Hallo,
hab da mal eine Frage:
Ich habe hier einen gerichtlichen Vergleich vorliegen. Darin beantragt und bewilligt der Kläger und zugleich Käufer die Löschung der AV im Grundbuch.
Der Beklagtenrechtsanwalt legt mir nun die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches vor.
Ersetzt dieser Vergleich den Gang zum Notar?!
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