Vietnamesisches Erbrecht

  • Die SuFu hat leider nichts "ausgespuckt".

    Hatte jemand schon Mal mit vietnamesichem Erbrecht zu tun? Fall:

    Erblasser ist vietnamesicher Staatsbürger und lebte schon ewig in Deutschland. Nun verstirbt er. Die vietnamesische Ehefrau, der volljährige Sohn und die Ehefrau für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, schlagen die Erbschaft aus.

    Welches Recht ist anzuwenden??? Kennt sich damit jemand aus?
    Ich weiß auch nicht, wo ich auf die Schnelle das vietnamesische Erbrecht herbekommen könnte....:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (21. September 2010 um 13:26) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Danke Jürgen.
    Hilft mir im Moment aber auch nicht gerade weiter, weil ich die Links nicht öffnen kann. :mad: Muss ich wohl von zu Haus aus machen.

    Bei der SuFu hatte ich"vietnamesisches Erbrecht" eingegeben. :oops:

    Aber wie ist es jetzt nach dem FamFG? Er hat ja nur in Deutschland belegenes Vermögen bzw. Schulden ( Finanzamt ) hinterlassen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hatte das schonmal in grauer Vorzeit und habe ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. War nicht so teuer, da das Erbrecht recht einfach war.
    War allerdings ein junger Erblasser, dessen Eltern zu gleichen Teilen geerbt haben.

    Wer das Gutachten gemacht hat, kann ich leider nicht mehr sagen. Unterlagen habe ich nicht mehr.:(

    Die Botschaft konnte mir leider nicht so gut weiterhelfen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Aber wie ist es jetzt nach dem FamFG? Er hat ja nur in Deutschland belegenes Vermögen bzw. Schulden ( Finanzamt ) hinterlassen.


    Das deutsche Recht stellt ja auf die Staatsangehörigkeit ab. Dabei hat sich mit dem FamFG nichts geändert. Ist jetzt halt die Frage ob das vietnamesische Recht zB evtl. bzgl. des in D befindlichen Vermögens rückverweist.

  • Ja, das meinte ich. Er lebte ja seit zig Jahren in Deutschland und hat auch nur hier Vermögenswerte..

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hatte vor ein paar Jahren einen verstorbenen Vietnamesen und über das Forum um Hilfe gebeten. Damals hatte mir eine liebe Kollegin diverse Unterlagen in Kopie übersandt. Unter anderem befand sich darunter eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Hanoi aus dem Jahre 1996. Darin wird u.a. Folgendes mitgeteilt:
    "...Erbstatut bei Versterben vietnamesischer Staatsangehöriger in Deutschland:
    ...Daraus ergibt sich, dass das Erbstatut an die vietnamesiche Staatsangehörigkeit des Verstorbenen anknüpft und deshalb bei im Inland wie im Ausland gelegenem Vermögen vietnamesiches Erbrecht maßgebend ist. "
    Weiter ergeben sich aus den beigefügten Artikeln des vietnamesichen Erbrechts die gesetzlichen Erben:
    Erben der ersten Reihe sind Ehegatte, leiblicher Vater, leibliche Mutter, leibliche Kinder, Adoptivkinder
    Erben der zweiten Reihe sind Großeltern, leibliche Geschwister
    usw. ähnlich unserer Erbenordnungen.
    Die Erbberechtigten der gleichen Reihe erhalten die gleichen Anteile. Erben der 2. Reihe erben nur, wenn Erben der 1. Reihe nicht vorhanden bzw. weggefallen.

    Auf den Unterlagen befindet sich ein handschriftlicher Vermerk: Ausschlagungsfrist 6 Monate (Art. 645)

    (Der Artikel 645 befindet sich leider nicht bei den Unterlagen)

    Als Sachverständiger wurde in den Unterlagen empfohlen Dr. Rembert Süß.
    In der DNotZ 2003 S. 310 ist eine Liste von Sachverständigen für ausländisches und internationales Privatrecht abgedruckt. Dort sind für Vietnam empfohlen:
    Prof. Dr. Theodor Enders, Koblenz
    Prof. Dr. Thomas Rauscher, Leipzig
    Dr. Arno Wohlgemuth, Berlin

    Hoffe, Du kannst damit noch was anfangen.:)




  • Mata, du bist ein Traum!!!! VIELEN, VIELEN herzlichen Dank.
    Das hilft mir unglaublich weiter.

    Das einizige Problem, was ich nun noch habe: Benötigt die Kindesmutter eine familiengerichtliche Genehmigung für die Erbausschlagung???? :gruebel: Naja, das werde ich auch noch herausfinden.
    Das hat mir aber schon wahnsinnig geholfen.
    Die in Vietnam lebende Familie des Erblassers ist der Ehefrau und den Kindern unbekannt. Kein Kontakt. Ich denke, da kann ich dann auch nichts machen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo Mata,

    nun hat mich ein Fall mit vietnamesischen Erbrecht ereilt. Könntest Du mir über den Admin deine E-Mail-Adresse zukommen lassen und mir dann die Unterlagen ebenfalls in Kopie übersenden?

    Danke elea

  • Auch wenn das Thema schon 10 Jahre alt ist, ich rufe es noch einmal auf. Mich trifft nächste Woche ein Beurkundungstermin mit der Thematik.

    Wenn ich mir hier (https://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail…e-erbfolge.html) die Erbfolge zu Vietnam anschaue, dann steht dort für die erste Ordnung (Art. 676 Ziff. 1 ZGB): Erbberechtigt sind Ehegatte, biologische und angenommene Elternteile, biologische und adoptierte Kinder. Das entspricht dem, was oben unter #7 bereits geschrieben steht.

    Verstehe und lese ich das jetzt richtig, dass neben dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Erblassers auch dessen Eltern erben?

    Das würde für meinen Fall (Erblasser war verheiratet, 1 gemeinsames Kind, Ehefrau will des Erbscheinsantrag stellen, von Eltern habe ich bislang keine Kenntnis) bedeuten, dass ich auch die Eltern im Erbscheinsverfahren (bei Beurkundung) berücksichtigt muss?

    Und dann noch eine rein pragmatische Frage:
    Wie behandelt ihr (generell) die Namen von Ausländern? Im konkreten Fall sind im Namen des Erblassers so verschiedene Zeichen enthalten, etwas Punkte unterhalb von Buchstaben, Haken, Haken mit Querstrichen oder Haken mit Wellenlinien oberhalb von Buchstaben und und und.
    Lasst ihr diese Zeichen weg und nehmt nur die lateinischen Buchstaben, oder werden die Namen bei euch mit diesen Sonderzeichen erfasst? Ich tendiere zum weglassen der Sonderzeichen, weil Amtssprache deutsch ist und die deutsche (lateinischen) Schrift diese Zeichen nicht kennt.

  • Und wenn der Erblasser in Deutschland die Ehe geschlossen hat, auch Zugewinngemeinschaft?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und wenn der Erblasser in Deutschland die Ehe geschlossen hat, auch Zugewinngemeinschaft?

    Ich gehe davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt sich bei Eheschließung in Deutschland befand. In dem Fall:
    Wenn nach Inkrafttreten der EUGüterRVO geheiratet wurde - ja, deutsches Eherecht (mangels Ehevertrag also Zugewinngemeinschaft).
    Wenn vorher geheiratet wurde - deutsches Eherecht nur, wenn er keine/n Vietnamesen/in geheiratet hat (oder sonst jemanden, mit dem eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und wenn der Erblasser in Deutschland die Ehe geschlossen hat, auch Zugewinngemeinschaft?

    Ich gehe davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt sich bei Eheschließung in Deutschland befand. In dem Fall:
    Wenn nach Inkrafttreten der EUGüterRVO geheiratet wurde - ja, deutsches Eherecht (mangels Ehevertrag also Zugewinngemeinschaft).
    Wenn vorher geheiratet wurde - deutsches Eherecht nur, wenn er keine/n Vietnamesen/in geheiratet hat (oder sonst jemanden, mit dem eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht).

    Vielen Dank Tom. :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe jetzt ebenfalls einen Fall mit einem vietnamesischen Erblasser... Letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in meinem Gerichtsbezirk. Cromwell meinte über wegen der EUErbVO sei deutsches Recht anwendbar, ich frage mich nur grad weshalb?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar :)

  • Ich habe jetzt ebenfalls einen Fall mit einem vietnamesischen Erblasser... Letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in meinem Gerichtsbezirk. Cromwell meinte über wegen der EUErbVO sei deutsches Recht anwendbar, ich frage mich nur grad weshalb?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar :)

    Weil es in Art. 21 EUErbVO so drinsteht.

  • Das Grundproblem besteht darin, dass es nicht mehr - wie früher - auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt (altes deutsches IPR!), sondern nur noch darauf, wo der Erblasser beim Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte... EU-Weit (außer Dänemark) , wobei es nicht auf die Angehörigen der Mitgliedsstaaten beschränkt ist (also auch Vietnamesn, Australier, Ösis und sogar Aliens, sollten diese im Geltungsbereich der VO ihren letzten gew. Aufenthalt haben).

    ansonsten: die VO ist von 2012 und gilt für Erbfälle seit dem 17.08.2015... also angesichts der kurzen Geltungsdauer des "neuen Rechts" von nunmer über sieben Jahren können den Rechtsanwendern im Erbrecht durchaus noch Anfangsfehler unterlaufen... (ironie wieder aus) 8o

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!