1. Nach den Ermittlungen des Senats tritt nach gambischem Recht jedenfalls jetzt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
2. Selbst falls nach dem anzuwendenden Personalstatut die Volljährigkeit eines ausländischen Asylsuchenden erst zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, besteht bei einem über 18 Jahre alten unbegleiteten Asylsuchenden ohne Aussicht auf Asyl kein Fürsorgebedürfnis für die Einrichtung einer Vormundschaft. Das gilt auch im Falle einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet.
OLG Koblenz, 14.02.17, 13 UF 32/17
NZFam 2017, 728 (Besprechung Szantay)