aufschiebend bedingte Ausübungsbefugnis beim Wohnungsrecht

  • Hallo,

    mir wurde heute ein etwas ungewöhnlicher Eintragungsantrag vorgelegt.
    Eingetragen werden soll ein "aufschiebend bedingtes Wohnungs-und Mitbenutzungsrecht". Aus der Bewilligung ergibt sich jedoch nur, daß die Ausübungsbefugnis aufschiebend bedingt ist. Dort heißt es: "... Die Ausübung des WR kann auch entgeltlich einem Dritten überlassen werden. Dies ist jedoch aufschiebend bedingt dadurch, daß sein Inhaber alle Lasten trägt bzw. dem Eigentümer erstattet, die nach dem Gesetz ein Nießbraucher zu tragen hätte."
    Haltet ihr dies für möglich und ausreichend bestimmt/eintragungsfähig? Wird hier nicht ein Nießbrauchsrecht konstruiert?
    Danke für Eure Hilfe.

  • Haltet ihr dies für möglich und ausreichend bestimmt/eintragungsfähig? Wird hier nicht ein Nießbrauchsrecht konstruiert?



    Halte ich für bestimmt genug und auch für eintragungsfähig. Die Gestattung ist als Inhalt eines Wohnungsrechts möglich (§§ 1093, 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB) und nicht bedingungsfeindlich.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (9. September 2010 um 15:18) aus folgendem Grund: Zahlendreher

  • Wie sieht es denn aus mit einer in der Ausübung bedingten Reallast? Die Reallast ist ja nur ein Verwertungsrecht, welches doch eigentlich gar nicht "ausgeübt" wird, oder?
    Die Ausübung meiner Heiz- und Wasser-lieferungs- Reallast ist dadruch bedingt, dass der Berechtigte das Entgelt zahlt. Hab nichts Stichhaltiges gefunden. Kann mir jmd helfen?

    Edit: Ich sehe gerade, dass das vom Thema hier nicht so rein passt. Ich lasse es trotzdem mal hier drin.

  • Gemeint ist vermutlich, dass das Recht auf die Einzelleistung (im Gegensatz zum Gesamtrecht; hier vermutlich periodisch zu verstehen) durch die Entrichtung einer Gegenleistung aufschiebend bedingt ist. Kann dinglich vereinbart werden, sollte aber auch so gesagt werden.

  • Hallo, mir wurde heute ein etwas ungewöhnlicher Eintragungsantrag vorgelegt. Eingetragen werden soll ein "aufschiebend bedingtes Wohnungs-und Mitbenutzungsrecht". Aus der Bewilligung ergibt sich jedoch nur, daß die Ausübungsbefugnis aufschiebend bedingt ist. Dort heißt es: "... Die Ausübung des WR kann auch entgeltlich einem Dritten überlassen werden. Dies ist jedoch aufschiebend bedingt dadurch, daß sein Inhaber alle Lasten trägt bzw. dem Eigentümer erstattet, die nach dem Gesetz ein Nießbraucher zu tragen hätte." Haltet ihr dies für möglich und ausreichend bestimmt/eintragungsfähig? Wird hier nicht ein Nießbrauchsrecht konstruiert? Danke für Eure Hilfe.


    Ich habe hier den gleichen Fall. Wie wurde das dann im Grundbuch eingetragen?
    "Anspruch bedingt" trifft es aus meiner Sicht nicht.

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