§ 850 e ZPO-Zusammenrechnung beim gleichen arbeitgeber

  • hey ihr, hab schon wieder mal eine frage..
    habe einen antrag auf pfüb vorliegen; zugleich ist der antrag gestellt, dass die bezüge (arbeitseink., Kurzarbeitergeld,..) beim gleichen arbeitgeber gem. § 850 e ZPO zusammenzurechnen sind; wisst ihr ob dies möglich ist ?

  • Die Besonderheit ergibt sich aus § 181 II SGB III.

    Während gewöhnlich der Arbeitgeber mehrere Einkünfte desselben Schuldners automatisch zusammenrechnen muss, gilt dies nach der o.g. Randziffer bei Onkel Kurt nicht, da es sich um eine Sozialleistung handelt, bei der infolge vorst. Vorschrift der Arbeitgeber als Drittschuldner gilt.

    Somit ist eine Anordnung nach § 850e Nr. 2a ZPO erforderlich, damit die Höhe des Kurzarbeitergeldes zusammen mit den übrigen Einkünften bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags nach § 850c ZPO erfolgt.

    :klugschei

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Keller in EWiR 2007, 337f, sieht die Entscheidung des LAG ebenfalls kritisch und weist auf den Unterschied der wirtschaftlichen und der rechtlichen Betrachtungsweise hin und das Kurzarbeitergeld kein Arbeitseinkommen ist, sondern eine Sozialleistung (was man spätestens bei der Steuererklärung 2021 schmerzhaft zu spüren bekommt).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Akzeptiere regelmäßig auch, wenn das Kurzarbeitergeld bei Pfändung des Lohns unter A mit aufgeführt wird.

    Ja, weil der Drittschuldner der Arbeitgeber ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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