WEG - Verfügungsbeschränkung

  • Im Wohnungseigentumsgrundbuch ist als Verfügungsbeschränkung eingetragen:

    „Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer.“

    Ist das so zu verstehen, dass ein zustimmender Mehrheitsbeschluss genügt, unter welchem dann die Unterschriften gem. § 24 Abs. 6 WEG zu beglaubigen sind?

  • So ist es. Bei der Versammlung müssen z.B 501/1000 MEA zustimmen für die Mehrheit. Unterschriftsbeglaubigung unter dem Zustimmungsprotokoll wie bei jeder anderen Eigentümerversammlung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wenn in der Teilungserklärung steht, dass die Zustimmung der einfachen Mehrheit in der Eigentümerversammlung erforderlich ist, reicht es doch nicht aus, wenn an Stelle eines Beschlusses öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer eingereicht werden oder ?

    Entweder Beschluss oder Ersetzung der in der Teilungserklärung festgelegten Zustimmungserklärung durch die Zustimmung aller WE in der Form des § 29 GBO oder ?

  • Finde ich ja auch- Ich glaube, das Hauptproblem ist, dass die Notar nur in das Grundbuch gucken und nicht in die Teilungserklärung. Wir haben nämlich viele alte Teilungserklärungen, in denen steht, dass Beschlussform erforderlich ist, aber im Grundbuch ist nur vermerkt, dass die Mehrheit erforderlich ist.

  • So etwas haben wir nie explizit ins Grundbuch geschrieben. Davon abgesehen hätte ich angenommen, als Notar studierte man Rechtswissenschaften allgemein und nicht das Grundbuch eines bestimmten Gerichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 16.7.2015 (15 W 294/15) kann in der Teilungserklärung die Art und Weise, in der die Veräußerungszustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer erklärt wird, näher geregelt werden. Im OLG-Beschluss sind folgende Alternativen erwähnt:
    1. Es erklären so viele Wohnungseigentümer ihre Zustimmung, dass sie die Mehrheit bilden. (Hier handelt es sich nicht um einen Beschluss)
    2. Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümerversammlung (§23 Abs. 1 WEG).
    3. Beschluss im schriftlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 WEG, wenn sämtliche Eigentümer zustimmen.

    Ist die Art und Weise in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich beschrieben, dann kann im Wege der Auslegung nur die Beschlussfassung, also Alt. 2 und 3 in Betracht kommen, da es sich bei der Zustimmung um eine Angelegenheit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 21. Abs. 1 WEG handelt.

  • "die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer" würde ich entsprechend der zitierten Entscheidung des OLG Hamm dahingehend auslegen, dass ein Beschluss nicht erforderlich ist. Es sollte reichen, wenn die Mehrheit in Form des §29 GBO die Zustimmung erteilt. M. E. kann keine andere Regelung gemeint sein, da ansonsten über den Wortlaut der Regelung hinaus eine Auslegung erfolgen würde. Seht ihr das auch so?

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