Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • OLG Braunschweig, 17.12.2021, 3 W 48/21:

    Zur funktionellen Zuständigkeit für die Feststellung des Fiskuserbrechts in Niedersachsen

    Kein Fiskuserbrecht neben Erben dritter Ordnung

    Abvermerk der Geschäftsstelle keine Aufgabe zur Post

  • BeurkG §§ 7, 27; BGB § 2197 Abs. 1

    Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einemeigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung. (amtlicher Leitsatz)

    Der beurkundende Notar kann wirksam in einem privatschriftlichen Testamentsnachtrag zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

    BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZB 24/21, NJW 2022, 1450 (mit Anm. Zimmer)

  • Keine Erbausschlagung durch den Nachlasspfleger

    BGH-Entscheidung vom 16.03.2022, AZ: IV ZB 27/21 (MDR 2022, 646-647)

    Leitsatz
    Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

  • Nottestament § 2250 BGB - Auch bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen ist es für ein wirksames Drei-Zeugen-Testament erforderlich, dass die Zeugen während des gesamten Errichtungsvorganges gleichzeitig anwesend sind.

    OLG Düsseldorf, 06.01.2022, I-3 Wx 216/21, NJW-RR 2022, 298, Wellenhofer JuS 2022, 679

  • Ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufenes notarielles Testament erlangt nicht dadurch (erneute) Wirksamkeit, indem es durch den Erblasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird.

    OLG München, 26.01.2022, 31 Wx 441/21

  • OLG Braunschweig, 7.2.2022 9 W 3/22, Rpfleger 2022, 689 mit Anm. Lamberz:

    Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts – letzter gewöhnlicher Aufenthalt - Hospiz


    OLG München, 22.6.2022 31 AR 73/22, Rpfleger 2022, 689:

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Der schwerkranke Erblasser war 3 Monate vor seinem Tod zu Verwandten gezogen, die sich um seine Pflege gekümmert haben. Das OLG hat das „Verwandten-Gericht“ für zuständig erklärt und den -objektiv nicht umsetzbaren- Wunsch des Erblassers auf eine Rückkehr in die frühere Wohnung nicht als ausreichenden Anknüpfungspunkt angesehen.

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