In einem Verfahren, eröffnet im Jahr 2003, habe ich den Veröffentlichungstext an das Gericht gemailt. Das Gericht sagt mir, sie veröffentlichen nicht, da es ein Altverfahren sei, dies müsse im Bayerischen Staatsanzeiger geschehen. Für mich sagt die InsO in Verbindung mit dem EGInsO klipp und klar, dass nur noch im Internet veröffentlicht wird. Kann mir das Gericht untersagen, da es die Macht der Veröffentlichung im Internet hat, dass dort nicht veröffentlicht wird? Wer haftet im Zweifelsfall, denn nach meiner Ansicht fangen die Ausschlussfristen für Gläubiger nicht an zu laufen, da sie sich auf die EGInsO verlassen dürfen und demnach nur noch im Internet zu schauen haben, ob eine Veröffentlichung vorgenommen wurde?
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
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Landei -
15. September 2010 um 09:12
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Das Gericht muss doch die Beträge veröffentlichen und nicht Du. Oder hab ich was falsch verstanden?
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Hab keine InsO a.F. zur Hand, aber früher musste der Verwalter in Staatsanzeigern etc. die Veröffentlichung veranlassen. Erst in der n.F. steht, dass das Gericht dies veranlaßt. "Mein" Gericht ist jetzt der Auffassung, dass noch InsO a.F. gilt, nehme ich mal an.
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Achso, jetzt habe ich es verstanden. Werd mal was zusammensuchen.
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Die Auffassung ist leider nicht einmalig, allerdings kann man ins Feld führen:
Seit dem 1. Dezember 2001 ist für die amtlichen Insolvenzbekanntma-chungen die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710; siehe ferner die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 677), seit dem 1. Juli 2007 besteht ausschließliche Internetpublizität (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509).
IX ZR 62/09 vom 15.04.2010 -
Aus dem Hamburger Kommentar:
Die Neufassung des Satz 3 berücksichtigte den Umstand, dass für die Insolvenzverwalter keine Möglichkeit bestand, unmittelbar eine Veröffentlichung in das länderübergreifende, zentrale elektronische Informationssystem (Internetseite der Insolvenzbekanntmachungen: http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) einzustellen. Die Praxis behalf sich durch Zwischenschaltung des Gerichts – die Neuregelung trägt dieser Verfahrensweise Rechnung.
Nach der alten Fassung musst Du zwar veröffentlichen, aber das kannst Du nicht, da kein Zugriff auf das Internet und somit muss das Gericht veröffentlichen. Komisch, wie sich manche Gerichte manchmal anstellen. -
Mich hat's im Moment nach Bayern verschlagen und die Eigenheiten der bayrischen Gerichte verschlagen mir öfter die Sprache!
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Mich hat's im Moment nach Bayern verschlagen und die Eigenheiten der bayrischen Gerichte verschlagen mir öfter die Sprache!
Herzlich willkommen im Leben.
Munition solltest Du ja jetzt genug haben. -
Die Auffassung ist leider nicht einmalig, allerdings kann man ins Feld führen:
Seit dem 1. Dezember 2001 ist für die amtlichen Insolvenzbekanntma-chungen die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710; siehe ferner die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 677), seit dem 1. Juli 2007 besteht ausschließliche Internetpublizität (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509).
IX ZR 62/09 vom 15.04.2010
Gem. § 103c EGInsO: "Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend." Außerdem sagt vorgenanntes Urteil nicht, dass die Internetpublizität nur für Verfahren gilt, die nach dem 1.7.2007 eröffnet wurden sondern für alle. -
was willst Du also mehr ?
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Soweit ich mich erinnere war da doch damals bei der Änderung der InsO im Juli 2007 was schief gelaufen und es sah zunächst tatsächlich so aus, als müssten die Altverfahren weiterhin in den Bundesanzeiger etc. Dann wurde doch schnell noch was "nachgeschoben". Vielleicht hat dein Gericht nicht mitbekommen, dass da seitens des Gesetzgebers was repariert wurde? Wahrscheinlich sind die dir jetzt total dankbar, dass es ihnen endlich mal einer erzählt!;)
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Soweit ich mich erinnere war da doch damals bei der Änderung der InsO im Juli 2007 was schief gelaufen und es sah zunächst tatsächlich so aus, als müssten die Altverfahren weiterhin in den Bundesanzeiger etc. Dann wurde doch schnell noch was "nachgeschoben". Vielleicht hat dein Gericht nicht mitbekommen, dass da seitens des Gesetzgebers was repariert wurde? Wahrscheinlich sind die dir jetzt total dankbar, dass es ihnen endlich mal einer erzählt!;)
Historisch:
Kam aktuell anlässlich eines Alt-alt-Verfahrens auch ins Schwitzen und Suchen; da ist das Reparierte (bisserl versteckt nachgeschoben seinerzeit vom Gesetzgeber, siehe unten in Farbe):
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
45 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 40 Vorschriften zitiert
Artikel 9 ←Artikel 9a Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 9a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 EGInsO Artikel 103, Artikel 103c
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:
„Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger."
2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung.
Achtung, jetzt kommt es, also das Entscheidende >>> :
§ 188 Satz 3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. Dezember 2007 eröffnet worden sind."
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yepp- genau so, haben wir dreifach geprüft...... nur noch nach KO anders zu machen
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