Rechtsprechungshinweise RAST/BerH

  • BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. April 2016, 1 BvR 2607/15

    Zur (berechtigten) Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)

    http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/fe…gshilfe-3109196

  • OLG Köln, 06.03.2015 – 17 W 22/15 (Achtung, die automatische Verlinkung führt zu einer anderen Entscheidung; die Daten der Entscheidung habe ich der NJOZ entnommen)

    Entscheidungen des Rechtspflegers, mit denen die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wird, sind nur mit der – unbefristeten – Erinnerung anfechtbar.

    NJOZ 2016, 983

  • [h=2]OLG Hamm, 08.04.2016 - 25 W 295/15[/h]
    Zur Unterscheidung zwischen (hier: bis zu sechs) verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe


    http://blog.beck.de/2016/07/08/olg…usammenhang-mit

  • [h=1]AG Mannheim Beschluß vom 25.4.2016, 2 UR II 8/16[/h]Leitsätze
    Nach der Bewilligung von Beratungshilfe hat der Kostenbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren bei Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV zu prüfen, ob eine Vertretung erforderlich war.

    http://www.rechtslupe.de/beruf/warum-be…gshilfe-3113987

  • OLG Stuttgart Beschluß vom 12.9.2016, 8 W 291/16

    Leitsätze
    Vergütung des Beratungshilfeanwalts für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

    Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV werden durch das Anbieten eines sog. "Fast-Nullplans" reglmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.01.2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZinsO 2015, 206, und ZVI 2015, 54) anzusehen sein wird.

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ins…ng-fast-3114978

  • Angelegenheit Abwehr der drohenden Abschiebung bei noch nicht abgeschlossenem Asylverfahren; BerH für die Anfertigung eines Schreibens, dass derzeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in die Wege zu leiten sind.

    Die zuständige Rechtspflegerin hatte den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, dieser wurde jedoch durch die zuständige Richterin nicht abgeholfen.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • BVerfG, 4.4.18, 2 BvR 412/18

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert im Wesentlichen gleichlautenden Verfassungsbeschwerden

    "Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine - ebenso mehrere hundert, offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten - Anträge auf Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind."

  • OLG Frankfurt/Main vom 15.02.2018, 20 W 166/17 (juris)

    Leitsatz:

    Bei der Vergütung der Beratungshilfe ist der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht anwendbar.

    Orientierungssatz:

    Bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe ist eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 RVG-VV nicht vorzunehmen. Nr. 1008 RVG-VV sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV kommt nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann.

  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2019 - 9 W 30/19


    Leitsatz:

    1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

    2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein im Sinne von §371 BGB.

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