Kontofreigabe oder nicht?

  • Schuldner bezieht ALG I i. H. v. tgl. 63,-- €. Zahlung erfolgt auf ein gepfändetes Konto. Durch die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle entstehen ihm durch Vorstellungsgespräche bei einer auswärtigen Firma(nachweislich) Reisekosten i. H. v. 670,-- €, die ihm auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung nun von den Firmen erstattet + auf sein Konto überwiesen wurden. Das Geld für die Reisekosten hatte er sich geliehen und nach Gutschrift seines ALG an die Leihgeber zurücküberwiesen. Er beantragt nunmehr über die RASt die Freigabe des gutgeschriebenen Betrages gem. § 765 a ZPO.
    Ich habe einstweilen eingestellt und warte nun darauf, dass mir oder euch etwas einfällt!?

  • Wenn er das Geld schon zurückgezahlt hat, wieso dann erneut freigeben?



    Er will es für sich haben. Er kann es sich nicht leisten, von seinem ALG 670,-- € für Vorstellungsgespräche auszugeben.

  • Ich vertrete grundsätzlich keine allzu großzügige Anwendung des § 765 a ZPO, da er eine absolute Ausnahmevorschrift darstellt.
    Im vorliegenden Fall denke ich aber, daß man eine Freigabe vertreten könnte. Es stellt meines Erachtens eine unbillige Härte dar, wenn der Schu. von seinem ALG die Bewerbungskosten aufbringen muß. Ich würd mir aber nachweisen lassen, daß er sich das Geld tatsächlich geliehen hat und er nicht doch sein eigenes (angespartes) Geld aufgewendet hat.

  • Mit einer getätigten Anweisung zugunsten des Leihgebers hat er doch nachgewiesen,daß er sich das Geld geliehen hat.

    Im Übrigen kann ich nur zustimmen.Die Aufwendung ist meiner Meinung nach ausreichend begründet und -soweit ich´s richtig verstanden hab- auch bei der RASt nachgewiesen.
    Eine Ablehnung zur Freigabe würde in diesem Fall für den ASt eine besondere Härte darstellen...

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