.
    Die Gläubigerbewilligung ist doch vom neuen Gläubiger abzugeben, oder? Der alte Gläubiger kann bei entsprechender Vollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde zwar für den Eigentümer handeln, aber doch nicht mehr für die Gläubigerseite.
    In dem Moment, in dem die Teilabtretung wirksam wird (Eintragung), entsteht ja erst ein weiteres Recht, für welches der Briefausschluss erklärt werden kann. In diesem Zeitpunkt kann der alte Gläubiger aber nicht mehr bewilligen, sondern nur noch der neue Gläubiger. Sehe ich das richtig?

    In meinem Fall haben Eigentümer und alter Gläubiger bewilligt. Es fehlt doch die Bewilligung des neuen Gläubigers, oder?

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