Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • BGH, 14.12.2018 – V ZR 309/17

    Der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, haftet für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.

    (siehe BGH-Pressemitteilung Nr. 187/18)


    OLG München, Beschl. v. 16.8.2018 – 31 Wx 145/18
    (Anforderungen an Anordnung einer Nachlasspflegschaft) ZEV 2018, 704


    Keim: Der „Schlusserbe“ im Einzeltestament, ZEV 2018, 681

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2018, 3 Sa 1/18, BeckRS 2018, 30010

    (Internationaler Erbfall: Zuständigkeit für Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der ohne rechtliches Gehör ergangen ist)


    OLG Stuttgart, 23.01.2018, 8 W 139/15, BeckRS 2018, 30387

    (Testamentsauslegung: Alleinerbeinsetzung des Ehegatten, jedoch mit der auflösenden Bedingung der Wiederheirat; § 2102 Absatz 1 BGB - Ersatzerbe als Nacherbe?)

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018, I-3 Wx 259/17 (FGPrax 2018, 252)

    Bei Zweifeln des Grundbuchamtes an der Testierfähigkeit: Zur Bedeutung der aufgrund eines Gesprächs mit dem Erblasser durch den Notar erfolgten Feststellung der Testierfähigkeit (§ 28 BeurkG) (keine Bindungswirkung einer solchen Feststellung über eine gewichtige indizielle Bedeutung hinaus)

  • OLG Frankfurt, 14.9.2018, 21 W 56/18

    Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht.

    ZEV 2019, 21


    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.08.2018, 5 W 2/18

    Wichtiger Grund für Entlassung des Testamentsvollstreckers vor Aufnahme der Amtsgeschäfte

    ZEV 2019, 29


    OLG München, 06.12.2018, 31 Wx 374/17

    Pflichtteilsstrafklausel - Zu den Anforderungen an ein "Verlangen"

    ZEV 2019, 33


    OLG München, 23.10.2018, 31 Wx 207/18, BeckRS 2018, 29492

    Zur Einforderung eines Vorschusses bei beantragter Nachlassverwaltung


    OLG Stuttgart, 04.10.2018, 8 W 423/16, BeckRS 2018, 30334

    Wechselbezüglichkeit - Zur Festlegung des überlebenden Ehegatten in einem späteren Einzeltestament

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018, I-3 Wx 95/18 (FamRZ 2019, 68)


    Zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Erbprätentaten, deren Erbrecht ohne ernsthafte Zweifel als nicht bestehend anzusehen ist

    Zur Errichtung einer Stiftung durch den Testamentsvollstrecker


    OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17 (FamRZ 2019, 72)

    Testamentsauslegung - Klausel hinsichtlich gemeinsamer Unfalltod

  • EuGH - Urteil vom 17.01.2019 - Rechtssache C-102/18

    Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • OLG Hamburg, 05.12.2018, 2 W 95/18:

    Eine Befreiung nach § 181 BGB ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

    Aus den Gründen:

    Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom XX.XX.XXXX seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), als seine alleinige Erbin eingesetzt. Gemäß § 3 des Testaments hat er, beschränkt auf Immobilien, Gesellschaftsvermögen und Unternehmensbeteiligungen, Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung bis 30 Jahre nach dem Erbfall angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Weiter heißt es in § 3 Abs. 5 des Testaments:

    „Über den gesetzlichen Umfang hinaus wird der Testamentsvollstrecker ermächtigt,
    - Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen,
    - die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken, wenn und soweit keine Teilungsanordnung der Erben vorliegt,
    - bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter entsprechender Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Insichgeschäfte (1. Altern.) und Geschäfte mit Mehrfachvertretung (2. Altern.) vorzunehmen.

    Er ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen, nicht jedoch als Generalvollmacht.“

    Der Beteiligte zu 2) hat mit notarieller Urkunde vom 28.8.2018 das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit folgenden Maßgaben beantragt:

    „Es handelt sich um eine Abwicklungs- und Dauerverwaltungsvollstreckung nach §§ 2203 ff., 2209 BGB.
    Die Testamentsvollstreckung gilt nur für Immobilien, Gesellschaftsvermögen, Unternehmensbeteiligungen.
    Sie endet 30 Jahre nach dem Erbfall.
    Über den gesetzlichen Umfang hinaus ist der Testamentsvollstrecker ermächtigt,
    - Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen,
    - die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken, wenn und soweit keine Teilungsanordnung der Erben vorliegt,
    - bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Insichgeschäfte vorzunehmen.

    Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen, nicht jedoch als Generalvollmacht.“

    Nachdem das Nachlassgericht mit Verfügung vom 11.9.2018 Zweifel hinsichtlich der beantragten Zusatze bezüglich der Befreiung von § 181 BGB und bezüglich der Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen geäußert hatte, hat der Beteiligte zu 2) seinen Antrag, den letztgenannten Zusatz in das Zeugnis aufzunehmen, mit Schreiben vom 20.9.2018 zurückgenommen, seinen Antrag auf Aufnahme eines Zusatzes hinsichtlich der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens jedoch aufrechterhalten. Er führt aus, dass die Aufnahme entsprechender Zusätze der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Nachlassgerichte entspreche.

    Mit Beschluss vom 6.11.2018 hat das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Erlass des von ihm beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, B. v. 23.3.2004 -15 W 75/04 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten diene. Für Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit ihm selbst könne das Zeugnis demgegenüber keine Wirkung entfalten.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 9.11.2018. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Argumentation des Nachlassgerichts wegen des Nachweiserfordernisses gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister nicht überzeuge.

    Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 2) kann die Aufnahme eines Zusatzes in das ihm zu erteilende Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen, wonach er - entsprechend der Regelung im Testament des Erblassers - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
    Gemäß § 2368 BGB ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen, § 354 Abs. 2 FamFG sieht vor, dass Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen sind. Weitere Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht. Aus der zweiten Alternative des § 354 Abs. 2 FamFG lässt sich allerdings ableiten, dass grundsätzlich auch die Aufnahme von Befugniserweiterungen des Testamentsvollstreckers (konkret: gemäß § 2207 BGB) in das Zeugnis in Betracht kommt.

    Mit dem BGH und der h.M. (BGH, B. v. 28.1.1972, VZB 29/71, Rn. 8 (iuris) m.w.N.; OLG Hamm, B. v. 9.5.1977, 15 W 473/76, Rn. 21 (juris); KG, NJW 1964,1905; MüKo-Grziwotz, § 2368 BGB, Rn. 32, 39.; Mayer-Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., S. 55; Praxiskommentar Erbrecht - Uricher, 2. Aufl., § 2368 B. m.w.N.; Firsching-Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.462) ist davon auszugehen, dass im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht nur Beschränkungen, sondern auch Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers anzugeben sind, sofern sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind und sich nicht in bloßen Verwaltungsanordnungen für das Innenverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erschöpfen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Testamentsvollstreckerzeugnisses, dem Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Kompetenzen im Rechtsverkehr zu ermöglichen (KG, a.a.O.). Im Zeugnis eingetragene Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers nehmen auch an der Vermutungswirkung des Zeugnisses teil (KG, NJW-RR 1991,836; MüKo-Grziwotz, § 2368 BGB, Rn. 39 m.w.N.).

    Entgegen der vom OLG Hamm in der Entscheidung vom 23.3.2004 - obiter dictum - vertretenen Rechtsauffassung ist nach diesen Kriterien auch die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Das OLG Hamm führt aus, dass das Zeugnis, weil es nur dem Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten diene, in den Fällen des Selbstkontrahierens keine Wirkung entfalten könne. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das Zeugnis auch bei Insichgeschäften deshalb von Bedeutung sei, weil es dem Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt; und dem Handelsregister diene (so auch Letzel, ZEV 2004, 289, 290). Eine Beschränkung der Ausweisfunktion des Zeugnisses auf den für einen Gutglaubensschutz im Sinne von §§ 2368 S. 2, 2366 BGB in Betracht kommenden Adressatenkreis lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr gilt die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses und seine Nachweisfunktion gemäß §§ 2368 S. 2, 2365 BGB generell und gemäß § 35 Abs. 2 GBO auch und gerade gegenüber dem Grundbuchamt.

    Soweit das OLG Hamm weiter darauf hinweist, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens davon abhängig sei, dass das abzuschließende Geschäft ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, was ohnehin individuell geprüft werden müsse, trifft dies zu (BGHZ 30, 67). Ein Argument gegen die Aufnahme der Befreiung von § 181 BGB in das Zeugnis ergibt sich daraus jedoch nicht, weil die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch im Übrigen im Regelfall davon abhängig ist, dass die Geschäfte ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (§ 2206 BGB), ohne dass dies die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen ausschließen würde (Letzel, a.a.O.).

    Zwar nehmen verschiedene obergerichtliche Entscheidungen zustimmend auf den Beschluss des OLG Hamm Bezug (OLG Köln, B.v. 21.11.2012, 2 Wx 214/12; OLG Düsseldorf, B. v. 14.8.2013, 3 Wx 41/13; OLG München, B. v. 16.11.2017, 34 Wx 266/17). In den genannten Entscheidungen wird die Rechtsprechung des OLG Hamm jedoch primär als Ausgangslage mit der Zielsetzung referiert, die sich daraus ergebenden Nachteile für den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt durch Absenkung der Nachweisanforderungen zu „reparieren". Eine weitergehende Begründung für die Beschränkung des Zeugnisinhalts ist diesen Entscheidungen ebensowenig zu entnehmen wie den dem OLG Hamm folgenden Literaturstimmen (MuKo-Grziwotz, § 2368, Rn. 37; Palandt-Weidlich, § 2368, Rn. 2; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 18. Auflage, Rn. 691).

    Für die Aufnahme der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in das Testamentsvollstreckerzeugnis spricht vielmehr weiter, dass sich diese Sichtweise mit ähnlichen Wertungen in anderen vergleichbaren Bereichen der Rechtsordnung deckt (Letzel, a.a.O.). Beispielsweise ist anerkannt, dass entsprechende Befreiungen von Vereinsvorständen, GmbH-Geschäftsführern oder Prokuristen in das Handelsregister einzutragen sind (Nachweise bei Palandt-Ellenberger, § 181 BGB, Rn. 21).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2018, 15 WF 196/18, BeckRS 2018, 34892

    Ist der sorgeberechtigte Elternteil von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen, § 1638 I BGB, kann nicht die Verfügungsgewalt nicht durch gerichtliche Entscheidung "zurückübertragen" werden.

    Zur Bestellung des Testamentsvollstreckers zum Ergänzungspfleger, § 1909 BGB.

    siehe Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2019, 413654


    OLG Frankfurt a. M., 23.10.2018, 21 W 38/18, BeckRS 2018, 33073

    Testamentsauslegung "für den Fall gleichzeitigen Ablebens" bei Versterben im Abstand von 16 Monaten

    siehe krit. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2019, 413653

  • OLG München, 09.01.2019 – 31 Wx 39/18, BeckRS 2019, 11


    Befreite Vorerbschaft - Anforderung an Erblasserwillen


    OLG Frankfurt a. M., 21.12.2018 - 21 W 101/18


    § 7 JKostG HE - Kostenbefreiung im Erbscheinsverfahren, wenn eine gemeinnützige Stiftung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält

  • OLG München, 09.01.2019, 31 Wx 39/18, NJW-RR 2019, 203

    Voraussetzungen einer befreiten Vorerbschaft (hier: Kind des zweiten Ehegatten als (Mit)Nacherbe sowie Wunsch, der Vorerbe möge lange leben)


    OLG Schleswig, 28.05.2018, 3 Wx 70/17, NJW-RR 2019, 205

    Unterschiedliche Schriftstücke als gemeinschaftliches Testament


  • Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.

    BGH, 16.01.19, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18, ZEV 2019, 141

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 (I-3 Wx 8/19)

    "Für freie, d.h. nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten benötigte Kapitalanlagen besteht keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen in mündelsichere."
    "Feste Regeln lassen sich (...) nicht aufstellen. Insbesondere ist es Frage des Einzelfalls und nur unter Würdigung alle Vermögenspositionen zu beantworten ob (...) ein nicht mehr hinnehmbares "Klumpenrisiko" vorhanden ist."

  • OLG Brandenburg, 31.01.2019, 3 W 37/18, BeckRS 2019, 1642

    Gemeinschaftliches Testament - Auslegung "gemeinsamer Tod" sowie Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testamentswortlautes


    Bestattungspflicht trotz Erbausschlagung: VG Neustadt a.d. Weinstraße, 04.12.2018 - 5 K 509/18.NW, BeckRS, 40096


    ZErb 2019, 60: Boving und Reinders, Kunst im Nachlass


    OLG München, 07.03.2019, 31 Wx 146/19, BeckRS 2019, 2904

    Zu den Anforderungen an eine Nichtabhilfeentscheidung


  • OLG Frankfurt a. M., 05.02.2019, 20 W 98/18, NZFam 2019, 259 (m. Anm. Goratsch)

    Sittenwidrigkeit eines Testaments - Erbeinsetzung unter der Bedingung regelmäßiger Besuche

    Nachtrag: nun auch ZEV 2019, 212 (Anm. von Bary)

    2. Nachtrag: nun auch DNotZ 2019, 782 (mit krit. Anm. Bernauer)


  • OLG München, 14.11.18, 31 Wx 182/17, FamRZ 2019, 566

    Erbeinsetzung zugunsten Mitglieder einer "Patchwork-Familie"


    OLG Saarbrücken, 06.08.18, 5 W 2/18, FamRZ 2019, 568 (Ls.)

    Entlassung Testamentsvollstrecker - Wichtiger Grund


    HansOLG, 26.9.17, 2 W 83/16, FamRZ 2019, 568 (Ls.) (soll beim BGH anhängig sein: IV ZB 24/17)

    Ernennung eines Rechtsanwaltes zum Testamentsvollstrecker und das Tätigkeitsverbot nach § 45 II Nr. 1 BRAO

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