Rechtsprechungshinweise Betreuung

  • Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249).
    BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19

    LINK

  • Amtsgericht Offenbach am Main vom 07.10.2019, 14 XVII 280/16 (aufgehoben, s.u.)

    Leitsätze (nicht amtlich):


    1. Bei einem Immobilienverkauf sind keine außergewöhnlichen Klauseln zu erwarten, weswegen ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine inhaltliche Prüfung der einzelnen Klauseln vorzunehmen hat.
    2. Eine Abrechnung des anwaltlichen Verfahrenspflegers ist nur nach § 1835 Abs. 2 i.V.m. VBVG möglich.
    3. Zum Tätigkeitsumfang des Verfahrenspflegers bei Immobiliengeschäften.


    Aus den Gründen:

    "Mit Antrag vom … hat der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach§ 277 FamFG in Verb. mit § 1835 Abs. 3 BGB beantragt. Gegenstand der Verfahrenspflegschaft war ein lmmobilienverkauf.

    Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger (oder Betreuer) kann die Gebühren nach dem RVG geltend machen kann, wenn es sich inhaltlich um ein anwaltliches Geschäft handelt. Um ein solches handelt es sich, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger (oder Betreuer) sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen würde und diese Inanspruchnahme sachgemäß gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

    Kaufvertragsparteien bzw. deren Betreuer nehmen grundsätzlich keine anwaltliche Hilfe beim Abschluss eines Kaufvertrages in Anspruch, weil die Beratung zu den einzelnen Abschnitten des Kaufvertrages der beurkundete Notar übernimmt.

    Die nach § 299 FamFG erforderliche persönliche Anhörung hat nicht den Sinn, die einzelnen, üblichen Vertragsbestandteile durchzugehen, sondern die mit der Veräußerung verbundene Unmöglichkeit der Rückkehr in die eigene Wohnung und damit den dauerhaften Verbleib im Pflegeheim sowie die Angemessenheit des Verkaufspreises zu erörtern. Insoweit wird der Verfahrenspfleger tätig, wenn eine sinnvolle Anhörung nicht möglich ist. Eine anwaltliche Tätigkeit wird aus diesem Grund nicht gesehen."

    O.G. Beschluss wurde durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.03.2020 (5 T 718/19) aufgehoben!!!

    ORBIS NON SVFFICIT

    2 Mal editiert, zuletzt von Quantum (27. April 2020 um 12:14)

  • Landgericht Magdeburg vom 04.10.2019, 9 T 445/19


    Leistungen an Betroffene aus der Stiftung "Anerkennung und Hilfe" des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt sind kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII und nicht für die Betreuervergütung einzusetzen.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Mittellosigkeit - Betreuervergütung bei Bezug von Eingliederungshilfe

    § 60 a SGB XII hat auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN)

    BGH, 24.07.2019, XII ZB 216/19

    https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…gshilfe-3200454

  • Bundesfinanzhof, 04.09.2019, VI R 52/17


    1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.


    2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.


    https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ei…etreuer-3200488

  • BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 LINK

    FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4; GNotKG § 20 Abs. 1
    a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 XII ZB 261/13 FamRZ 2016, 293).

    b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293).

    Nachtrag von Kai: siehe Anm. Fröschle in FamRZ 2020, 451

  • BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19

    a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 XII ZB 106/19 zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113).


  • BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 258/19

    Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8).

  • Anwaltlicher Verfahrenspfleger und RVG-Vergütung

    BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19

    a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 XII ZB 544/15 FamRZ 2017, 623; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).

    b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG.

    (Vorinstanz: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.05.2019 - 5 T 226/18)

  • Vorläufige Betreuung: Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuung kann ebenfalls nur vorläufig mittels einstweiliger Anordnung eingerichtet werden - Einwilligung in die Datenverarbeitung nach DSGVO

    BGH, 20.11.2019, XII ZB 501/18

    Anm. Gietl in NZFam 2020, 267

  • [h=2]Amtlicher Leitsatz:[/h]„Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers".

    AG Dresden Beschl. v. 23.3.2020 – 404 XVII 80/20, BeckRS 2020, 4228 - Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist anhängig

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • BGB §§ 1804, 1908 i Abs. 2 Satz 1

    a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).

    b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

    BGH, 02.10.2019, XII ZB 164/19, NJW 2020, 617

  • Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).

    BGH, 15.1.20, XII ZB 627/17

  • Grotkopp, Persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen zu Zeiten der sog. Corona-Krise, FamRZ 2020, 659-661

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