Mayer: Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2016
NJW 2016, 3570
Mayer: Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2016
NJW 2016, 3570
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens - Erstattungsfähigkeit verauslagter Gerichtskosten des Antragsgegners
OLG Zweibrücken, 11.7.2016 – 6 W 25/16
NJW 2016, 3602
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
Das LSG Bayern hat im Beschl. v. 08.11.2016 - L 15 SF 256/14 E die pragmatische Entscheidungen getroffen, dass dann, wenn der Anwalt die Behördenakten vollständig abgelichtet hat, regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Fotokopien als Kosten nach VV 7000 Nr. 1a RVG angesetzt werden können.
http://community.beck.de/2016/12/03/...ger-fotokopien
~ Grüßle ~
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In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
gesunden Menschenverstand zeigen;
nur bei der Rechtspflege ist es sicherer,
ihn zu verbergen.
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Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 -
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 W 255/15 -
» Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
L E O N A R D O | D A | V I N C I
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
BGH, 16.11.16, VII ZB 59/14
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
Die KGE wird immer wieder mal "vergessen":
LS
Gerichtliche Entscheidungen, in denen im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfe-Entscheidung getroffen wird, müssen eine Kostenentscheidung enthalten.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.09.2016 – 1 Ws 299/16
juris
~ Grüßle ~
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In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
gesunden Menschenverstand zeigen;
nur bei der Rechtspflege ist es sicherer,
ihn zu verbergen.
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Eine vom Gegner zu ersetzende Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person – des Verfahrensgegners - teilnimmt, jedoch bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist.
OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16, NJW-RR 2017, 63
Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall
OLG Nürnberg, 19.04.2016 - 12 W 737/16 - NJW-RR 2017, 60
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
So jetzt auch
OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2017 - 2 W 1/17
(= beck-blog v. 23.01.2017)
Nachtrag:
LS
Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen VG nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München, AGS 2016, 547und BAG, AGS 2013, 99; gegen BGH, AGS 2016, 252) zu.
OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2017 - 2 W 1/17
juris
Geändert von 13 (24.01.2017 um 16:49 Uhr)
~ Grüßle ~
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In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
gesunden Menschenverstand zeigen;
nur bei der Rechtspflege ist es sicherer,
ihn zu verbergen.
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"Das grundsätzlich unbefristete Erinnerungsrecht der Staatskasse nach § 56 Abs 2 RVG gegen
einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt neben einem
erheblichen Zeitablauf beachtliche Umstandsmomente voraus. Diese können auch darin liegen,
dass die Staatskasse für Fallgestaltungen, in denen ausschließlich über die Höhe der - dem
Grunde nach unbestritten angefallenen - Gebühren gestritten wird, regelmäßig auf eine
Anhörung in dem auf die Erinnerung des Rechtsanwalts geführten Erinnerungsverfahren verzichtet
und damit zu erkennen gegeben hat, an einem Streit (ausschließlich) über die Gebührenhöhe
prinzipiell kein Interesse zu haben."
(LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2016 - L 4 AS 334/16 B - in Fortführung der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2015 L 4 AS 427/15 B - jeweils zitiert nach juris )
Zur Befreiung eines Staatsbetriebes von den Gerichtskosten
OLG Dresden, 08.08.2016 - 22 UF 445/15, NJOZ 2017, 139
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Wege der Abhilfe auf eine mangels vorheriger Zulassung unstatthafte Beschwerde ist nicht zulässig und entfaltet deshalb keine Wirkungen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2016 - 9 W 84/16, openJur 2016, 10217
LS
Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2017 - 2 W 12/17
~ Grüßle ~
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In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
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In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
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nur bei der Rechtspflege ist es sicherer,
ihn zu verbergen.
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Hier ist die Entscheidung im Volltext abrufbar.
a) Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.
b) Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16 -
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 05.04.2016 - 2 F 443/15 eA -
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2016 - 11 WF 733/16 -
Anmerkung:
Das OLG München in #317 (und auch in #328) hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.
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L E O N A R D O | D A | V I N C I
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 21/16 -
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 9 O 136/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2016 - 6 W 36/16 -
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Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 -
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2010 - 7 O 15/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2014 - 17 W 192/13 -
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Zu den Gerichtskosten einer doppelt eingereichten Klage
OLG Frankfurt, 13.05.2016 - 18 W 86/16 - Anm. Mayer in FD-RVG 2017, 387444
Zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.
OLG Hamm, 29.12.2016 - I-25 W 365/16 - BeckRS, 115346
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
Grds. keine Kostenausgleichung zwischen Streitgenossen.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht...nossen-3120828
Nachtrag von Kai:
Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen
Zwischen Streitgenossen findet grundsätzlich keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis eindeutig tituliert worden sind. Allein aus der in einem Prozessvergleich geregelten Verteilung von Kosten zwischen einem Kläger und zwei Beklagten nach Quoten kann nicht auf eine Ausgleichspflicht der Beklagten untereinander geschlossen werden.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2016, 8 W 87/16
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nur bei der Rechtspflege ist es sicherer,
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Terminsgebühr nach dem Kostenwert einer Erledigung
Ein Telefongespräch, in dem der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter die Bezahlung der Klagforderung mitteilt, die Prüfung und Bestätigung der Erledigung des Rechtsstreits erbittet und sich mit dem Klägervertreter über eine Kostenbeteiligung der Klagpartei austauscht, kann eine Terminsgebühr nach dem Kostenwert der Erledigung auslösen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 25.10.2016, 8 W 106/16
Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2014, 328 T 72/14)
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