Rechtsprechungshinweise Kosten

  • OLG Düsseldorf, 30.1.17, 10 W 249/16

    Kostenfestsetzung: Zugrundelegung einer im Vergleich getroffenen Kostenregelung bei vorangegangenem Versäumnisurteil


    BeckRS 2017, 102196

  • 1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.

    2. Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden, mit der Folge, dass für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig ist.

    BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 -

    Vorinstanzen:
    LG Duisburg, Entscheidung vom 13.10.2015 - 2 O 174/15 -
    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2016 - I-20 W 106/15 -

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  • Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 -

    Vorinstanzen:
    LG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2015 - I-15 O 127/14 -
    OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2016 - I-25 W 22/16 -

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  • Eine fiktive Terminsgebühr gem. Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 kann auch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 49 FamFG anfallen, in dem eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 29.03.2017 - 15 WF 40/17

    Anmerkung:
    entgegen OLG Köln, AGS 2017, 70; AGS 2012, 519; OLG München, AGS 2005, 486

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  • Eine fiktive Terminsgebühr gem. Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 kann auch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 49 FamFG anfallen in dem eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist.

    OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17


    hierzu: Schneider, NZFam 2017, 321

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017, 20 WF 58/17:

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Leitsatz

    Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • LS

    Ein RA wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit - und verdient damit eine TG nach § 2 II RVG -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.


    BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – VIII ZB 55/16

  • Keine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten!

    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ver…skosten-3123965

  • Aber Achtung, das betrifft nicht das Festsetzungsverfahren (s. Rz. 16 der Gründe, wo der Verzinsungsanspruch aus § 104 ZPO nicht in Zweifel gezogen ist).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; WEG § 45 Abs. 2 und 3

    a) Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.

    b) Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2009 – V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).

    c) Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
    Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung – oder ggf. nachträglich – festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.

    BGH, Beschluss vom 11. 5. 2017 – V ZB 52/15; LG Karlsruhe (http://lexetius.com/2017,1588)

  • OLG Karlsruhe Beschluß vom 19.6.2017, P 302 AR 17/17

    Allein der Umstand, dass Verteidiger und Mandant in einer gemeinsamen nichtdeutschen Sprache kommunizieren können, führt grundsätzlich nicht zur Bewilligung einer Pauschgebühr.

  • Eine die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hindernde nicht-gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen aufrechenbaren Gegenanspruch behauptet, der aus einem Sachverhalt resultieren soll, der außerhalb des Verfahrens liegt, für das die Festsetzung der Vergütung begehrt wird.

    OLG Frankfurt am Main, 07.06.2017 - 18 W 85/17


    Anm. Mayer, FD-RVG 2017, 393046

  • 1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine.

    2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 19.5.17, 1 Ws 2/17

  • Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886).

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - X ZB 11/15 -

    Vorinstanzen:
    AG Erding, Entscheidung vom 27.07.2015 - 7 C 1205/14 -
    LG Landshut, Entscheidung vom 09.10.2015 - 33 T 2522/15 -

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  • [FONT=&quot] LS[/FONT]

    [FONT=&quot]Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein VU, entsteht für den Anwalt eine volle TG nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des VU hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben. [/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.2017 - 6 W 47/17[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]juris[/FONT]

  • Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

    BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZB 1/17 -

    Vorinstanzen:
    LG Bamberg, Entscheidung vom 03.06.2016 - 1 HKO 34/15 -
    OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 5 W 65/16 -

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  • Im Rahmen einer bereits erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung kann ein neuer Anwalt mit der Maßgabe, dass bereits gezahlte Gebühren nicht geltend gemacht werden, beigeordnet werden, wenn der neue Anwalt eine entsprechende Verzichtserklärung abgibt.

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2017, 2 LA 389/17, BeckRS 2017, 128494 (Mayer, FD-RVG 2017, 395849)


    Bei Vergleich im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren wird aus der Staatskasse nur eine Einigungsgebühr erstattet

    OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 WF 202/17 (krit. Mayer, FD-RVG 2017, 395847)


    Zur Höhe von Übernachtungskosten

    OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2017 - 2 Ws 16/17
    (FD-RVG 2017, 395828)


    1. Die Frage, ob mit einer Einigung ein Verfahren unmittelbar vollumfänglich abgeschlossen wird, ist für die Frage der Vergütungsansprüche in Bezug auf die zustandegekommene Vereinbarung genauso unbeachtlich wie der Umstand, ob ein Vergleich iSd § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben fordert. (Rn. 12)
    2. Die Einigungsgebühr entsteht nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. (Rn. 13)


    OLG Bamberg, Beschluss v. 06.07.2017 – 2 WF 188/17

    (Mayer, FD-RVG 2017, 395846)

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2017 - 2-13 T 76/17

    NJOZ 2017, 1569


    Die behauptete Nichtigkeit des Anwaltsvertrages aufgrund eines Vertretungsverbots ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn sich der geltend gemachte Verstoß gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot nicht ohne nähere Prüfung ergibt.

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