Rechtsprechungshinweise RAST/BerH

  • [h=2]KG · Beschluss vom 17. Februar 2012 · 5 W 17/12[/h]

      Informationen zum Urteil

    1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 8)
    2. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 29).
    3. Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8.10.1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29.9.1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 11).
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    [h=3]· Gericht:[/h]KG
    [h=3]· Datum:[/h]17. Februar 2012
    [h=3]· Aktenzeichen:[/h]5 W 17/12

  • Nichtannahmebeschluss:
    keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtgewährung von Beratungshilfe im Strafverfahren nach Anklageerhebung

    BVerfG, Beschluss vom 30.1.1989, 1 BvR 1290/87

  • neue Entscheidung des OLG Rostock vom 20.02.2012, Az.: 5 W 123/11:


    für die Akteneinsicht fällt die Vertretungsgebühr an, weil diese nicht nur zur Ratserteilung, sondern auch bereits der Informationsbeschaffung dient, um ggf. weitere Schritte einzuleiten. ...

    Gegenentscheidung mit einer Begründung, die ich so noch nicht gelesen habe:
    AG Halle (Saale), Beschluss vom 8.3.2012, 103 II 4079/10, juris

  • AG Halle (Saale), B. v. 07.09.2012 in 103 II 20/12, juris, mit Kritik an OLG Köln, B. v. 09.02.2009 in 16 Wx 252/08, juris, und auseinandersetzung mit BVerfG, 1 BvR 1720/01, juris.

    Aus den Gründen:
    Die abgerechneten Sachen „Ehescheidung“, „Unterhalt“, „Sorgerecht“, „Zugewinn“ und „Umgang mit dem Kind“ sind eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, sodass hierfür nur einmal eine Vergütung festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist, wohl aber daraus, dass ein innerer Zusammenhang der Sachen besteht: Es geht um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht, die ihren Ursprung in der Ehescheidung der Antragstellerin haben.

    Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris).

  • OLG Düsseldorf vom 16.10.2012, 3 Wx 189/12 Nach Auffassung des OLG beschränkt ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für “Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten” den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Hausrat) begründen.

  • AG Darmstadt, 3 UR II 3869/12, zitiert aus juris:

    "OrientierungssatzBevor eine Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht kommt, können anerkannte Schuldnerberatungsstellen als eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG grundsätzlich auch dann vorrangig in Anspruch zu nehmen sein, wenn bei den in der Nähe des Schuldnerwohnsitzes gelegene, unmittelbar von der öffentlichen Hand unterhaltene anerkannten Schuldnerberatungsstellen für den Regelfall mehrjährige Bearbeitungs-/Wartezeiten für die Schuldnerberatung bestehen."

  • Leitsatz aus juris:
    " Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung von Senat, 19. Juli 2005, 1 W 288/05, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697)"

    Gericht: KG Berlin 1. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 02.05.2006
    Aktenzeichen: 1 W 357/05
    Dokumenttyp: Beschluss


  • Leitsatz aus juris:
    " Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung von Senat, 19. Juli 2005, 1 W 288/05, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697)"

    Gericht: KG Berlin 1. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 02.05.2006
    Aktenzeichen: 1 W 357/05
    Dokumenttyp: Beschluss


    Das wird durch das 2.KostRMoG geändert, § 31 b RVG: Der Gegenstandswert für Zahlungsvereinbarung beträgt dann 20% der Forderung.

  • Gebührenfestsetzung: Eröffnung der Rechtsbehelfe der Erinnerung und der Beschwerde und in diesem Zusammenhang Zuständigkeiten; Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr
    Orientierungssatz
    1. Gemäß § 55 Abs. 1 RVG obliegt es dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Antrag des Rechtsanwaltes über die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung zu entscheiden, wobei gegen die diesbezügliche Festsetzung nach § 56 Abs. 1 RVG lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet ist.(Rn.7)
    2. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht, der Rechtspfleger, entscheidet. Jedoch sieht § 8 Abs. 1 RPflG vor, dass eine Entscheidung nicht unwirksam wird, wenn stattdessen ein Richter entscheidet.(Rn.7)(Rn.8)(Rn.9)
    3. Gegen eine Entscheidung hinsichtlich der Erinnerung ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3ff RVG das Rechtsmittel der Beschwerde an die übergeordnete Instanz eröffnet.(Rn.7)
    4. Nach Nr. 1000 Anm. 1 RVG-VV bedarf es zur Entstehung der Einigungsgebühr der Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.(Rn.11)
    5. Die Voraussetzungen für einen Vertrag sind mehrseitige wechselbezügliche Willenserklärungen im materiell-rechtlichen Sinn, woran es bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens einer Partei nach diesbezüglicher Forderung durch die Gegenseite fehlt.(Rn.11)
    (LG Wuppertal, Beschluss vom 13. August 2012 – 6 T 404/12 –, juris)


    Zusatz:
    Es geht darum, dass sonst bei Abmahnungen und der Abgabe einer teilmodifizierten Unterlassungserklärung gerne eine Einigungsgebühr geltend gemacht wird (eine Großkanzlei, die bundesweit tätig ist, hat dafür ein mehrseitiges Hinweisschreiben entwickelt). Hier ergäbe sich eine Möglichkeit, die Einigungsgebühr gerade nicht zu bewilligen.

  • [h=2]OLG Hamm ( Beschluss vom 26.09.2013 – II-2 WF 176/13): Beratung durch die Jugendämter keinesfalls mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar[/h] [FONT=&quot]" 2. Soweit das Amtsgericht darauf verweist, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, ist beachtlich, dass eine Beratung durch die Jugendämter keineswegs mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2000 - 2 WF 26/00 - EzFamR aktuell 2000, EZFAMRAKTUELL Jahr 2000 Seite 218)."[/FONT]


    Die Entscheidung ist zur Beiordnung eines RAs im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangen; mE aber auch bei BerH zu berücksichtigen.

  • [h=4]OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.14, I -10 W 19/14[/h]Leitsatz (nicht amtlich)


    In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu.


    Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nicht entstehen.

    http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/201…10-w-19-14.html

  • BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11

    "Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehnt die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der „Zumutbarkeit“ vorrangiger anderer Hilfsmöglichkeiten. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen."

  • Leitsatz:
    "Ein nachträglicher Beratungshilfeantrag ist dann nicht rechtzeitig gestellt worden, wenn nicht binnen der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG ein Antrag vorliegt, der den wesentlichen Formerfordernissen genügt und das Formular die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit persönlicher Unterschrift und den persönlichen Versicherungen des Antragstellers gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BerHG enthält."

    AG Winsen, Beschluss v. 30.07.2015, 18 II 293/15, juris

  • http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20150430.html
    OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2015, 28 U 88/14

    Zitat

    Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

    Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.


    (Anm. meinerseits: Das OLG teilt - wie so oft - nicht meine Auffassung ;) )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • BVerfG Pressemitteilung Nr. 84/2015 vom 13. November 2015
    Beschluss vom 07. Oktober 2015 -1 BvR 1962/11

    Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

  • OLG Frankfurt am Main, 08.10.2015 - 5 WF 231/15

    Orientierungssatz:

    Der weder im BerHG noch im RVG gesetzlich bestimmte Begriff der "Angelegenheiten" ist im Sinne des Beratungshilferechts (§ 2 Abs. 2 S. 1 BerHG) unter Berücksichtigung der Wertungen des RVG (vgl. § 44 RVG) zu bestimmen. Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der vergleichsweise niedrigen Gebühren nicht zu eng zu fassen (BVerfG FuR 2002, 187). Gleichwohl ist er nicht identisch mit dem Gegenstandsbegriff des § 22 RVG, der sich auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezieht, das der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt, so dass trotz verschiedener mehrerer Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit beratungshilferechtlich nur eine Angelegenheit vorliegen kann.

    Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7446394

  • neue Entscheidung des OLG Rostock vom 20.02.2012, Az.: 5 W 123/11:


    für die Akteneinsicht fällt die Vertretungsgebühr an, weil diese nicht nur zur Ratserteilung, sondern auch bereits der Informationsbeschaffung dient, um ggf. weitere Schritte einzuleiten. ...

    Gegenentscheidung mit einer Begründung, die ich so noch nicht gelesen habe:
    AG Halle (Saale), Beschluss vom 8.3.2012, 103 II 4079/10, juris

    Das AG Halle hat seine Meinung aufgegeben und gibt nun die Geschäftsgebühr, 103 II 211/13.

    Das OLG Bamberg, 4 W 120/15 und das OLG Oldenburg, 12 W 220/14 geben für die bloße AE keine Geschäftsgebühr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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