Warmwasser-, Heizungsrecht als Reallast

  • Hallöchen!


    Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe. Mir wurde eine Bewilligung für eine subjektiv-dingliche Reallast vorhelegt. Sie hat folgenden Wortlaut:

    "Verpfllichtung für den jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks, aus der auf dem dienenden Grundstück befindlichen Heizungsanlage, das für die Beheizung des auf dem herrschenden Grundstpck errichteten Gebäudes sowie das für den Haushaltsverbrauch der darin enthaltenen Wohnungen erforderliche warme Wasser nach Bedarf dem herrschenden Grundstück zu liefern."

    Ich habe da ein Problem mit der Besimmtbarkeit. Wie soll ich denn das Recht in einen Geldwert umwandeln können, wenn darin nur steht "Haushaltsverbrauch" und "nach Bedarf". Ich finde das zu unbestimmt, da der Wasserverbrauch ja unter anderem davon abhängig ist, wieviele Leute in der Wohnung leben, etc.... Das kann ich ja nicht wirklich sagen und das kann sich auf die Dauer ja auch ändern.

    Was würdet Ihr dazu sagen? Hatte jemand schon so einen Fall?
    Mittlerweile kommen mir sogar Zweifel, ob ich das überhaupt als Reallast eintragen kann. Soll es nicht vielleicht eine Grunddienstbarkeit sein?
    Bin vor lauter Nachlasen irgendwie total verwirrt.:confused:

  • Die Verpflichtung zur Lieferung von Warmwasser und Wärme ist eindeutig eine Reallast. Hab`s nie beanstandet, weil das in den Kommentierungen auch großzügig gesehen wird: "... sind zB als zulässig angesehen worden die Vereinbarung einer Deckung des gesamten Wärmebedarfs eines Wohnungseigentümers" (MünchKomm/Joost § 1105 Rn. 29 m.w.N.). Zulässig war auch die Verpflichtung, " die erforderliche Heizwärme und das erforderliche Gebrauchswasser" zu liefern (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 595).

  • Ich häng mich mal hier dran:

    In meinem Fall wird zusätzlich noch eine Reallast bestellt:

    a) zur Sicherung der Verpflichtung, dem herrrschenden Grundstück das ortsübliche, durch das LRA nach billigem Ermessen zu bestimmende Entgelt für die zu liefernde Heizwärme und Warmwasser, zu leisten und
    b) dem herrschenden Grundstück auf Dauer ein Entgelt in Höhe von 50 % der für die Heizungsanlage anfallenden Unterhaltungskosten zu leisten

    Ist dies bestimmt genug und eintragbar?

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