Grundschuldlöschung nach Aufhebung Insolvenzverfahren

  • Folgender Fall:
    in einem Grundbuch ist in Abt. III eine Buch-Grundschuld für die Firma XY..GmbH & Co. KG eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin war in der Insolvenz. Es hat auch ein Insolvenzverfahren stattgefunden. Im Jahre 2008 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts das Insolvenzverfahren aufgehoben. Ein entsprechender Vermerk wurde auch im Handelsregister eingetragen. Ferner wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Firma XY..GmbH & Co. KG gem. § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde.
    Nunmehr soll die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden. Die insolvente Grundschuldgläubigerin gibt es nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Löschung der Firma nicht mehr. Auch der seinerzeitige Insolvenzverwalter ist nicht mehr im Amt. Es stellt sich jetzt die Frage, wie ich die Grundschuld im Grundbuch gelöscht bekomme, da niemand mehr vorhanden ist, der wirksam eine Löschungsbewilligung erteilen könnte. Kommt hier ggfls. eine Löschung der Grundschuld von Amtswegen in Betracht, wenn ich dem Grundbuchrechtspfleger neben dem Antrag des Eigentümers anstelle einer Löschungsbewilligung die Aufhebungsbeschlüsse und die geschlossenen Handelsregister vorlege ? Woraus ergibt sich die Rechtsgrundlage für den Rechtspfleger zur Löschung des Rechts ?

  • Ich würde spontan behaupten, dass die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zum Vermögen der Gläubigerin zu zählen ist, so dass hier eine Nachtragsliquidation stattfinden müsste...
    Da ich von InsO überhaupt keine Ahnung hab, können dir da aber sicher die Experten weiterhelfen...
    Ich meine auch, dass es hier schon Threads zur Nachtragsliquidation (entweder im GB- oder InsO-Bereich) gibt...

    Edit:
    Siehe z.B. hier

  • Die Grundschuld fällt aber auch nach Aufhebung des Inso-Verfahrens in die Insolvenzmasse, also eher ein Fall für eine Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO. Eine Nachtragsliquidation geht erst, wenn das Gericht nach Abs. 3 von der Anordnung der Nachtragsverteilung absieht. Da beides kostet, ist zu prüfen, was einfacher und billiger zu bekommen ist.
    Steht die GS an aussichtsloser Rangstelle oder wurde die gesicherte Forderung eingezogen ? Wenn das Recht ja keinen wirtschaftlichen Wert hat, dürfte eine Nachtragsliquidation schwierig zu bekommen sein. Es könnte die Nachtragsverteilung angeordnet werden und der Insoverwalter bewilligt gegen eine Lästigkeitsgebühr und Erstattung der Notarkosten die Löschung.

  • Hallo,

    bei mir soll eine Zwangssicherungshypothek aufgrund Gegenstandslosigkeit erfolgen, da die Gläubigerin aufgrund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde.
    Eingetragen ist diese für
    RA XXXX
    in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma XYZ.

    Ein Handelsregisterauszug ist beigefügt.
    Das Verfahren verlief 1988 bis 1991. Also auch schon lange her.


    Kann ich es löschen?

    Vielen Dank.
    #

  • Wenn Du nach den Beschlüssen des OLG München 34. Zivilsenat, vom 18.06.2012, 34 Wx 90/12, und vom 02.02.2016, 34 Wx 20/16, gehst, ist nicht die Firma XYZ, sondern der Insolvenzverwalter (bzw. damals Konkursverwalter) als Gläubiger eingetragen. Im letztgenannten Beschluss führt das OLG aus (Hervorhebung durch mich):

    „Wird aber dennoch eine Person mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Anspruchs zu einer bestimmten Vermögensmasse (einem bestimmten Insolvenzverfahren) eingetragen, ändert dies an der Wirksamkeit der Eintragung nichts (siehe auch Senat vom 26.2.2008; Meikel/Böttcher Vor GBV Rn. 57 und 163). Denn die Identität der eingetragenen Person als Gläubiger der Hypothek bleibt gewahrt. Allein der überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter verlangt auch keine Klarstellung. Soweit der Beteiligte damit argumentiert, durch den Zusatz werde eine zusätzliche Hürde aufgebaut, weil die Löschung der Eintragung die Zustimmung aller Insolvenzgläubigerverlange, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht von der gewählten Eintragungsform abhängt. Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen. Dessen Identität ist aber durch die Form der Eintragung nicht berührt.

    Demnach würdest Du die Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters benötigen

    (s. dagegen aber Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Updatestand 17.01.2017, § 1115 RN 28 und Vorbemerkungen zu §§ 1113 ff, RN 51 und Keller, Anm. zum B. des OLG München vom s vom 2.2.2016 − 34 Wx 20/16 = NZI 2016, 506/507 ff („Würde wie das OLG München meint der Insolvenzverwalter als natürliche Person, ohne den Hinweis als Partei Kraft Amtes eingetragen, stünde ihm die Hypothek persönlich zu“).

    Ansonsten geht das Recht nicht mit der Löschung der Firma im HR unter; es wäre wohl eine Nachtragsliquidation erforderlich, da ja noch Vermögen (die Zwangssicherungshypothek) vorhanden ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Demnach würdest Du die Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters benötigen

    Das Involvenzververfahren ist inzwischen beendet. Die Frage ist daher, wie es sich dann mit der Prozeßstandschaft und der Partei kraft Amtes verhält. Ähnlich wie bei einem Wechsel des Insolvenzverwalters.

  • Ich sage ja: es ist die Ansicht des OLG München, dass das Recht dem Insolvenzverwalter persönlich zusteht (siehe das Zitat aus der Anmerkung von Keller, NZI 2016, 506/507 ff). Danach kommt es auf einen Wechsel des Insolvenzverwalters nicht an. Das wurde hier auch bereits thematisiert. Ich teile diese Ansicht nicht, so dass mE eine Nachtragsliquidation erforderlich ist (zur Nachtragsliquidation 28 Jahre nach der Löschung im HR siehe z. B. OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 05.01.2017, I-15 W 246/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170105.html
    oder aber OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2018, 5 W 43/18 = DNotI, letzte Aktualisierung: 31.8.2018)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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