Rechtsprechungshinweise Betreuung

  • Wenn Du auf den Link gehst, kannst Du die Entscheidung samt Fundstelle entnehmen. Ist das keine Rechtsprechung ?

    https://www.youtube.com/watch?v=J6JJZgnCX1w


    Es geht einfach darum, dass Quellen genutzt werden, über die das Urteil auch z. B. in fünf Jahren noch aufgerufen oder gefunden werden kann. Das ist normalerweise bei Nutzung der üblichen Rechtsprechungsdatenbanken der Fall und auch bei Angabe der Fundstelle in Fachzeitschriften, jedoch nicht bei Angabe irgendwelcher privater Seiten.

    Mal ganz davon abgesehen, dass der Aufruf von youtube-Videos vielen auf dienstlichen Rechnern untersagt sein dürfte.

    Und wie Amaryllis schon richtig anmerkte, ist der Thread für Rechtsprechung also (konkrete!) Entscheidungen gedacht und nicht für den pauschalen Verweis auf irgendwelche Lexikonseiten.


  • Es muss doch möglich sein, dass hier auch auf interessante Aufsätze usw. hingewiesen wird. Ansonsten sollte man hierfür einen eigenen Thread aufmachen.

    Weder wird hier was gelöscht noch hindert Dich unsereins, einen entsprechenden Fred zu eröffnen. *einmalzumjagentragenbitte*

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Rechtsprechungsthreads sind nicht als allgemeine Linksammlung gedacht, sondern Rechtsprechung und (Fach-)Aufsätzen vorbehalten.

    Rechtsprechung sollte möglichst nicht ohne Angabe von Gericht, Datum und Aktenzeichen hier eingestellt werden. Diese Angaben sind hilfreich für die Verlinkung zu dejure. Gerade bei hier geposteten Links zu nicht frei zugänglichen Inhalten können über dejure oft weitere Informationen angezeigt werden.

    Für alle nicht hierher gehörenden Links empfehle ich diesen Thread:
    Nützliche Links für Betreuungssachen

    Ich behalte mir vor, die Diskussion zur besseren Übersicht des Rechtsprechungsthreads zu löschen.

  • Also ich finde die Hinweise von Anton sehr hilfreich !


    Ich finde das zumindest hinsichtlich der Aufsätze in diesem Thread nicht und bezüglich der von ihm genannten Entscheidungen fehlt mir die Angabe der üblichen Angaben statt der Verlinkung!


    # Kai:

    Vielen Dank für diesen überfälligen Hinweis.

  • LG Darmstadt Beschluss vom 28.08.2018 (5 T 483/18)

    I. Am wurde die Betroffene von der Polizei als hilflose, verwahrloste unbekannte Person angetroffen. [...] Ihren eigenen Namen kenne sie nicht, da sie vom Mond komme.
    Die Polizei verbrachte die Betroffene, die lediglich Zigaretten und ein Feuerzeug bei sich hatte und ihren Namen/Adresse nicht nannte, in die (Klinik) [...]
    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom (BI. d.A.) die Unterbringung der "nicht identifizierten Frau" (so im Original des Beschlusses, BI. d.A.) bzw. betreffend "Frau Unbekannt, Geb.-Datum nicht bekannt, wohnhaft: unbekannt" (so in der Ausfertigung BI. d.A.) bis zum angeordnet. [...]
    II. B. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als die unterzubringende Person aufgrund des Unterbringungsbeschlusses- möglichst zweifelsfrei - identifiziert werden können muss.
    1. Eine unterzubringende Person ist in einem Unterbringungsbeschluss näher zu identifizieren, bzw., falls dies (noch) nicht möglich ist, so weit wie möglich konkret zu beschreiben und ggf. ein Foto der Person mit dem Beschluss zu verbinden.
    Nachdem nunmehr die Identität der Betroffenen bekannt ist, ist der Beschluss um Name, Geburtsdatum und Anschrift der Betroffenen zu ergänzen.[...]

  • Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712).

    BGH, Beschl. v. 25.4.2018 –XII ZB 216/17, ZEV 2018, 545

  • Schwab, FamRZ 2018, 1697-1698

    Anmerkungen zu Entscheidungen zum Thema Einwilligung des Betreuers im Rahmen des Datenschutzes (DGSVO) (AG Altötting, 4.6.18, XVII 266/05, FamRZ 2018, 1696-1697 sowie AG Gießen, 16.7.18, 230 XVII 381/17 G, FamRZ 2018, 1697-1698)

  • Eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigten im ES-Verfahren

    OLG Celle, 6 W 78/18 Beschluss vom 20.06.2018, Leitsatz:


    Ist derVertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.

    jetzt veröffentlicht in [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70']FamRZ 2018, 1795 [Blockierte Grafik: https://www.juris.testa-de.net/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif]

    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Hierzu Bestelmeyer Rpfleger 2018, 649, 662:

    Ist der Antragsteller nicht mehr zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung in der Lage, so soll diese Versicherung nach Ansicht des OLG Celle auch von einem Vorsorgebevollmächtigten des Antragstellers abgegeben werden können, weil hierdurch in Übereinstimmung mit dem Zweck der Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung für den Antragsteller vermieden werden könne.[176] Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen, weil die eidesstattliche Versicherung generell nicht von einem Bevollmächtigten des Antragstellers, sondern allenfalls von seinem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann. Die Änderung dieser eindeutigen Gesetzeslage ist nicht Sache der Gerichte, sondern ausschließlich diejenige des Gesetzgebers.[177]


    [176] OLG Celle BeckRS 2018, 13277 = ZErb 2018, 200.
    [177] Die Entscheidung des OLG Celle wurde erwartungsgemäß umgehend zum Anlass genommen, den Sinn der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren generell zu hinterfragen und darauf hinzuweisen, dass die Versicherung ohnehin erlassen werden könne (Litzenburger FD-ErbR 2018, 407258). Dies erinnert an die früheren rechtswidrigen Zustände in Teilen von Baden-Württemberg, wo über lange Jahre hinweg von den nunmehr nicht mehr zuständigen Notaren Erbscheine ohne die erforderliche eidesstattliche Versicherung erteilt wurden, weil man die auf Sonderfälle beschränkte gesetzliche Ausnahme des Verzichts auf die Versicherung einfach weitgehend zur praktischen Regel machte. Etwaigen diesbezüglichen neuerlichen Bestrebungen muss entschieden entgegengetreten werden.

  • FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 278


    a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610).


    b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).


    BGH, 21.11.2018, XII ZB 57/18

  • Zur Erbschaftsausschlagung durch den Betreuer für den behinderten Betreuten:
    Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 28.06.2017 (5 T 21/17)

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Genehmigung der Erbausschlagung bei Bezug von Sozialleistungen
    OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2018 –10 WF 164/18
    ZEV 2019, 77

    2 Mal editiert, zuletzt von Anton (11. April 2019 um 10:38)

  • Zur Erbschaftsausschlagung durch den Betreuer für den behinderten Betreuten:
    Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 28.06.2017 (5 T 21/17)

    Anders
    a) OLG Hamm, Beschluss 16.07.2009, 15 W 85/09 (vorgehend wie OLG Hamm: LG Bielefeld, 09.02.2009, 23 T 36/09), ZEV 2009, 471, mit Anmerkung Leipold

    b) OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484 m. w. Fundstellen

    Mit ähnlicher Problematik: Sozialgericht Dortmund, Beschluss 25.09.09, S 29 AS 309/09 ER

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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