Befristete Sicherungshypothek

  • Es gibt aber auch Sachen: Kann eine Sicherungshypothek auf ein Erbaubbaurecht eingetragen werden, die bedingt/ befristet ist? Die SH soll mit dem Tod der Gläubigerin obsolet sein. Die Eintragung einer SH für bedingte Forderung ist möglich, wo zum Bsp. die Forderungshöhe noch nicht feststeht. Aber ist das andere möglich?

  • Warum soll das nicht möglich sein?

    Bedingungs- und befristungsfeindlich ist eine Erklärung nur dann, wenn es das Gesetz so bestimmt. Bei materiellrechtlichen Einigungen ist dies im wesentlichen nur bei der Auflassung der Fall (§ 925 BGB). Die übrigen dinglichen Einigungen i.S. des § 873 Abs.1 BGB sind dagegen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen bzw. Befristungen zugänglich.

    Es wäre z.B. auch eine auflösende Bedingung dahin möglich, dass eine normale Verkehrshypothek erlischt, wenn auch die ihr zugrunde liegende Forderung erlischt. In diesem Fall entsteht im Fall der Forderungstilgung kein Eigentümerrecht, sondern das dingliche Recht erlischt ersatzlos.

    Im vorliegenden Fall wird durch die gewählte rechtliche Konstruktion im Ergebnis die Vererblichkeit der Sicherungshypothek ausgeschlossen. Dagegen bestehen keine Bedenken.



  • So habe ich mich auch entschieden. Manchmal wird man bei mehrmaligen Durchlesen unsicher, zumal wenn Fragen Nichtbeteiligten auftauchen. Danke!

  • Nur vorsorglich:

    Die Tatsache, dass das Recht auflösend befristet ist (hier keine Bedingung, weil das Ableben der Gläubigerin ja gewiss und nur dessen Zeitpunkt ungewiss ist), muss ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden.

  • Nur vorsorglich:

    Die Tatsache, dass das Recht auflösend befristet ist (hier keine Bedingung, weil das Ableben der Gläubigerin ja gewiss und nur dessen Zeitpunkt ungewiss ist), muss ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden.


    okay!

  • Sieht jemand irgendwelche Bedenken, wenn die Sicherungshypothek nicht auflösend bedingt ist, sondern die zu Grunde liegende Forderung - und damit ja auch das Recht wegen der strengen Akzessorietät - aufschiebend bedingt ist - also z.B. die Forderung erst entsteht, wenn die zu Grunde liegenden Zahlungsansprüche der Gläubiger mit dem Tod der Grundstücksübergeber zahlbar und fällig werden.

    Mir fällt jedenfalls nichts dem entgegenstehendes ein und würde die beiden beantragten SHs - für jeden Gläubiger eine - eintragen.

  • Sieht jemand irgendwelche Bedenken, wenn die Sicherungshypothek nicht auflösend bedingt ist, sondern die zu Grunde liegende Forderung - und damit ja auch das Recht wegen der strengen Akzessorietät - aufschiebend bedingt ist - also z.B. die Forderung erst entsteht, wenn die zu Grunde liegenden Zahlungsansprüche der Gläubiger mit dem Tod der Grundstücksübergeber zahlbar und fällig werden.

    Mir fällt jedenfalls nichts dem entgegenstehendes ein und würde die beiden beantragten SHs - für jeden Gläubiger eine - eintragen.



    Keine Bedenken. Je nachdem, ob die Forderung aufschiebend oder auflösend bedingt ist, entsteht bei Bedingungseintritt im ersten Falle eine vorläufige, im anderen eine endgültige Eigentümergrundschuld (MünchKomm/Eickmann, § 1113 Rn. 52). Der Eigentümer riskiert hier aber nicht, seine Grundschuld an einen gutgläubigen Erwerber zu verlieren, §§ 1185 Abs. 2, 1138, 892 BGB.

  • Sieht jemand irgendwelche Bedenken, wenn eine Höstbetragssicherungshypothek mit der Maßgabe eingetragen werden soll, dass zur Löschung des Rechts der Ablauf des elften Jahres nach Grundbucheintragung genügen soll.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Die Bewilligung lautet wie angegeben. Explizit wurde die Eintragung einer Vorlöschungsklausel nicht beantragt.
    Eine anderweitige Befristung wurde auch nicht bestimmt. Somit Eintragung des Rechts ohne Vorlöschungsklausel?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Gewollt wird die Befristung sein. Sie haben es eben vergessen und müssen es noch nachhholen. Aber ohne Befristung keine Löschungserleichterung nach § 24 GBO. Die Befristung muß dann auch zusätzlich im Grundbuch vermerkt werden (siehe juris2112) -> "Befristete Höstbetragssicherungshypothek ...; löschbar bei Fristablauf; ..."

  • Die Nachfrage beim Notariat hat ergeben, dass die Sicherungshypothek ohne die Befristung und Vorlöschungsklausel eingetragen werden soll.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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