BGH, 14.12.2018 – V ZR 309/17
Der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, haftet für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.
(siehe BGH-Pressemitteilung Nr. 187/18)
OLG München, Beschl. v. 16.8.2018 – 31 Wx 145/18
(Anforderungen an Anordnung einer Nachlasspflegschaft) ZEV 2018, 704
Keim: Der „Schlusserbe“ im Einzeltestament, ZEV 2018, 681