Teilungsversteigerung - Ausschluss Auseinandersetzung § 2045 BGB

  • Hallo,

    ich habe hier ein Teilungsversteigerungsverfahren und nunmehr wurde die Einstellung wegen § 2045 BGB beantragt. Entsprechendes Aufgebotsverfahren wurde beantragt.

    Stöber; § 180, RZ 9.3 sagt, dass die Auseinandersetzung in diesem Fall ausgeschlossen ist.

    Das habe ich aber doch nicht zu berücksichtigen, da es nicht grundbuchersichtlich ist, oder? Ganz normal Prozessentscheidung (RZ 9.8)!

    Oder bin ich auf dem Holzweg? :confused:

    Danke für die Hilfe!

  • Durch § 2045 BGB ist nicht der Anspruch auf "Aufhebung der Gemeinschaft" sondern nur der "Anspruch auf Auseinandersetzung" aufgeschoben.
    D.h. die Versteigerung kann durchgeführt werden, lediglich die Auseinandersetzung am Erlös könnte ausgeschlossen sein.

  • Ich hätte im ersten Moment auch wie Haeckchen gedacht, aber: Stöber § 180 Rdnr. 9.3 b) Das Verfahren ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Dann muss es schon ein Einstellungsgrund nach 28 II sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • So habe ich das auch verstanden, wenn Stöber an dieser Stelle auch etwas dürftig ist. Bei den Beispielen für 28 II ist es eben nicht aufgeführt.

  • @ Jasmin: Da lese ich noch mal in Ruhe nach. Jetzt wollen meine Mäuse zum Chor.

    @ naja: Aber das ist doch eigentlich die Konsequenz.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • So, ich habe jetzt noch mal in Ruhe nachgelesen: Stimmt Stöber sagt in Rdnr. 9.8, dass der Miteigentümer die Versteigerung nur durch Klage nach 771 ZPO verhindern kann. Er begründet das ja auch ordentlich. Auf 771 wäre ich nie im Leben gekommen. Dann passt natürlich auch 28 nicht.

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  • Bei der Gesamthandsgemeinschaft gilt grundsätzlich, dass der Aufhebungswunsch weder auf eine bestimmte Person, noch auf einzelne Grundstücke beschränkt werden kann. Alles was diesbezüglich vorgetragen wird, z. B. § 2044 BGB (Erblasser hat Auseinandersetzung auf immer und ewig ausgeschlossen) oder eben auch § 2045, ist alles über § 771 ZPO zu regeln.
    Das Prozessgericht kann dann das Zwangsversteigerungsverfahren aussetzen. So lange betreibt der Vorsitzende des Versteigerungsgerichts sein Verfahren gelassen weiter.

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