Ersatz von Aufwendungen §1835 BGB

  • Das mit den Besuchen beim Betroffenen finde ich ja noch relativ gut nachvollziehbar, aber was ist mit anderen Fahrten im Interesse des Betroffenen? Ich habe hier den Fall einer betreuenden Mutter, deren Sohn "außer Haus" im Wohnheim lebt. Die macht jetzt über 5000 gefahrene Kilometer gelten, so z. B. für Fahrten zu Ärzten und zu einer wöchentlich stattfindenden Reittherapie.
    Die Mutter ist ja auch für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge zuständig, muss in ihrer Eigenschaft also auch dafür sorgen, dass die notwendige medizinische Versorgung erfolgt. Irgendwie muss der Betroffene zum Arzt. Ein Taxi wäre auch sicher teurer als die Fahrdienste der Mutter. Aber wie machen das Leute, die kein Geld haben und keinen Betreuer. Die können ja auch nicht hingehen und die Kosten gegen die Landeskasse abrechnen.
    Ich tendiere dazu zu sagen, sie muss mit der Krankenkasse ausmachen, welche Fahrten hier bezahlt werden können.
    Andererseits würde ich Fahrten zum Sozialamt, wenn dort ein Termin für den Betroffenen wahrgenommen wird auch akzeptieren.
    Ich schwimme hier total und bräuchte mal ein bißchen argumentative Hilfe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Fahrten zum Arzt verursachen Kosten der Lebenshaltung. Sicher muss die Betreuerin mit dem Arzt besprechen, ob und welche medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind. Aber das geht auch telefonisch, die Betreuerin muss nicht bei einem Arztbesuch dabei sein. Die Reittherapie mag zwar hilfreich sein, die Beförderung ist aber keine Aufgabe der rechtlichen Betreuung. Schließlich ist die Betreuerin kein Taxi. Fährt die Betreuerin ihren Sohn zum Arzt und zur Reitterapie, ist dies ihr Privatvergnügen.
    Soweit Besprechungen wie z. B. bei einer Behörde, vom entsprechenden Wirkungskreis gedeckt werden, sind die Fahrtkosten sicherlich erstattbar. Das heißt aber nicht, dass der Betreuer jetzt täglich persönlich vorsprechen und nach dem Stand der Dinge fragen kann.

  • Also ich denke auch, dass ein Teil der Fahrten von der Krankenkasse gezahlt werden sollten. Im übrigen kann die Mutter die Versorgung als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen.

    So rigoros wie W.w.i.w sehe ich das allerdings nicht. Gerade Fahrten zum Arzt macht die Mutter sicherlich nicht zu ihrem Vergnügen! Hinsichtlich der Reitstunden sollte eine andere Lösung gefunden werden (evtl. auch mit der Krankenkasse).

  • Maßstab dürft doch wohl sein, ob ein Berufsbetreuer die entsprechenden Fahrten auch durchgeführt hätte.
    Bei allen Fahrten wo man dies verneinen muss, handelt es sich nicht mehr um Kosten einer rechtlichen Betreuung mit der Folge das diese Kosten nicht erstattungsfähig sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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