Rechtsprechungshinweise Registersachen


  • Eingetragener Verein: Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, 2 W 35/13

    § 58 BGB, § 127 BGB

    http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/06-…-2-w-35-13.html

  • GmbHG §§ 16, 40

    a) Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.

    b) Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 II ZB 8/80, BGHZ 80, 76).

    BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13

  • Nachträgliche Veränderung eines abgeschlossenen Eintrags im Handelsregister nach Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.4.2014, 2 W 25/14

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…engesetz-377089

  • http://internetrecht-freising.de/kg-berlin-vere…tut-bezeichnen/


    KG, 26.10.11, 25 W 23/11

    Vereinsregister: Irreführung durch Führen des Worts "Institut" im Vereinsnamen
    [h=4]Leitsatz[/h]

    1. Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend.

    2. Von einer Irreführung i. S. d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die „angesprochenen Verkehrskreise“ getäuscht werden können.

    3. Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, kann auch dann vorliegen, wenn er diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzufügt.

  • Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 Abs. 1 FamFG ist nicht mit Unterbilanz, Überschuldung oder Masselosigkeit gleichzusetzen; sie liegt nur vor, wenn nach kaufmännischer-wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt keine Zugriffs- und Verteilungsmasse für die Gläubiger zur Verfügung steht.


    OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.8.2014, 11 Wx 92/13

    http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrec…osigkeit-381369

  • Zur Frage des Antragsrechts einer Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB mit umfangreichen Hinweisen zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 29 BGB bei der Notgeschäftsführerbestellung. (rechtskräftig)

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.01.2014 - 20 W 309/13
    GmbHR 929,2014

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

    Einmal editiert, zuletzt von KnutG (25. September 2014 um 09:34) aus folgendem Grund: Vermerk (rechtskräftig) ergänzt

  • Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden.


    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13

  • Die lediglich „amtliche Beglaubigung“ der Registeranmeldung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. i.V.m. § 33 VwVfG durch den Ortsbürgermeister ist keine „öffentliche Beglaubigung“ im Sinne von §§ BGB § 67 BGB § 67 Absatz I 1, BGB

    Zum Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung zur Mitgliederversammlung durch eine Sonderausgabe der Vereinszeitung.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.05.2014, 3 W 57/13

    NJW-RR 2014, 1128

  • FamFG § 58 Abs. 1, §§ 59, 380 Abs. 5, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 395 Abs. 3, § 398; AktG § 242 Abs. 2 Satz 1, § 249

    Einem Aktionär, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig angeregt hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registergerichts kein Rechtsmittel zu.

    BGH, Beschluss vom 15.07.2014, II ZB 18/13

  • 1. Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.

    2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintgragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.


    3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 14.02.2012 - II ZB 15/11 = GFPrax 2012, 121 f.).

    OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 Wx 191/14

  • OLG Hamm, 02.09.2014 - 27 W 97/14

    "Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Organe einer juristischen Person behalten ihre Stellung auch nach dessen Eröffnung. Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als die Organe einer juristischen Person lediglich noch solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleiben die Geschäftsführer im Amt. Es bleibt auch bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr.5 GmbHG (BGH, NJW-RR 2007, 624-626, Rn.21 mit weiteren Nachweisen; Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Auflage, Vor § 64, Rn.105 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Befugnis zur Ernennung eines Geschäftsführers)."

  • Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann gesche-hen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.
    BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 LINK

  • Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für Satzungsänderungen

    Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name des Vereins oder Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes), so reicht für die (schlagwortartige) nähere Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmung in der Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB der Hinweis auf die Änderung der jeweils im Einzelfall nach Ziffer und Überschrift bezeichneten Satzungsbestimmung aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 12 W 1474/12, NJW-RR 2012, 1183).


    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.09.2014, 12 W 2015/14

    § 60 BGB, § 64 BGB, § 71 Abs 1 BGB, § 71 Abs 2 BGB

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