Sondereigentum Balkon/Dachterrasse

  • Es soll ein Wohnungseigentum gebildet werden. Zu der einen Wohnung soll als Sondereigentum ein Balkon und an einer anderen Wohnung soll als Sondereigentum eine Dachterrasse zugeordnet werden. grundsätzlich ist dies ja möglich, wenn der einzige Zugang von der zugeordneten Wohnung aus ist. Brüstung geländer und Bodenplatte können jedoch wegen § 5 Abs. 1 WEG nicht als Sondereigentum zugeordnet werden.
    Legt amn die teilungserklärung dann dahingehend aus, dass diese teile nicht zum Sondereigentum gehören? und trägt trotzdem ein, dass Sondereigentum an der Wohnung nr.... und nebst Balkon/ Dachterrasse?

    Nebenbei...wie handhabt Ihr das grundsätzlich mit der Zustimmung von Gläubigern? Die ist ja jetzt wohl doch erfoderlich, oder? Habt Ihr da Rechtssprechung zu?

  • und muss in der Teilungserklärung genau gesagt werden, dass zu dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 auch die Dachterrasse Nr. 1 gehört? oder reicht mir das, wenn es aus dem Plan ersichtlich ist (weil ja Teil der whg) ?

  • Brüstung geländer und Bodenplatte können jedoch wegen § 5 Abs. 1 WEG nicht als Sondereigentum zugeordnet werden. Legt amn die teilungserklärung dann dahingehend aus, dass diese teile nicht zum Sondereigentum gehören? und trägt trotzdem ein, dass Sondereigentum an der Wohnung nr.... und nebst Balkon/ Dachterrasse?ern?



    Die Bezeichnung in der Teilungserklärung bezieht sich grds. auf den Balkonraum. Eine Beschreibung wie hier ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Schmidt MittBayNot 2001, 442, 444/445; BayObLG MittBayNot 1999, 288).

    und muss in der Teilungserklärung genau gesagt werden, dass zu dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 auch die Dachterrasse Nr. 1 gehört? oder reicht mir das, wenn es aus dem Plan ersichtlich ist (weil ja Teil der whg) ?



    Wenn in der Teilungserklärung bei der Bezeichnung des Sondereigentums ansonsten auch keine Aufzählung der Einzelräume erfolgt ist, gehört zur Wohnung, wie es beim Balkon auch der Fall wäre, die Dachterrasse dazu (zu den verschiedenen Möglichkeiten der textlichen und planerischen Darstellung vgl. Schmidt MittBayNot 2001, 442, 445).

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (12. September 2010 um 20:05) aus folgendem Grund: Link eingefügt, nachdem dies heute Morgen nicht möglich war.

  • [quote='Zaphod','RE: Sondereigentum Balkon/Dachterrasse Bezeichnung in der Teilungserklärung bezieht sich grds. auf den Balkonraum. Eine Beschreibung wie hier ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Schmidt MittBayNot 2001, 442, 444/445; BayObLG MittBayNot 1999, 288).[QUOTE]

    Die haben das hier aber gerade nicht so bezeichnet. Die haben nur gesagt: Balkon ist Sondereigentum. Keine Differenzierung..

    bei der einen Wohnungseinheit wurde der Balkon extra gennannt. bei der anderen Wohnungseinehit die Dachterrasse nicht...

  • 1. Die haben nur gesagt: Balkon ist Sondereigentum. Keine Differenzierung.

    2. bei der einen Wohnungseinheit wurde der Balkon extra gennannt. bei der anderen Wohnungseinehit die Dachterrasse nicht...



    zu 1.) Die Bezeichnung ist ausreichend und wird entsprechend ausgelegt (vgl. BayObLG a.a.O.).

    zu 2.) Wäre in der Teilungserklärung z.B. auf die "Wohnung im ersten Stock links gelegen und im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichnet" verwiesen worden, wäre das, wenn Balkon und Dachterrasse im Plan diese Nummern haben, so zu verstehen, daß diese ebenfalls Sondereigentum werden sollen (vgl. Schmidt a.a.O.). Daß der Balkon im einen Fall ausdrücklich genant wird und im anderen die Dachterrasse nicht, ist dagegen widersprüchlich. Eine Klarstellung insoweit würde mir aber genügen.

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