Rechtsprechungshinweise Aufgebotssachen

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Aufgebotssachen anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG München, Beschluss vom 05.11.2010, 34 Wx 117/10:

    1. Auch in dem nun der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Aufgebotsverfahren kann der Grundstückseigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn ihm der Grundschuldgläubiger den Grundschuldbrief nebst grundbuchtauglicher Löschungsbewilligung überlassen hat.

    2. Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zur Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/34wx117_10.pdf

  • Kammergericht, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 12 W 30/10:

    1. Der mit Namen, Anschrift und Aufenthalt bekannte Gläubiger einer Briefgrundschuld, der eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist nicht allein dadurch unbekannt i.S. des § 1170 BGB, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist.

    2. Auch der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld die Löschungsbewilligung erteilt hat, ist berechtigt, das Aufgebotsverfahren nach § 467 Abs.2 FamFG zu betreiben, wenn der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist.

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2010, Az. 2 W 80/10:

    1. Ein Verfahren über das Aufgebot des Grundpfandgläubigers kann durch den bisherigen Eigentümer des belasteten Grundstücks auch dann zu Ende geführt werden, wenn während des laufenden Verfahrens ein Eigentümerwechsel stattfindet.

    2. Für ein Aufgebotsverfahren fehlt nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil - bei Buchrechten – auch andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Bereinigung des Grundbuchs eröffnet sind.

    3. Der Gläubiger ist auch dann unbekannt i.S. der §§ 1170, 1171 BGB, wenn nur ein Teil der Erben des eingetragenen Gläubigers bekannt ist und die bekannten Erben nicht auch wirksam die anderen Miterben vertreten können.

    4. Der Gläubiger oder einzelne seiner Miterben sind jedoch nur dann unbekannt, wenn sie von Person unbekannt sind und der Antragsteller auch nicht durch ausreichende Nachforschungen die erforderlichen Kenntnisse hätte erlangen können.

  • Für die Antragsberechtigung des (Mit)erben für ein Nachlassgläubigeraufgebot
    (§ 455 I FamFG) ist ein Erbschein nicht zwingend erforderlich (OLG Hamm Beschluss vom 02.12.2011 - Az.: 15 W 384/11 -); im entschiedenen Fall lag eine notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll vor; die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen war umstritten.

  • OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.01.2012 - Az.: 3 Wx 301/11 -:

    1. Bei dem Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern müssen auch die Miterben (auch der antragstellende) und bei einem von einem Nachlassverwalter beantragten Aufgebotsverfahren auch der Alleinerbe etwaige Forderungen (z.B. Vorausvermächtnisse) anmelden.

    2. Die Anmeldungen müssen, sofern nicht im Einzelfall Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, längstens bis zum Erlass (nicht Rechtskraft) des Ausschließungsbeschlusses erfolgen.

    Habe selbst vor kurzem abweichend entschieden und auf rechtzeitige Beschwerde den Ausschließungsbeschluss berichtigt (wird im Ergebnis vom MüKo ZPO 3. Auflage 2010 § 438 FamFG RdNr. 7 wegen § 439 II FamFG für zulässig erachtet).

    Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • LS
    Wird die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs beantragt, ist das zuerst befasste (örtlich zuständige) Gericht zuständig, auch wenn Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken betroffen sind. Einer Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 4 ZPO bedarf es in derartigen Fällen nicht (mehr) [Rn. 4].

    OLG München, Beschl. v. 02.08.2013 – 34 AR 229/13

    juris (KORE 220542013)

  • BGB § 1170 Abs. 1

    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbe-kannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.

    BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZB 204/12

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rec…en-erben-370137

  • OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2013 - Az.: 15 W 299/12 -:

    Bei dem Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigern müssen die Anmeldungen bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses vorliegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf #7).

  • LS

    Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs richtet sich die Antragsbefugnis nach § 467 II FamG. Der Gläubiger, der die Spareinlage in der Zwangsvollstreckung gepfändet und überwiesen bekommen hat, ist antragsberechtigt. Für die Glaubhaftmachung des Verlustes genügt nicht die Behauptung des Gläubigers, der Besitzer des Sparbuchs halte sich im Ausland auf.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.11.2014 – 14 Wx 60/14

    DJ 2015, 80 = juris (KORE 203652015)

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