Prüfungsumfang Gesellschafterliste

  • Nach Versterben des alleinigen Gesellschafters einer GmbH wird vom Geschäftsführer eine neue Gesellschafterliste eingereicht. Außerdem werden noch gesondert die vom Gesellschafter errichteten Testamente mit dem EÖ-Protokoll des Nachlassgerichts eingereicht.
    Ich würde nach Durchsicht der Testamente zu einem etwas anderen Ergebnis in der Erbfolge kommen als in der vom GF erstellten Liste.

    Die Frage ist jetzt, inwieweit ich die Liste inhaltlich überhaupt prüfen und dann ggf. auch beanstanden darf. Die Testamente hätten ja grundsätzlich gar nicht mit eingereicht werden müssen, sodass ich dann überhaupt nicht hätte prüfen können.
    Muss ich die Liste auf jeden Fall erstmal freigeben? Und den GF dann freundlicherweise darauf hinweisen, dass die Erbfolge sich etwas anders gestalten könnte und er vielleicht rechtlichen Rat einholen und sich ggf. um einen Erbschein kümmern sollte?

  • Laut DNotI-Report 24/2009, Seite 190 ff sind Gesellschafterlisten ohne inhaltliche Prüfung unverzüglich freizugeben.
    Eventuelle inhaltliche Fehler werden dann dem Einreicher als Hinweis mitgeteilt, damit diese behoben werden können.:D

  • Laut DNotI-Report 24/2009, Seite 190 ff sind Gesellschafterlisten ohne inhaltliche Prüfung unverzüglich freizugeben.
    Eventuelle inhaltliche Fehler werden dann dem Einreicher als Hinweis mitgeteilt, damit diese behoben werden können.:D



    Das sehe ich nicht so!
    Wenn ich positiv weiß, dass die eingereichte Gesellschafterliste falsch ist, dann darf ich sie nicht freigeben, weil ich ansonsten einen Rechtschein erwecke, der gar nicht existiert.
    Ansonsten würde ich wissentlich einem gutgläubigen Erwerb Tür und Tor öffnen.
    Ich würde die Liste beanstanden und ggf. eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen.

  • Ich habe auch lange mit mir gerungen, ob ich mich dem anschließe.:gruebel:

    Aber mal als Gegenargument:
    Wenn früher eine falsche Gesellschafterliste eingereicht wurde, ist sie in den Sonderband eingeheftet wurden, auch wenn sie falsch war.
    Natürlich hat dann der Rechtspflerger den Notar oder die Gesellschaft wegen einer korrrekten Liste angeschrieben. Trotzdem konnte jeder schon im Sonderband die falsche Liste anschauen.

  • Dagegen:
    OLG Bamberg vom 02.02.2010 (6 W 40/09):

    Das Registergericht hat zu prüfen, ob die formalen Anforderungen des § 40 GmbHG erfüllt sind und ob die entsprechende Nummerierung der Geschäftsanteile beibehalten wurde.


    Im übrigen sollten wir uns auch nicht als Dummköpfe verkaufen lassen und "sehenden Auges" falsche bzw. nicht korrekte Listen freiegeben.

  • Vielen Dank für diese Entscheidung!

    Aber auch das OLG Bamberg schreibt darin, dass das Registergericht gerade kein materielles Prüfungsrecht hat, sondern nur zu prüfen ist, ob den formellen Anforderungen des § 40 GmbHG entsprochen ist.

    Das würde im Klartext heißen, dass die Liste vom Registergericht freizugeben ist, wenn zwar offenkundig materiellrechtliche Fehler vorliegen aber die Liste ordnungsgemäß nummeriert ist und auch sonst die in § 40 GmbHG geforderten Angaben enthält.
    Mit diesem Gedanken kann ich mich irgendwie nicht so recht anfreunden - auch wenn die Gefahr einer eventuellen Haftung für falsche Angaben bei dem GF liegt, der die Liste erstellt hat.

  • Das ist ja das verflixte an der Sache.:daumenrun Auch die Literatur zu dem Thema ist sich uneinig.
    Es gibt aber wohl mehr Entscheidungen, dass wir gerade kein Prüfungsrecht haben.

    Im Endeffekt kann jeder Rechtspfleger so entscheiden, wie er es für richtig hält.
    (Oder den Notar bitten, ein Rechtsmittel gegen die Beanstandung einzulegen, damit man mal von "seinem" Landgericht eine diesbezügliche Entscheidung bekommt.)

  • Ich prüfe die Liste ja auch nicht bis ins kleinste Detail.
    Wenn ich aber bereits auf den ersten Blick sehe, dass die Liste falsch ist, dann muss ich das beanstanden.
    Wird mir z.B. ein Erbschein vorgelegt, in dem A als Alleinerbe hervorgeht, mir aber eine Liste nach § 40 Abs. 1 GmbHG vorgelegt wird, in dem B Alleingesellschafter ist, dann kann ich nicht so tun, als wäre alles in Ordnung und die Liste freigeben.
    Da sind meines Erachtens auch die Rechtspfleger in der Haftung, weil sich der Rechtsverkehr auf diese falsche Liste verlassen kann und der Rechtspfleger durch seine Freigabe den Anschein erweckt hat, dass diese Liste richtig ist.
    Und heutzutage ist es ja einfacher in die Regiterakten Einsicht zu nehmen, als in Zeiten des Papierregisters.
    Früher musste man zum Amtsgericht fahren um Einsicht zu nehmen, heute kann man bequem von zu Hause aus die Daten abrufen.
    Gerade aus dem Grund finde ich es wichtig, dass wir darauf achten, dass keine Listen, die offensichtlich falsch sind, ins Web gestellt werden.

  • Die Liste, die jetzt im Web noch freigegeben ist, ist ebenfalls falsch. Es hätten zwar keine Erbnachweise vorgelegt werden müssen, aber da das nun passiert ist und nicht klar ist, ob die darauf basierende Liste richtig ist, würde ich die vorgelegte neue Liste als Hauptdokument freigeben und als Unterdokument mein Beanstandungsschreiben an den Geschäftsführer anhängen. Nach Klärung der Angelegenheit, kann die Freigabe wieder aufgehoben und das Unterdokument evtl. entfernt werden, oder die neue Liste freigegeben werden.

  • Dieses Thema ist wohl für jeden eher unbefridigent. Man weiß, dass etwas unrichtig ist und kann dagegen nichts tun.

    Allerdings verwende ich in diesem Fall immer die Entscheidung des OLG München 31 Wx 38/09 Rn. 8. Dort wird nämlich die Möglichkeit eröffnet, offebkundig falsche Listen zurückzu weisen.

    Hat bis jetzt auch immer funktioniert:).

  • Die Liste, die jetzt im Web noch freigegeben ist, ist ebenfalls falsch. Es hätten zwar keine Erbnachweise vorgelegt werden müssen, aber da das nun passiert ist und nicht klar ist, ob die darauf basierende Liste richtig ist, würde ich die vorgelegte neue Liste als Hauptdokument freigeben und als Unterdokument mein Beanstandungsschreiben an den Geschäftsführer anhängen. Nach Klärung der Angelegenheit, kann die Freigabe wieder aufgehoben und das Unterdokument evtl. entfernt werden, oder die neue Liste freigegeben werden.



    Das bringt einem aber rein gar nichts.
    Soweit ich weiß kann man die Zwischenverfügung oder das Anschreiben des Registergerichts zwar für die Webauskunft freigeben, da es aber keine Dokumentart ist, die der Einsichtnahme unterliegt, wird es bei Handelsregister.de nicht angezeigt.
    Was nützt einem ein Unterdokument, dass nicht abrufbar ist?

  • Dieses Thema ist wohl für jeden eher unbefridigent. Man weiß, dass etwas unrichtig ist und kann dagegen nichts tun.

    Allerdings verwende ich in diesem Fall immer die Entscheidung des OLG München 31 Wx 38/09 Rn. 8. Dort wird nämlich die Möglichkeit eröffnet, offebkundig falsche Listen zurückzu weisen.

    Hat bis jetzt auch immer funktioniert:).




    Wobei allerdings auch bei dieser Entscheidung die Betonung auf offensichtlich falsch liegt. Beispiel wäre etwa eine in der Liste angenommene Erbfolge, die gegen einen Erbschein verstößt, oder das Übergehen eines bekannten gesetzlichen Erben.

    Wie ich hier das Ausgangsposting verstanden habe, ging es nur um eine "etwas andere" Berechnung der Erbquoten, womöglich wegen einer Auslegungsfrage im Testament. Da ist aber das Registerverfahren für die Gesellschafterliste sicher der falsche Ort, um einen Streit über die Auslegung zu führen. Da halte ich es für geboten, einzutragen und freizugeben.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass die Prüfung nicht nur zu einer anderen Quote geführt hätte und durch das Einreichen des Erbscheins wäre die Unrichrichtigkeit dann auch offenkundig.

  • Die Liste, die jetzt im Web noch freigegeben ist, ist ebenfalls falsch. Es hätten zwar keine Erbnachweise vorgelegt werden müssen, aber da das nun passiert ist und nicht klar ist, ob die darauf basierende Liste richtig ist, würde ich die vorgelegte neue Liste als Hauptdokument freigeben und als Unterdokument mein Beanstandungsschreiben an den Geschäftsführer anhängen. Nach Klärung der Angelegenheit, kann die Freigabe wieder aufgehoben und das Unterdokument evtl. entfernt werden, oder die neue Liste freigegeben werden.



    Das bringt einem aber rein gar nichts.
    Soweit ich weiß kann man die Zwischenverfügung oder das Anschreiben des Registergerichts zwar für die Webauskunft freigeben, da es aber keine Dokumentart ist, die der Einsichtnahme unterliegt, wird es bei Handelsregister.de nicht angezeigt.
    Was nützt einem ein Unterdokument, dass nicht abrufbar ist?



    Wenn ich die Dokumente als "Sonstiges Dokument" bezeichne und im externen Hinweis die richtige Bezeichnung (Zwischenverfügung, Anschreiben) reinschreibe, geht es schon.
    Das käme aber einem "Amtswiderspruch" gleich, der nicht vorgesehen ist.
    Grundfrage ist nach wie vor: Gebe ich die Liste frei -dann ohne 'Anhang' oder eben nicht.

    Im angegebenen Fall ("andere Auslegung") würde ich freigeben, weil die Liste nicht offensichtlich unrichtig ist.


  • Wenn ich die Dokumente als "Sonstiges Dokument" bezeichne und im externen Hinweis die richtige Bezeichnung (Zwischenverfügung, Anschreiben) reinschreibe, geht es schon.
    Das käme aber einem "Amtswiderspruch" gleich, der nicht vorgesehen ist.
    Grundfrage ist nach wie vor: Gebe ich die Liste frei -dann ohne 'Anhang' oder eben nicht.



    Das geht auch nicht!
    Ich kann kein internes Dokument, dass in RegisSTAR bereits freigegeben wurde (Zwischenverfügung, Anschreiben, Nachricht etc.) umbenennen.
    Das einzige was geht wäre, dass ich mein Schreiben ausdrucke, es einscanne und dann als sonstiges Dokument bezeichne.
    Da aber interne Schreiben nichts in der Webauskunft (= Sonderband) zu suchen haben, halte ich diese Vorgehensweise für falsch.

  • ... Im angegebenen Fall ("andere Auslegung") würde ich freigeben, weil die Liste nicht offensichtlich unrichtig ist.

    Ist sicher ganz abhängig vom Einzelfall. Wenn tatsächlich nur eine andere Auslegung der Testamtente der Grund der Beanstandung wäre, ist die Liste nicht offensichtlich falsch und daher freizugeben.

    ... Da aber interne Schreiben nichts in der Webauskunft (= Sonderband) zu suchen haben, halte ich diese Vorgehensweise für falsch.

    Unbedingt :zustimm:. Gerichtliche Schreiben, Zwischenverfügungen und dergleichen gehören nicht zu den der unbeschränkten Einsicht unterliegenden, zum Handelsregister eingereichten Dokumenten nach § 9 HGB und daher nicht in den Registerordner, § 9 HRV.

  • Hallo,

    ich klinke mich mal hier ein.

    Alleingesellschafter einer GmbH ist tot. Er wird beerbt von drei Erben, jedoch gibt es noch keinen Erbschein und die Gesellschafterliste wurde noch nicht geändert. Nunmehr wollen die Erben die GmbH-Anteile verkaufen.

    Folgende Fragen habe ich:

    1. Meines Erachtens können die Erben ihre Anteile erst verkaufen, wenn sie in die Gesellschafterliste eingetragen wurden. Vorher können sie keine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen. So lese ich zumindest das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt v. 01.09.2016 (2 U 95/15). Bin ich hier zu streng, da es im Urteil in erster Linie um die Weigerung des GF ging, eine nicht in der Gesellschafterliste eingetragene Erbin zur einer Gesellschafterversammlung zu laden oder prüft das HR von Amts wegen, ob die beim Anteilsverkauf handelnden Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen und handlungsbefugt sind? Ich gehe eigentlich davon aus.

    2. Wenn meine Einschätzung zutrifft, müsste vor dem Verkauf der GmbH-Anteile die Gesellschafterliste geändert werden und es müsste für den Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein vorgelegt werden (not. Testament ist nicht vorhanden). Zutreffend?

    Ich bedanke mich vorab schonmal für die wie immer qualifizierten Antworten!

    Beste Grüße aus dem endlich mal angenehm temperierten Berlin!

  • Die tatsächliche Erbenstellung wird bei Anteilsverkäufen vom Registergericht überhaupt nicht geprüft. Es findet dazu keine materiell rechtliche Prüfung statt. Die Nachweise müssen aber wohl dem beurkundenden Notar mit vorliegen, will er nicht eine falsche Beurkundung riskieren.
    Einzureichen ist dem Registergericht generell nur die neue Gesellschafterliste. Ob das betreffende Registergericht auf einer Liste besteht, die zunächst die Erben ausweist, kann wohl unterschiedlich gesehen werden. Um den zeitlichen Ablauf korrekt darzustellen, wäre das zu bevorzugen.

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