Nebenkostenabrechnung und Mieterhöhung als mehrere Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe
AG Rinteln, 16.04.2020, 1 II 378/19, BeckRS 2020, 7039 (siehe Anm. Mayer in FD-RVG 2020, 429259)
Nebenkostenabrechnung und Mieterhöhung als mehrere Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe
AG Rinteln, 16.04.2020, 1 II 378/19, BeckRS 2020, 7039 (siehe Anm. Mayer in FD-RVG 2020, 429259)
Nunmehr hat auch das OLG Schleswig entschieden, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden müsse. In der Übersendung des eingescannten Scheins über das beA liege die erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung, dass dem Anwalt die geltend gemachte Vergütung zustehe (Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 19/21).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…E78A34.1_cid354
Das BVerfG sieht die Versagung von Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit betreffend ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren hier als nicht gerechtfertigt an.
Aus der Pressemitteilung dazu:
"Indem das Amtsgericht das Beratungshilfebegehren des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Beratungshilfegesetz als mutwillig erachtet hat, hat es Bedeutung und Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt.
Der Beschwerdeführer hatte keine besonderen Rechtskenntnisse, und der zugrunde liegende Sachverhalt warf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf. Das gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Leistungsanspruch und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer auch nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte.
Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nicht pauschal die Überprüfung eines Leistungsbescheids begehrt, sondern bereits konkret aufgezeigt, auf welche Punkte sich seine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide bezogen. Insbesondere hat er die Richtigkeit der ‒ mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich nicht vereinbaren ‒ Anrechnung eines Betriebskostenguthabens über sechs Monate hinweg angezweifelt. Nähere Erläuterungen zu der nicht einfach gelagerten Frage, ob diese Aufteilung zulässig ist oder nicht, konnten von ihm bei der Beantragung von Beratungshilfe schlechterdings nicht erwartet werden."
Für den Bereich RAST:
OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023, 1 WF 93/23
VKH-Beschwerde im eAO-Verfahren, Veröffentlichung von Nacktaufnahmen als Gewaltschutztatbestand
1. Zur Zulässigkeit einer VKH-Beschwerde im einst-weiligen Anordnungsverfahren, wenn dort noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat
2. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Beschwerde zur Gewährung von VKH führt
3. Die Drohung, ursprünglich einvernehmlich überlassene Nacktaufnahmen im Internet zu veröffentlichen, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG.
(nicht bekannt, ob veröffentlicht; war Bestandteil der Rechtsprechungsübersicht August 2023)
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