Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • OLG Celle vom 20.03.2020 - 6 W 142/19 - Rpfleger 2020, Heft 06, S. 341

    Nachlasspflegervergütung bei teilmittellosem Nachlass


    Hinweis: Meines Wissens nicht rechtskräftig. Wegen bewusstem und totalem Abweichen des Senats von der üblichen Rechtsprechung der anderen OLGs hat man dort die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • OLG Celle vom 20.03.2020 - 6 W 142/19 - Rpfleger 2020, Heft 06, S. 341

    Nachlasspflegervergütung bei teilmittellosem Nachlass


    Hinweis: Meines Wissens nicht rechtskräftig. Wegen bewusstem und totalem Abweichen des Senats von der üblichen Rechtsprechung der anderen OLGs hat man dort die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

    Laut juris, soll diese auch anhängig sein (unter BGH, IV ZB 16/20)

  • OLG Braunschweig, 20.04.2020, 3 W 37/20, BeckRS 2020, 7508

    Nachlasspflegschaft: Keine generelle Pflicht zur Umschichtung eines Aktienvermögens in mündelsichere Anlage. Auch die Corona-Krise dürfte kein Anlass sein, das Depot insgesamt aufzulösen. Inwieweit ein Verkauf oder eine Umschichtung geboten sein könnte, ist ggf. -unter Einholung fachkundiger Beratung- für jede Aktienposition gesondert zu entscheiden.


    OLG Köln, 22.4.20, 2 Wx 84/20

    Zum Testamentswiderruf durch Zerreißen eines von zwei Originalen

  • Beschlüsse Anhörungsrüge OLG Hamm 10 W 4/19 und 10 W 26/19 vom 08.07.2020

    Prüfungsmaßstab für den Rechtspfleger von Vergütungspositionen im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist, ob der Nachlasspfleger die Tätigkeit für erfoderlich halten durfte.

    Hinweis:
    Es sind in juris etc. bisher nur die Beschlüsse zu den Anhörungsrügen veröffentlicht.
    Volltext der bisher nicht veröffentlichten Ausgangsbeschlüsse des OLG Hamm vom 23.04.2020 siehe thread # 499 ; Leitsätze siehe thread # 496

  • KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 144/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Der Nettostundensatz ist das Ergebnis einer rechnerischen Mischkalkulation im Sinne einer Gesamtschau sämtlicher Pflegergeschäfte, sodass der betreffende Stundensatz für den gesamten Zeitaufwand des Nachlasspflegers maßgeblich ist. Die Bewilligung unterschiedlicher Stundensätze für komplizierte und unkomplizierte Tätigkeiten kommt daher nicht in Betracht.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.

    KG, Beschl. v. 27.02.2020, Az. 19 W 165/19, Rpfleger 2020, 663:

    1. Für die vom Nachlassgericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitaufwands ist es ausreichend, dass der Pfleger seinen Zeitaufwand hinreichend nachvollziehbar darlegt.
    2. Ein Nettostundensatz von 175 € eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass und besonderer Schwierigkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
    3. Es nicht zu beanstanden, dass für gleichgelagerte Tätigkeiten regelmßig der gleiche Zeitaufwand (hier: jeweils 5 Minuten für ein- und ausgehende Schreiben) angesetzt wird.
    4. Ein Nachlasspfleger kann mehr als 24 Stunden pro Tag abrechnen, sofern Hilfspersonal für ihn tätig wird.

    Hierzu vgl. auch die entsprechende Diskussion:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1195932

  • BFH, Urteil vom 17. Juni 2020, Az. II R 40/17

    1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.

    2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen.

    3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626-643 (Heft 11/2020): Die Entwicklung des Erbrechts seit 2019

    Inhalt:

    1. Gesetzliche Erbfolge und digitaler Nachlass 626
    2. Bezugsrechte bei Versicherungen
    3. EuErbVO
    a) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt
    b) Rechtswahl
    c) Erbstatut bei Beteiligung von Drittstaaten
    d) Unzuständigkeitserklärung 627
    e) Testamentseröffnung und Bekanntgabe des Testamentsinhalts
    f) Europäisches Nachlasszeugnis
    g) Notarielle Erbbescheinigungen und notarielle Nachlasszeugnisse anderer Mitgliedstaaten
    h) Vindikationslegat 628
    4. Erbrechtliche Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO
    5. Erbannahme und Erbausschlagung
    6. Erbausschlagungen in Corona-Zeiten 629
    7. Testamentserrichtung und Testamentswiderruf
    8. Testamentsauslegung 630
    9. Gemeinschaftliches Testament
    a) Errichtung und Auslegung
    b) Wechselbezüglichkeit 631
    10. Erbvertrag
    11. Erbverzicht 632
    12. Nacherbfolge
    a) Verlautbarung der Nacherbfolge im Erbschein
    b) Erbscheinsinhalt bei Vorausvermächtnissen nach § 2110 Abs. 2 BGB
    c) Nacherbenvermerk 633
    d) Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls 634
    e) Schutz der Nacherben durch einstweilige Verfügung
    f) Gebührenrecht 635
    13. Testamentsvollstreckung
    a) Rechtslage vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
    b) Pflichten und Befugnisse des Testamentsvollstreckers
    c) Grundbuchrechtliche Fragestellungen
    d) Beendigung der Testamentsvollstreckung
    e) Entlassung des Testamentsvollstreckers 636
    14. Pflichtteilsrecht
    15. Erbengemeinschaft 637
    16. Nachlasspflegschaft
    a) Anordnung der Pflegschaft
    b) Pflegerverpflichtung in Corona-Zeiten 638
    c) Verwaltung des Nachlasses und nachlassgerichtliche Genehmigungen
    d) Vergütung 639
    17. Nachlassgerichtliches Verfahren 640
    18. Erbfolge und Grundbuchverfahren 642
    19. Rückauflassungsvormerkungen
    20. Ableben eines GbR-Gesellschafters 643
    21. Transmortale und postmortale Vollmachten
    22. Nachweis der Erbfolge im Bankverkehr

  • Der in #496 und +499 erwähnte Beschluss des OLG Hamm vom 23.04.2020, I-10 W 26/19 wird mit folgenden Leitsätzen in Rpfleger 2020, 736 (Heft 12/2020) veröffentlicht:

    1. Vor der wirksamen Verpflichtung des Pflegers entfaltete Tatigkeiten sind nicht vergütungsfähig.
    2. Die Zeitaufstellung des Nachlasspflegers über erbrachte Tätigkeiten unterliegt nur einer eingeschränkten Plausibilitätskontrolle des Nachlassgerichts.
    3. Es genügt, dass die Zeitangaben die Feststellung einer ungefähren Grçßenordnung ermöglichen und Grundlage einer Schatzung nach § 287 ZPO sein können. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich (BGH Rpfleger 2018, 461 = FamRZ 2018, 958; OLG Düsseldorf Rpfleger 2020, 275). Eine nachträgliche Erläuterung der Angaben ist zulässig.
    4. Ein plausibel dargelegter Zeitaufwand für einzelne Tätigkeiten kann im nachlassgerichtlichen Vergütungsverfahren nicht mit dem Einwand angegriffen werden, die betreffenden Tätigkeiten seien entweder überhaupt nicht oder nur teilweise bzw. nur mit geringerem Zeitaufwand erforderlich gewesen. Der die Plausibilitt der Zeitaufstellung nicht in Frage stellende diesbezügliche Einwand der mangelhaften Geschftsführung kann nur im Prozessverfahren geltend gemacht werden.
    5. Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, den plausibel dargelegten Zeitaufwand des Pflegers mit der Erwägung zu kürzen, eine bestimmte Tätigkeit sei unzweckmäßig gewesen.
    6. Ein Nettostundensatz von 110 € für einen anwaltlichen Berufsnachlasspfleger ist bei werthaltigem Nachlass und durchschnittlicher Schwierigkeit angemessen.
    7. Ansprüche des Nachlasspflegers auf Aufwendungsersatz sind bei werthaltigem Nachlass im nachlassgerichtlichen Verfahren nicht festsetzungsfähig (OLG Mnchen Rpfleger 2018, 617).

  • OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 28.10.2020 – 3 W 24/20

    Titel:

    Keine gespaltene Vergütung des Nachlasspflegers bei „teilmittellosem“ Nachlass

    Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nicht aus („teilmittelloser“ Nachlass), ist der Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 1836d Nr. 1 BGB als mittellos anzusehen, so dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BGB ausschließlich nach § 3 VBVG berechnet (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2020 - 6 W 142/19 -, ZEV 2020, S. 355).

    (OLG Braunschweig Beschl. v. 28.10.2020 – 3 W 24/20, BeckRS 2020, 30033, beck-online)

  • Wirksame Bestellung eines Nachlasspflegers in Zeiten der Corona-Pandemie

    BGB §§ 1789, 1915, 1960

    Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch den Rechtspfleger setzt zwingend eine wirksame Bestellung nach § 1789 BGB voraus. Von ihr kann nicht unter Verweis auf die „allgemeine Coronalage“ abgesehen werden. Etwaige Ansprüche des Nachlasspflegers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung bei unterlassener Bestellung können im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.10.2020 – 6 W 74/20

    Begründung siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1205832

  • Zu #496, #499 und #509 OLG Hamm I-10 W 26/19 vom 23.04.2020 ist auf den nachfolgenden Beschluss vom 08.07.2020 im Rahmen einer Anhörungsrüge hinzuweisen.

    Aus diesem weiteren Beschluss können folgende Leitsätze formuliert werden:

    1. Es sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (Anschluss an BGH v. 11.04.2012 - XII ZB 459/10 ).

    2. Entscheidend ist, ob der Nachlasspfleger die jeweilige Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.

    Im Parallelverfahren OLG Hamm vom 23.04.2020 - I-10 W 4/19 - ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

  • OLG Hamm: Festsetzung des Geschäftswertes, teilweise Niederschlagung von Gerichtskosten

    Beschluss vom 18.08.2021 - 10 W 69/21

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotkG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.

    openJur 2021, 24625 = BeckRS 2021, 23322

  • OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 2 Wx 184/21

    ohne amtlichen Leitsatz, Inhalt: Kein Fürsorgebedürfnis für eine Nachlasspflegschaft nach Widerruf der transmortalen Vollmacht durch einen Miterben. Zum Fürsorgebedürfnis, wenn nur einzelne Miterben unbekannt sind.

  • LG Erfurt 7 Ns 920 Js 13097/18 (nicht veröffentlicht)


    Vorinstanz: AG Erfurt 49 Ds 920 Js 13097/18 (nicht veröffentlicht)


    Daher eigener Leitsatz:
    1. Vom Antrag eines Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben des Verletzten auf deliktischen Schadenersatz im Adhäsionsverfahren kann grundsätzlich nicht nach § 406 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 StPO abgesehen werden, weil der Nachlasspfleger keinen Erbschein vorlegen kann.
    2. Das Nachlasspflegerzeugnis erbringt ausreichend Beweis für die (vertretungsweise) Einbeziehung der Erben des Verletzten in das Adhäsionsverfahren.

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