hey ihr, hab schon wieder mal eine frage..
habe einen antrag auf pfüb vorliegen; zugleich ist der antrag gestellt, dass die bezüge (arbeitseink., Kurzarbeitergeld,..) beim gleichen arbeitgeber gem. § 850 e ZPO zusammenzurechnen sind; wisst ihr ob dies möglich ist ?
§ 850 e ZPO-Zusammenrechnung beim gleichen arbeitgeber
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irmi21 -
10. September 2010 um 07:57
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Gem Stöber Rdn. 1444 ist diese Vorgehensweise bei der zusätzlichen Pfändung von Kurzarbeitergeld sogar notwendig.
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Die Besonderheit ergibt sich aus § 181 II SGB III.
Während gewöhnlich der Arbeitgeber mehrere Einkünfte desselben Schuldners automatisch zusammenrechnen muss, gilt dies nach der o.g. Randziffer bei Onkel Kurt nicht, da es sich um eine Sozialleistung handelt, bei der infolge vorst. Vorschrift der Arbeitgeber als Drittschuldner gilt.
Somit ist eine Anordnung nach § 850e Nr. 2a ZPO erforderlich, damit die Höhe des Kurzarbeitergeldes zusammen mit den übrigen Einkünften bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags nach § 850c ZPO erfolgt.
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Pffft! Einfach den bereits von mir genannten Absatz im Stöber zitieren, das hätte ich auch können!
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Die Anordnung der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld dürfte nicht mehr erforderlich sein, oder sehe ich das falsch?
Der BeckOK verweist auf die Entscheidung: LAG Hamm LSK 2007, 110364
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Die Anordnung der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld dürfte nicht mehr erforderlich sein, oder sehe ich das falsch?
Der BeckOK verweist auf die Entscheidung: LAG Hamm LSK 2007, 110364
Der Aufsatz in NZFam 2020, 385 (BeckOK) von Martin Benner rät dringend zur Beantragung der Zusammenrechnung.
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Keller in EWiR 2007, 337f, sieht die Entscheidung des LAG ebenfalls kritisch und weist auf den Unterschied der wirtschaftlichen und der rechtlichen Betrachtungsweise hin und das Kurzarbeitergeld kein Arbeitseinkommen ist, sondern eine Sozialleistung (was man spätestens bei der Steuererklärung 2021 schmerzhaft zu spüren bekommt).
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Akzeptiere regelmäßig auch, wenn das Kurzarbeitergeld bei Pfändung des Lohns unter A mit aufgeführt wird.
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Akzeptiere regelmäßig auch, wenn das Kurzarbeitergeld bei Pfändung des Lohns unter A mit aufgeführt wird.
Ja, weil der Drittschuldner der Arbeitgeber ist.
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