Rechtsprechungshinweise Betreuung

  • Die nachstehenden Ausführungen dürften auch gelten bei Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Betreuers (Ergänzungsbetreuer), wenn die Betreuer die Eltern sind und ein Elternteil zum Testamentsvollstrecker für einen ererbten Nachlass des Betreuten eingesetzt ist.


    1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen.

    2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

    3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion)

    OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288
    https://www.gesetze-bayern.de/Conten...-15943?hl=true

  • Vorsorgevollmacht – und der Streit um die Geschäftsfähigkeit

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2020 – XII ZB 106/20

    Vorsorgevollmacht - und der Streit um die Geschäftsfähigkeit | Betreuungslupe
    Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung ((im Anschluss an BGH, Beschluss…
    www.betreuungslupe.de
  • Vergütungsfestsetzung und Status "stationär":

    Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem Pflegeheim begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.


    LG Hamburg, 03.07.2023, 322 T 41/23


    Aus den Gründen:


    I.


    Mit Beschluss des Amtsgerichts …, Betreuungsgericht, vom 28.06.2022 wurde für die Betroffene (zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung) eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge sowie die Entscheidung über Unterbringungen gern. § 1906 BGB bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde zum gesetzlichen Betreuer bestellt.


    Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2022 die Genehmigung der Kündigung des Wohnungsmietvertrags der Betroffenen (BI. 100 d.A.). Mit Schreiben vom 21.11.2022 teilte er dem Betreuungsgericht mit, die Betroffene sei am 17.11.2022 aus einem Krankenhaus entlassen und in ein Pflegeheim in A-Stadt verlegt worden (BI. 151 d.A.). Die Betroffene könne keinesfalls in ihre Mietwohnung zurückkehren. Dem Schreiben war ein Entlassungsbrief des Krankenhauses beigefügt, in dem unter anderem die Diagnose Alzheimer-Demenz gestellt und ausgeführt wurde, die Betroffene sei sehr verwirrt und unruhig.


    Die Betroffene lebt seitdem in Pflegeheimen. Im Jahr 2023 fand ein Umzug aus dem Pflegeheim in A-Stadt in ein Pflegeheim in B-Stadt statt (BI. 143 d.A.). Die Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wurde durch das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2023 genehmigt (vgl. BI. 197, 213 d.A.).


    Die Betroffene ist mittellos, so dass die Betreuervergütung von der Staatskasse getragen wird.


    Der Beschwerdeführer hat Ende des Jahres 2022 für die Zeit vom 29.09.2022 bis zum 28.12.2022 eine Betreuervergütung in Höhe von 831,00 beantragt, die er - für den gesamten genannten Zeitraum - nach der Vergütungstabelle C 2.2.1 zu § 4 VBVG (a.F.) berechnet hat.


    Die Rechtspflegerin des Betreuungsgerichts hat auf den Antrag hin mit Beschluss vom 14.03.2023 die Betreuervergütung auf nur EUR 736,70 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Betroffene lebe seit dem 17.11.2022 dauerhaft in einem Pflegeheim. Dort habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG, so dass für die Zeit vom 17.11.2022 bis zum 28.12.2022 die Betreuervergütung nach dem Status „stationär", Tabelle C 2.1.1., zu berechnen sei.


    Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde zugelassen.


    Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.04.2023 (Zugang beim Betreuungsgericht am gleichen Tag) gegen den Beschluss vom 14.03.2023, der ihm am 17.03.2023 zugestellt worden war, Beschwerde eingelegt, mit der er erreichen will, dass die Betreuervergütung auf EUR 831,00 festgesetzt wird. Er ist der Ansicht, der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen sei am 17.11.2022 noch nicht im Pflegeheim gewesen. Zwar lebe sie seither in dem Pflegeheim, einem Betroffenen müsse jedoch eine gewisse Eingewöhnungszeit zugebilligt werden, bevor davon gesprochen werden könne, dass er in dem Heim seinen neuen Lebensmittelpunkt begründet habe. Es würden einige Wochen oder sogar Monate benötigt, um sich in einem neuen „Daseinsmittelpunkt" wiederzufinden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Pflegeheim könne noch nicht begründet sein, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum noch nicht entschieden worden sei, da noch immer die Möglichkeit bestehe, dass die Genehmigung versagt werde und der Betroffene in die Wohnung zurückkehre.


    Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.


    II.


    Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.


    1.


    Die Beschwerde ist zulässig.


    In dem angegriffenen Beschluss hat die Rechtspflegerin - für das Beschwerdegericht bindend - die Beschwerde zugelassen (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).


    Die Beschwerde ist fristgerecht binnen der Monatsfrist, § 63 Abs. 1 FamFG, eingelegt worden. Der angegriffene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 17.03.2023 zugestellt worden. Er hat die Beschwerde am 12.04.2023 eingelegt.


    2.


    Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die durch die Staatskasse an den Beschwerdeführer als Betreuer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 29.09.2022 bis zum 28.12.2022 auf EUR 736,70 festgesetzt. Eine höhere Vergütung kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen.


    Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Vorliegend ist das VBVG in seiner Fassung vom 22.06.2019 (mit Geltung bis zum 31.12.2022, nachfolgend: a.F.) anzuwenden.


    Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 VBVG a.F. zu bewilligende Vergütung richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach Fallpauschalen. Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich nach der Anlage zum VBVG in Verbindung mit § 5 VBVG (jeweils a.F.) unter Berücksichtigung von Dauer der Betreuung, gewöhnlichem Aufenthalts und Vermögensstatus des Betreuten sowie ggf. vorhandener besonderer Kenntnisse des Betreuers.


    Vorliegend ist die Zeit vom vierten bis zum sechsten Monat der Betreuung Gegenstand der Vergütungsfestsetzung und es liegen besondere Kenntnisse des Betreuers im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG a.F. vor, sodass sich die Vergütungshöhe nach Nr. C2 der Anlage zum VBVG a.F. richtet. Die Betreute ist mittellos.


    Im Streit steht, ob der Betreuer für die Zeit ab dem 17.11.2022 nur eine Vergütung nach Nr. C 2.1.1 beanspruchen kann, was bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Betreuten in einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulanten Wohnform gilt, oder ob er eine Vergütung nach Nr. C 2.2.1. verlangen kann, was einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Wohnform voraussetzt.


    Bei Pflegeheimen wie jenen, in denen die Betreute lebt und gelebt hat, handelt es sich um stationäre Einrichtungen. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Betreute bereits ab dem 17.11.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung hatte.


    Gewöhnlicher Aufenthalt meint den Ort, an dem sich der Betreute tatsächlich, nicht nur vorübergehend, sondern eine gewisse Dauer aufhält und an dem er seinen Lebensmittelpunkt besitzt. Dies richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, XII ZB 521/10, Rn. 12 ff., juris). Es genügt, dass der Betroffene sich an dem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat; ein Wille zum Aufenthalt ist nicht erforderlich (Dodegge in: Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Auflage, (a) Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, Rn. 155, juris).


    Entgegen der vorliegend offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann ein (neuer) gewöhnlicher Aufenthalt bereits am Tag eines Einzugs bestehen (Dodegge a.a.O., Rn. 156; OLG München, Beschluss vorn 28. Juli 2006, 33 Wx 75/06, Rn. 18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2008, 16 Wx 302/07, Rn. 4 n.w.N., juris). Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht immer erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne begründet; der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (OLG München a.a.O.). Entscheidend ist, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist (OLG Köln a.a.O.).


    Letzteres ist bei der Betreuten bereits am 17.11.2022 der Fall gewesen. An jenem Tag ist die Betreute mit ihrer Entlassung aus einem Krankenhaus in ein Pflegeheim verlegt worden. Es lag kein bloßes Probewohnen vor in dem Sinne, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung noch zu erwarten war. Der Beschwerdeführer hat dem Betreuungsgericht am 21.11.2022 selbst mitgeteilt, die Betreute könne keineswegs in ihre Mietwohnung zurückkehren.


    Dass damals möglicherweise noch nicht festgestanden hat, ob die Betreute in dem konkreten Pflegeheim bleibt oder sie in ein anderes Pflegeheim umziehen würde, ist unerheblich.


    Auch kommt es bei der gebotenen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles nicht entscheidend darauf an, dass das Betreuungsgericht die Kündigung des Vertrages über die Mietwohnung noch nicht genehmigt hatte. Mit einer Versagung der Genehmigung bzw. mit einer Rückkehr der Betreuten in die Mietwohnung war unter Berücksichtigung der Konstitution der Betreuten nicht zu rechnen. Eine Entlassung aus einem (nicht unbedingt dem konkreten) Pflegeheim war in voraussehbarer Weise nicht mehr zu erwarten.

  • a) Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.

    b) Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22

    Anmerkung: Aus den Gründen ergibt sich aber auch, dass ein Rechtsanwalt seinen Antrag auf Betreuervergütung nicht zwingend elektronisch einreichen muss.

  • BGB § 1835 Abs. 3 aF; AO § 34 Abs. 1; StBerG §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 4

    Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.

    BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23

  • Der BGH weist darauf hin, dass (anders als das Landgericht Düsseldorf mal entschied), es doch darauf ankommt, ob eine „schwierige“ Steuerangelegenheit vorliegt. Also für die Frage, inwieweit ein Anwaltsbetreuer zusätzlich Aufwendungsersatz für berufliche Dienste berechnen kann - oder jeder andere einen Anwalt/Steuerberater beauftragen darf.

    Im vorliegenden Fall hatte der Betreute nur Renteneinkünfte. An Abzügen waren Vorsorgeaufwendungen da und der Pauschbetrag für Schwerbehinderte.

  • Vielleicht interessant im Betreuungsrecht, wenn der Betroffene der Wohnungsberechtigte ist.

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 Satz 284. Kein Anspruch des Wohnungsberechtigten auf Nutzungsentschädigung/-ersatz bei Eigennutzung der Wohnung durch den Eigentümer

    BGH, Urt. v. 23.03.2023 – V ZR 113/22 (OLG Hamm)

    1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB.

    2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urt. v. 13. 7. 2012 – V ZR 206/11, ZfIR 2012, 828 (m. Anm. Auktor, S. 830) = NJW 2012, 3572).

  • Vergütungsfestsetzungsverfahren (Betreuervergütung)

    §§ 14 b Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG

    Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 XII ZB 124/22 FamRZ 2023, 1380).

    BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23 -
    (Vrinstanzen: LG Neuruppin, AG Perleberg)

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